Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 132/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3529

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher [X.] und der Strafausspruch. Der [X.] hat hierzu zutref-fend ausgeführt: 2 —Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist [X.] eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die [X.] war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl vom 16. November 2001 ([X.]) konnte damit die [X.] nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 6. August 2003 [X.] 2 StR 235/03 m.w.N.). – [X.] der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu 3 - 4 - Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezo-gen hat.fi Basdorf Brause Schaal [X.]

Meta

5 StR 132/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 132/08 (REWIS RS 2008, 3529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3529

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.