Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 420/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1330

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[X.]/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Ok-tober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als verbüßt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] führt zur [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2 [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. Der vom [X.] angenommene und seiner Strafzumessung zugrunde gelegte [X.] schwere Fall des Betruges in der Alternative des Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB) wird durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. 3 1. Danach gewährte die geschädigte Bank dem Angeklagten einen Kredit in Höhe von 1,7 Millionen • zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobi-lie, die - nach einem von der Bank in Auftrag gegebenen Gutachten abzüglich der Kosten für notwendige Sanierungen - einen Wert von lediglich 1,682 Millionen • hatte. Um diesen Kredit zu erlangen, hatte der - erst wenige Wochen zuvor aus der Untersuchungshaft in einer anderen Betrugssache ent-lassene - Angeklagte der Bank unter anderem durch die Vorlage gefälschter Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie durch eine in-haltlich falsche Selbstauskunft vorgespiegelt, dass er zur Bedienung des [X.] in der Lage sei. Im Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Angaben des [X.] zahlte die Bank im Dezember 2003 das Darlehen aus. Zur Sicherung ihrer Ansprüche wurde der Kreditgeberin eine Grundschuld über 1,7 Millionen • bestellt. Nachdem der Bank später die wahren finanziellen Verhältnisse des Angeklagten - kein festes Einkommen und Verbindlichkeiten von mehr als drei Millionen • - bekannt geworden waren, kündigte sie den Kredit und veräußerte die Immobilie im August 2005 freihändig zum Preis von 1,3 Millionen •. Infolge-dessen verblieb bei der Darlehensgeberin letztlich ein Schaden von 520.000 • inklusive der aufgelaufenen Zinsen. Diesen Betrag hat das [X.] als [X.] - 4 - trugsschaden zugrunde gelegt. Der Angeklagte habe diese Schädigung der Bank zumindest billigend in Kauf genommen. - 5 - 2. Die Feststellungen zur Höhe des Vermögensschadens halten rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. 5 a) Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermö-gensverfügung des [X.] [X.], StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 70 m. w. N.). An einem Schaden fehlt es, wenn und soweit der getäuschte [X.] über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass dies der Schuldner vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind [X.] aaO § 263 Rdn. 102 m. w. N.). Danach entfiel ein Vermögensschaden im Sinne des [X.], soweit die als Sicherheit eingeräumte [X.] werthaltig war (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 54). Somit lag - gemessen am damaligen, auch dem Angeklagten bekannten Wert der Immobilie - nach den getroffenen Feststellungen eine Deckungslücke in Höhe von (lediglich) 18.000 • vor. In dieser Höhe wurde die Bank in ihrem Vermögen geschädigt. 6 Darauf, dass der Gläubigerin aus dem Kreditgeschäft mit dem Angeklag-ten letztlich ein Vermögensverlust von 520.000 • entstanden ist, kommt es hin-gegen insoweit nicht an; denn hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (vgl. [X.], 331). Der darüber hinaus gehende Schaden der Bank kam allenfalls als verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) strafschärfend berück-sichtigt werden (vgl. [X.], 241, 242). 7 b) Danach ist das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Aus-maßes durch den Angeklagten bereits objektiv nicht belegt (vgl. BGHSt 48, 360). Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des [X.]s nicht, der Angeklagte habe die Schädigung der Gläubigerin in Höhe von 520.000 • [X.] - 6 - gend in Kauf genommen. Offen bleibt insofern, weshalb der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung im Dezember 2003 den Eintritt eines Scha-dens diesen Umfangs für möglich hielt. Der Umstand, dass der rund ein Jahr und acht Monate später vorgenommene freihändige Verkauf der Immobilie ei-nen etwa 400.000 • unter der früheren Bewertung liegenden Erlös erbrachte, ließ einen Schluss auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten zur [X.] jedenfalls nicht zu. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrun-delegung des rechtlich zutreffenden Schadensumfanges eine niedrigere Einzel-strafe und eine mildere Gesamtstrafe zugemessen hätte. Dies hat die Aufhe-bung des Strafausspruches zur Folge. 9 [X.] Miebach Pfister [X.]

Meta

3 StR 420/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 420/08 (REWIS RS 2008, 1330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1330

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