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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher [X.] und der Strafausspruch. Der [X.] hat hierzu zutref-fend ausgeführt: 2 —Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist [X.] eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die [X.] war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl vom 16. November 2001 ([X.]) konnte damit die [X.] nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 6. August 2003 [X.] 2 StR 235/03 m.w.N.). – [X.] der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu 3 - 4 - Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezo-gen hat.fi Basdorf Brause Schaal [X.]
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 132/08 (REWIS RS 2008, 3529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3529
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