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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]92/03vom10. Juni 2003in dem [X.]2 -Der X. Zivilsenat des [X.]hat durch den [X.]Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die RichterDr. [X.]und [X.]10. Juni 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das [X.]bestimmt.Gründe:[X.]Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in [X.]und verlangen von der [X.]Zahlung von Honorar für Steuerbera-tungsleistungen.Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Ab-gabe des Verfahrens an das [X.]haben die Klägerbeantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verwei-sen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das [X.]daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antragder Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der [X.]örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gerichthat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und- 3 -das Verfahren dem [X.]zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.Das [X.]möchte das Amtsgericht[X.]als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bin-dungswirkung des durch das [X.]ausgesprochenenVerweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre undsich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in [X.]der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 [X.]Wohnsitzgericht der [X.]zuständig.Das [X.]sieht sich an einer ent-sprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des [X.]vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihreForderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltendmachen können.I[X.]Die Vorlage ist zulässig.1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache [X.]unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechts-frage von der Entscheidung eines anderen [X.]abweichen will.Diese Voraussetzung ist hier gegeben.Das vorlegende [X.]will seiner Entscheidung die [X.]zugrunde legen, daß [X.]nicht gemäß § 29 ZPO amGeschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit [X.]-de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vomvorlegenden Gericht genannten Entscheidung des [X.]Hamm,abgedr. in [X.]1999, 241; [X.]NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003,1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch Bay-ObLG ZIP 1992, 1652, 1653; [X.]1996, 850) abweichen. Daß es - wie dienachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des§ 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nichtentgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichteuntereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen undeine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. [X.]muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus-reichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den [X.]führt,nach Auffassung des vorlegenden [X.]entscheidungserheblichist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbardargelegt wird (Sen.Beschl. v. [X.]334/01, NJW 2002, 1425,1426).2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsge-richt Berlin-Mitte, weil es an den [X.]des [X.]vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein [X.]für dasGericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechungdes [X.]kann ein [X.]allerdings nicht alsverbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt esaber nicht, daß der [X.]inhaltlich unrichtig oder sonst [X.]ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt(Sen.Beschl. [X.]- [X.]110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. [X.]-19.1.1993 - [X.]845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wennder [X.]bei verständiger Würdigung der das [X.]Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlichunhaltbar ist ([X.]29, 45, 49; Sen.Beschl. v. [X.]- X ZB 3/95, MDR1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der [X.]des[X.]vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.Das [X.]ist in diesem Beschluß zwar von einerRechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertretenwird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; [X.]Kom-mentar/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO,3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLGKöln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; [X.]AnwBl 1984, 503)zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedochnicht zu begründen, weil dem [X.]Recht eine Präjudizienwirkung grund-sätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme,daß der [X.]vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichenGrundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sindhier nicht gegeben.Das vorlegende Hanseatische [X.]hat in tatsächlicherWürdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringungnicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der [X.]am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, obdem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, [X.]eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die [X.]6 -des verweisenden [X.]im Streitfall. Das schließt esaus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]als [X.]als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. [X.]läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gerichtaussprechenden Beschluß des [X.]vom13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom [X.]zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den [X.]gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschlußfür sich in Anspruch nehmen.Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohneBelang, daß das [X.]in seinem Beschluß vom 13. [X.]eine den Ausführungen des [X.]entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Ver-weisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daßdas [X.]das Wohnsitzgericht der [X.]für [X.]hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein[X.]wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetz-widrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist(vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - [X.]9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/[X.]in Maunz/Dürig, Grund-gesetz, Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die [X.]gegenüber dem [X.]beantragt, den [X.]das [X.]zu verweisen.Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre [X.]am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend ma-chen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der [X.](noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht [X.]werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]ist unabhängigdavon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungs-beschlusses des [X.]vom 13. Dezember 2002 gege-ben.Melullis Scharen Mühlens [X.] Asendorf
Meta
10.06.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ARZ 92/03 (REWIS RS 2003, 2765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2765
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