Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4876

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 308/14
vom

24. September 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 133 Abs. 1
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten
des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen [X.]n gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen [X.] wird.

[X.], Beschluss vom 24. September 2015 -
IX ZR 308/14 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bär

am 24. September 2015
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4.
Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu
1 zurückge-wiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§
543 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen-1
2
3
-

3

-
heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine [X.] oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX ZR 6/14, [X.], 933 Rn.
3
f). Die Beklag-te zu
1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsver-einbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fern-mündlich erteilte [X.] nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines
Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Ge-pflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge-

-

4

-
richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht [X.] zu können.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Bär

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
9 O 408/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 308/14

24.09.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14 (REWIS RS 2015, 4876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4876

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