Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 6 StR 81/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 10836

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[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B6STR81.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 81/20
vom
6. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
6.
Oktober 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unter-bringung des Angeklagten in der
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des-sen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).

Sander
Schneider
König

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 11.12.2019 -
803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)

Meta

6 StR 81/20

06.10.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 6 StR 81/20 (REWIS RS 2020, 10836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 10836

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