Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. XII ZR 148/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2636

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[X.] [X.]/00vom26. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 28. März 2000wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 34.000,91 • (= 66.500 DM)Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Klage, wie das Berufungsge-richt angenommen hat, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.1. Unstreitig lag die Schadensursache nicht im Obhutsbereich der Kläge-rin. Deshalb ist es Sache des Beklagten, sich zu entlasten, d.h. er muß darle-gen, daß der Mangel von ihm nicht zu vertreten war. Das setzt voraus, daß er- 3 -zchst vortrgt, wie es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Denn erstdann kann beurteilt werden, ob der Schadenseintritt voraussehbar war, also [X.] der gebotenen Sorgfalt tte abgewendet werden können.Im vorliegenden Fall war unstreitig die Dichtung des [X.]. Dem Vorbringen der Klrin zufolge war überdies der Schwimmer nichtin Ordnung und das als Schutzvorrichtung dienende Überlau[X.]ohr zu lang. [X.] dieser - mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts fürdas Revisionsverfahren zugrunde zu legenden - Sachlage der Eintritt einesWasserschadens nicht voraussehbar war, kann jedenfalls nicht ohne weiteresangenommen werden.Entsprechende Feststellungen konnten nicht schon mit Rücksicht auf diein § 15 Nr. 4 des [X.] getroffene Regelung unterbleiben. Das Ver-stnis des Berufungsgerichts, die Haftung des Beklagten nach § 538 Abs. 1,2. Alt. [X.] sei dadurch rechtswirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlssig-keit beschrnkt, kann revisionsrechtlich keinen Bestand haben, weil es nichtalle für die Auslegung wesentlichen Umstrücksichtigt (vgl. [X.], [X.] 25. Februar 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsausle-gung 1), insbesondere auûer Betracht lût, [X.] die Bestimmung nach ihrerÜberschrift bauliche oder technische Maûnahmen durch den Vermieter [X.] dies auch durch den Sachzusammenhang der [X.] bis 3 sowie 5 und 6besttigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstist davon auszugehen,[X.] § 15 Nr. 4 des [X.] nur die Haftung des Vermieters für [X.], die im Zuge von Erhaltungsmaûnahmen oder durch Maûnahmen [X.] entstehen, nicht dagegen für Scden, die als Folge unterlas-sener Mangelbeseitigung eintreten. Jedenfalls würden Zweifel bei der Ausle-gung zu Lasten des Beklagten als Verwender des [X.] gehen mitder Folge, [X.] es bei der gesetzlichen Regelung bliebe (§ 5 [X.] 4 -2. [X.] des Berufungsgerichts, die Schadenshöhe [X.] dargetan, erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.Den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] vom 28. Februar 1996 - [X.] - [X.], 1270, 1272 f.) anden Sachvortrag eines Geschdigten, der Schadensersatz in Form entgange-nen Gewinns gemû § 252 BGB geltend macht, zu stellen sind, [X.] der Klgerin nicht. Als Anknfungstatsache [X.] die Ermittlung [X.] den Schadenseintritt erzielten Umsatzes steht nur der in der [X.] [X.] Oktober bis 13. November 1998 gettigte Umsatz zur [X.]. Denn die[X.] im [X.] und I[X.] Quartal 1998 waren nach dem eigenen Vorbringen [X.] nicht aussagekrftig; der Umsatz im II[X.] Quartal beruhte auch auf demVerkauf auf Flohmrkten in nicht mitgeteiltem Umfang, so [X.] sich [X.] den ei-gentlichen [X.] hieraus nichts herleiten lût. Allein aus dem in derersten Hlfte des [X.] erzielten Umsatz von 14.562 DM kann indessennicht auf [X.] von 20.000 DM [X.] November 1998 und [X.] DM [X.] Dezember 1998 geschlossen werden. Es wre deshalb [X.] gewesen, die [X.]sentwicklung weitergehend dazulegen. Die [X.], die das Berufungsgericht vermiût hat, tten sich dazu zwar nichtgeeignet, wie die Revision zu Recht an[X.]t. Der Laden war aber am 15. Febru-ar 1999 wieder eröffnet worden und soll nur im Februar und Mrz 1999 "prak-tisch tot" gewesen sein. Danach [X.] das [X.] also wieder gelaufen sein;die insoweit erzielten Umstzrften [X.] auf die zuvor möglich ge-wesenen [X.] zulassen.Allein bei eventuell anzunehmenden weiteren 25.000 DM Umsatz [X.]1998, also einem Gesamtumsatz von rund 60.000 DM [X.] dieses Jahr, kannaber nicht angenommen werden, [X.] Gewinn erzielt worden wre. Nach [X.] der [X.] ist von einem Wareneinsatz von ca. 40 % des [X.] -auszugehen. Die sonstigen Kosten - ohne Mietzins [X.] November und [X.] 1998 - belaufen sich nach der Summen- und [X.]. Dabei sind Personalkosten noch nicht erfaût, obwohl nach demeigenen Vorbringen der Klgerin ihr [X.] und ihre Schwiegertochter in dem[X.] mitgearbeitet haben, weshalb in der Klageschrift auch [X.] werden. Da diese mithin ebenfalls abzusetzen wren, verbleibt keinhinreichender Anhalt [X.] einen erzielten Gewinn. [X.] fehlt [X.].Bei dieser Sachlage kommt auch die Sctzung eines Mindestschadensnicht in Betracht, zumal auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, ob und gegebenen-falls in welcher Weise die Klrin oder ihr [X.] in den drei Monaten, in [X.] [X.] geschlossen war, ihre Arbeitskraft anderweitig einsetzen konnten.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 148/00

26.06.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. XII ZR 148/00 (REWIS RS 2002, 2636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2636

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