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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
296/12
vom
19.
Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den
Richter Dr.
Strohn, die Rich-terin
Dr.
[X.], die Richter Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Der
Gegenstandswert
für die Beschwerde des Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
August 2012 wird auf 2.000
fest-gesetzt.
Gründe:
Der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisions-verfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§
26 Nr.
8 EGZPO)
als auch für den
Gebührenstreitwert (§
47 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3, §
62 Satz
1 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse
des Beklagten an der Abänderung des Beschlusses.
Der Beklagte wurde als Geschäftsführer einer GmbH zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 36.661,39
verurteilt (§
64 Satz
1 GmbHG). Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision, um den angefoch-tenen Beschluss aufheben zu lassen, soweit ihm die Geltendmachung von Rechten gegen den
Insolvenzverwalter nicht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Beschwer des Beklagten nicht der gegen ihn
zugesprochene Betrag maßgeblich.
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Um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu [X.], ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts we-gen vorzubehalten, nach Erstattung des [X.] an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen [X.], welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesell-schaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen
([X.], Urteil vom
8.
Januar 2001
II
ZR 88/99, [X.]Z 146, 264, 279; Urteil
vom
11.
Juli 2005
II
ZR 235/03, ZIP
2005, 1550, 1551
f.).
Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstands, dass dieser Vorbe-halt dem Geschäftsführer weder einen vollstreckbaren Titel noch einen durch-greifenden Einwand in der Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter verschafft, überhaupt ein an dem zukünftigen Anspruch des Geschäftsführers orientierter Betrag für die Bemessung der Beschwer maßgeblich sein kann oder ob nicht ein Regelwert von 3.000
jedenfalls durch die konkrete Aussicht des Geschäftsführers auf Durchsetzung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Höhe nach begrenzt, kann also maximal so hoch sein, wie die Insolvenzquote der Gläubiger, die die Zahlungen erhalten haben. Denn der dem Geschäftsführer zustehende Anspruch deckt sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschafts-gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte ([X.], Urteil vom
8.
Januar 2001
[X.], [X.]Z 146, 264, 279).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon keine Angaben dazu ge-macht, ob den begünstigten Gläubigern im Insolvenzverfahren überhaupt ein Anspruch zugestanden hätte und wenn ja, in welchem Rang. Es fehlen zudem Ausführungen zu einer hypothetischen Insolvenzquote. Der erkennende Senat bewertet den vom Beklagten erstrebten Vorbehalt deshalb mit ca. 5% des Er-stattungsanspruchs, mithin mit 2.000
Bergmann Strohn [X.]
Drescher Born
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 29.02.2012 -
100 O 31/11 -
KG, Entscheidung vom 23.08.2012 -
23 [X.]/12 -
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Meta
19.02.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. II ZR 296/12 (REWIS RS 2013, 8101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8101
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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