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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 308/14
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 133 Abs. 1
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten
des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen [X.]n gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen [X.] wird.
[X.], Beschluss vom 24. September 2015 -
IX ZR 308/14 -
OLG [X.]
[X.]
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bär
am 24. September 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4.
Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu
1 zurückge-wiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§
543 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen-1
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3
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heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine [X.] oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX ZR 6/14, [X.], 933 Rn.
3
f). Die Beklag-te zu
1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsver-einbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fern-mündlich erteilte [X.] nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines
Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Ge-pflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge-
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richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht [X.] zu können.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Bär
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
9 O 408/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
1 [X.] -
Meta
24.09.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14 (REWIS RS 2015, 4876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 308/14 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)
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Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei mehreren Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung