Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ARZ 92/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2765

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 92/03vom10. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die [X.]. [X.] und [X.] 10. Juni 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.Gründe:[X.] Die Beklagte wohnt in [X.]. Die Kläger sind Steuerberater in [X.] und verlangen von der [X.] Zahlung von Honorar für Steuerbera-tungsleistungen.Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Ab-gabe des Verfahrens an das [X.] haben die [X.], "die Klage an das zuständige Amtsgericht in [X.]-Mitte" zu [X.]. Mit [X.]uß vom 13. Dezember 2002 hat sich das [X.] daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antragder Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der [X.] örtlich zuständige [X.]" verwiesen. Dieses Gerichthat sich mit [X.]uß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und- 3 -das Verfahren dem [X.] zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.Das [X.] möchte das Amtsgericht[X.]-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bin-dungswirkung des durch das [X.] ausgesprochenenVerweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre undsich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in [X.] der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 [X.] Wohnsitzgericht der [X.] zuständig.Das [X.] sieht sich an einer ent-sprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des [X.] vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihreForderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltendmachen können.I[X.] Die Vorlage ist zulässig.1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das nach § 36Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache [X.] unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechts-frage von der Entscheidung eines anderen [X.]s abweichen will.Diese Voraussetzung ist hier gegeben.Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, daß [X.] nicht gemäß § 29 ZPO amGeschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit [X.] -de es von der Rechtsprechung anderer [X.]e (außer der vomvorlegenden Gericht genannten Entscheidung des [X.]s Hamm,[X.]. in [X.] 1999, 241; [X.] NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003,1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch [X.], 1652, 1653; [X.] 1996, 850) abweichen. Daß es - wie dienachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des§ 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nichtentgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichteuntereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen undeine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. [X.] muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus-reichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den [X.] führt,nach Auffassung des vorlegenden [X.]s entscheidungserheblichist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbardargelegt wird ([X.].[X.]. v. [X.] 334/01, [X.], 1425,1426).2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsge-richt [X.]-Mitte, weil es an den [X.] des Amtsgerichts [X.]-Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden [X.]) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein [X.] für [X.], an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechungdes [X.] kann ein [X.] allerdings nicht alsverbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt esaber nicht, daß der [X.] inhaltlich unrichtig oder sonst [X.] ist. Willkür liegt vor, wenn dem [X.]uß jede rechtliche Grundlage fehlt([X.].[X.]. [X.] - [X.], NJW-RR 2002, 1498; [X.].[X.]. [X.] -19.1.1993 - [X.] 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wennder [X.] bei verständiger Würdigung der das [X.] Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlichunhaltbar ist ([X.] 29, 45, 49; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.]1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der [X.] des[X.] vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.Das [X.] ist in diesem [X.]uß zwar von einerRechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertretenwird ([X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; [X.] [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/[X.], [X.]., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLGKöln aaO; [X.], 1347; [X.] AnwBl 1984, 503)zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedochnicht zu begründen, weil dem [X.] Recht eine Präjudizienwirkung grund-sätzlich fremd ist ([X.].[X.]. [X.], aaO, m.w.N.). Für die Annahme,daß der [X.] vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichenGrundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sindhier nicht gegeben.Das vorlegende Hanseatische [X.] hat in tatsächlicherWürdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringungnicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der [X.] am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, obdem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, [X.] eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die [X.] 6 -des verweisenden [X.] im Streitfall. Das schließt esaus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]-Mitte als [X.] als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. [X.] läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gerichtaussprechenden [X.]uß des [X.] vom13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom [X.] zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den [X.] gegebene Begründung kann auch dieser [X.]für sich in Anspruch nehmen.Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohneBelang, daß das [X.] in seinem [X.]uß vom 13. [X.] eine den Ausführungen des Hanseatischen [X.]sHamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Ver-weisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daßdas [X.] das Wohnsitzgericht der [X.] für [X.] hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein[X.] wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetz-widrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist(vgl. [X.].[X.]. v. 26.2.2002 - [X.] 9/02; [X.], [X.]. v. 23.3.1998- IVb ARZ 8/88, [X.], 943; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Grund-gesetz, Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die [X.] gegenüber dem [X.] beantragt, den [X.] das [X.] zu verweisen.Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre [X.] am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend ma-chen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der [X.] (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht [X.] werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]-Mitte ist [X.], ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungs-beschlusses des [X.] vom 13. Dezember 2002 gege-ben.[X.]Scharen Mühlens [X.] Asendorf

Meta

X ARZ 92/03

10.06.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ARZ 92/03 (REWIS RS 2003, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2765

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