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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 26/04vom17. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.Gründe:[X.] Die Klägerin verlangt von der [X.], die in [X.] ([X.]) ihren Sitz hat, Zahlung aufgrund Warenlieferung. Ent-sprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitigeVerfahren zuständigen Gericht ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der [X.] an das [X.] abgegeben worden. Nach Eingang [X.] beim [X.] teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin mit, daß die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten,nach welcher [X.] als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Deshalb sei zurDurchführung des Rechtsstreits das [X.] berufen; der- 3 -Rechtsstreit solle bei der dortigen [X.].Mit Beschluß vom 5. November 2003 hat sich das [X.] für "funktionell" unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] - verwiesen. Das [X.] - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom [X.] die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzu-ständig erklärt und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.Mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 hat sich die Zivilkammer des [X.] (erneut) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache andie Kammer für Handelssachen desselben Gerichts verwiesen. Mit [X.] 19. Januar 2004 hat das [X.] - Kammer für [X.] - ausgesprochen, daß die Verweisung an das [X.] alsbindend anzusehen sei, sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Aktedem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.I[X.] Die Vorlage ist unzulässig.Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] I, 3224) ist an [X.] der Zuständigkeit des [X.] als des zunächst höherengemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zudessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört ([X.].[X.]. 27.10.1998 - [X.] 876/98, [X.], 221).- 4 -Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsge-schichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in [X.], wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-gerichtshofs abweichen will ([X.].Beschl. v. 05.10.1999 - [X.] 247/99, [X.], 80, 81; vgl. auch amtl. [X.]., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach demeindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmunggenannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufungdes [X.] auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet des-halb aus ([X.].Beschl. v. 30.04.2002 - [X.] 59/02, vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).Melullis[X.] MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. X ARZ 26/04 (REWIS RS 2004, 4526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4526
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