Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2023, Az. VIa ZR 1396/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1487

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 der Charakter von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26 f.; Urteil vom 10. Oktober 2022 - [X.], juris Rn. 24).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.]/20, [X.], 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.], [X.], 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - [X.], juris Rn. 17).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 1396/22

20.03.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 1. September 2022, Az: 7 U 1310/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2023, Az. VIa ZR 1396/22 (REWIS RS 2023, 1487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1487

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