Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 437/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16800

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216U1STR437.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
437/15

vom
2. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016,
in der Sitzung am 2. Februar 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberst[X.]tsanwalt
beim [X.]

in der Verhandlung vom 19. Januar 2016 ,
Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

bei
der Verkündung vom 2. Februar 2016

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 19. Januar 2016

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2015 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] wegen Betruges zum Nachteil der S.

-B.

verurteilt worden ist und

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; als Kompensation für eine über-lange Verfahrensdauer hat es davon vier Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-1
-
4
-
stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in
dem aus der Urteils-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:
a) Tatkomplex I d

F.

Im Juni 2007 bezog der Angeklagte mit seiner
Familie eine vom Zeugen L.

vermietete Penthousewohnung in der H.

straße

in Fü.

. Ob-wohl er
bereits zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, kaufte er bei der Firma

F.

GmbH in He.

aufgrund von vier im Juni und Juli 2007 unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufverträgen di-verse Möbelstücke für
insgesamt 85.000 Euro. Gegenüber den für die

F.

GmbH tätigen Verkäufern trat der Angeklagte dabei aufgrund eines [X.] neu gefassten Tatentschlusses zur Täuschung über seine Zahlungswillig-keit als solventer Kunde auf. Er äußerte dabei, sich die Möbel leisten zu können
und hierzu auch nicht auf eine Finanzierung angewiesen zu sein.
Der Angeklagte hatte von Beginn an die Absicht, möglichst keine oder nur geringe Anzahlungen zu leisten und sich die bestellten Möbel liefern zu [X.], ohne
diese zu bezahlen. Außer einer Anzahlung für die bestellte Küche von 10.000 Euro erbrachte er weder die vereinbarten Anzahlungen noch sons-tige Zahlungen.
Die Mitarbeiter der

F.

GmbH schlossen die [X.] auf die Zahlungsfähigkeit und [X.] des Angeklagten. 2
3
4
5
6
-
5
-
Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätten sie die Verträge nicht [X.] und die Möbel nicht liefern lassen.
Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnte die

F.

GmbH im Februar 2011 einen Betrag von 24.500 Euro beitreiben; die schließlich im Jahr 2014 zurückerlangten, erheblich abgenutzten Möbel waren für sie nahezu wertlos.

Am 27. November 2007 gab der Angeklagte vor einem Gerichtsvollzieher des [X.] erneut eine eidesstattliche Versicherung ab. Trotz entsprechender Hinweise in dem Formular über die für die Vermö-gensauskunft abzugebenden Erklärungen gab der Angeklagte der Wahrheit zuwider an, keinerlei Forderungen aus Kaufverträgen zu haben und keine auf wusste dabei, dass er für die von der

F.

GmbH unter Eigentums-vorbehalt gekauften Möbel eine Anzahlung von 10.000 Euro geleistet hatte und zudem für weitere neun Kaufverträge mit der Firma Ne.

bereits 28.000 Eu-ro angezahlt hatte.
c) Tatkomple

straße

/ S.

-B.

[X.]) Im Juli oder August 2008
entschlossen sich der Angeklagte und sei-ne Mutter

P.

, das gesamte mit einem Mehrfamilienhaus bebau-te Anwe

straße

von dem Eigentümer

L.

zu erwerben. In dem Haus befanden sich außer der von dem Angeklagten be-wohnten Penthousewohnung noch weitere sechs Luxuswohnungen, die an an-dere Personen vermietet waren. Dem Angeklagten und seiner Mutter war dabei 7
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-
6
-
bekannt, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zu einer Bezahlung oder Finanzierung des Kaufpreises nicht in der Lage waren.
Um den Veräußerer gleichwohl von der Zahlungsfähigkeit seiner Mutter .

bank Ro.

eG vom 28. Dezember 2008 vor, welches ihr ein Gesamtvermögen von mehr als 2,1 Mio. Euro bescheinigte. Wie der Angeklag-l-

L.

mit

P.

am 6.
Februar 2009 einen notariellen Kaufver-

straße

u-ro (der später auf 1,4 Mio. Euro verringert wurde). In dem Vertrag war als Vor-leistung
des Veräußerers vereinbart, dass die [X.] für das gesamte Anwesen unabhängig von der Kaufpreiszahlung rückwirkend zum 1.
Januar 2009 erfolgt und

P.

bereits zu diesem Zeitpunkt in die [X.] für die Wohnungen des Anwesens eintritt. Ein am 22. Juli 2009 von einem Sachverständigen erstelltes Verkehrswertgutachten ermittelte für das An

straße

Februar 2009 einen Verkehrswert von le-diglich 772.000 Euro.
Nachdem es entgegen einer entsprechenden Vereinbarung mit [X.] einer Finanzierungssumme von 800.000 Euro aus einem nachfolgend näher dargestellten Darlehen der S.

-B.

zu keinen Zahlungen auf die Kaufpreisforderung kam, erklärte der Verkäufer

L.

am 10.
August 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei Kenntnis der wahren Sach-lage hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen und den Besitz an dem [X.] nicht übergeben.

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13
-
7
-
Der Angeklagte stellte nach Abschluss des Kaufvertrages vom 6.
Februar 2009
umgehend die Mietzahlungen für die von ihm und seiner Ehe-frau angemietete Penthousewohnung ein und wohnte von März 2009 bis Juni 2013 dort mietfrei. Hierdurch ersparte er sich Mietkosten in Höhe von [X.] 112.600 Euro. Die restlichen Mietparteien leisteten ihre Mietzahlungen für die Monate März bis Dezember 2009 über insgesamt 46.000 Euro an

P.

. Die unentgeltliche Besitzerlangung an dem Anwesen verbunden mit der Vereinnahmung der Mieten der übrigen Mieter und der Einsparung der ei-genen Miete war von vornherein Zweck des Vorgehens des Angeklagten und seiner Mutter. Nach Auffassung des [X.]s ist dem Eigentümer

L.

durch das geschilderte Verhalten ein Vermögensschaden in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen von mindestens 158.600 Euro entstanden.
[X.]) Für die Finanzierung des Objekts begab sich der Angeklagte bereits Anfang November 2008 zur S.

-B.

und beantragte in [X.] ein Darlehen. Zur Vortäuschung ihrer Bonität legte er ein ausgefülltes Formular der Finanzvermittlun

s-sen sie als Steuerberaterin tätig war und über erhebliche Bank-
und Spargut-haben sowie Wertpapiere und Immobilienvermögen verfügte. Zur Untermaue-rung der darin enthaltenen unzutreffenden Angaben legte er wieder das bereits lagen vor, die

P.

beträchtliche Einkünfte und Vermögenswerte bescheinigten. Bei sämtlichen in Kopie übergebenen Unterlagen handelte es sich, wie der An-Steuerberaterin und besaß auch kein nennenswertes Vermögen.
Zweck dieses Vorgehens war, die zuständigen Sachbearbeiter der
S.

-B.

über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und die [X.] und -willigkeit von

P.

zu täuschen und 14
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-
8
-
auf diese Weise einen Kredit zu erhalten. Sie trat nach außen als Darlehens-nehmerin auf, weil der Angeklagte aufgrund der von ihm in den Jahren 2006 und 2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kein Darlehen erhal-ten hätte.
Im Vertrauen auf ihre Kreditwürdigkeit gewährte die S.

-B.

P.

am 12.
März 2009 einen Kredit über 800.000 Euro und [X.] ihr diesen Betrag durch Verrechnung mit einem Konto des

L.

als Anzahlung auf die erste Kaufpreisrate aus. Als Sicherheit für die S.

-B.

.

straße

Grundschuld in Höhe von 800.000 Euro vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Wie der Angeklagte wusste, erfolgte die Eintragung der Grundschuld lediglich an [X.], weil an erster [X.] bereits eine Grundschuld über 1,5 Mio. DM (ca. 767.000 Euro) eingetragen war. Zu deren zunächst beabsichtigter Lö-schung kam es

wie der Angeklagte billigend in Kauf nahm

in der Folge nicht, weil der Restkaufpreis von

P.

nie erbracht und der [X.] schließlich rückabgewickelt wurde. Auf die Darlehenssumme leisteten weder der Angeklagte noch

P.

Zahlungen.
Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die S.

-B.

das Darlehen nicht gewährt. Nach Auffassung des [X.]s entstand ihr hier-durch ein Schaden von zumindest 795.000 Euro.
[X.]) Ab Januar 2010 gelang es dem Eigentümer

L.

im We-ge der Zwangsvollstreckung, die Zahlung der Mieten der sechs übrigen Woh-nung

straße

[X.] gelang es ihm erst im Juli 2013, den Besitz über die von dem Angeklagten oh-ne Zahlung von Miete genutzte Penthousewohnung wieder zu erlangen. Zudem kam es zwischen

L.

und der S.

-B.

zu einer Vereinbarung, 17
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-
wonach dieser die erhaltenen 800.000 Euro an die S.

-B.

zurückzahlte, damit die zweitrangige Grundschuld gelöscht werden und aus ihr nicht mehr in das Grundstück vollstreckt werden konnte. Die Löschung erfolgte am 5.
August 2011.
d) [X.] der Urt.

Im Juli 2011 entschloss sich der Angeklagte, das durch die Maklerfirma La.

e.[X.] inserierte und im Eigentum des Ehep[X.]rs G.

stehende Villengrunds

straße

zu erwerben. Er
forderte deshalb von dem Maklerbüro ein Exposé des Villengrundstücks an. In diesem war das Grundstück mit einer Größe von 2.000 qm bei einem Quadratmeterpreis von 400 Euro angegeben. Zudem enthielt das Exposé den Hinweis, dass das Ob-jekt hierdurch als erstmals nachgewiesen gilt und bei Abschluss eines [X.] 3,57 % des Kaufpreises als Maklerprovision anfallen.
Obwohl der Angeklagte auch in diesem Fall nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, nahm er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähig-keit und -willigkeit die Maklerleistungen des Maklerbüros in Anspruch und schloss dann aufgrund dessen Vermittlungstätigkeit am 5.
August 2011 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 800.000 Euro. In dem
Kaufvertrag erklärten die Vertragsparteien übereinstimmend, dass der Vertrag durch die Vermittlung der Firma La.

zustande ge-kommen und der Käufer verpflichtet sei, an den Vermittler eine Vermittlungs-provision von 3,57 % des Kaufpreises zu zahlen, welche mit Abschluss des Vertrages entstanden und acht Tage nach Vertragsschluss fällig sei. Mangels entsprechender Zahlung wurde der Vertrag später rückabgewickelt. Trotz der erbrachten Maklertätigkeiten bezahlte der Angeklagte die vereinbarte [X.] in Höhe von 28.560
Euro nicht.
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10
-
2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex
I der Urteilsgründe als vier tatmehrheitliche Fälle des ([X.] (§
263 StGB) angesehen, im Tatkomplex
II der Urteilsgründe als falsche Versi-cherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und in den Tatkomplexen
III und [X.] der Urteilsgründe jeweils als Betrug (§
263 StGB), im Tatkomplex
III der Urteils-gründe in Mittäterschaft (§
25 Abs. 2 StGB) mit

P.

begangen.

II.
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der S.

-B.

verurteilt worden ist; dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Sie zeigt keinen Verfahrensfehler auf; auch hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen weiterge-henden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des §
257c StPO dringt nicht durch.
a)
Die Revision beanstandet, das [X.] habe die Verurteilung un-ter Verstoß gegen §
257c StPO auf ein nach einer Verständigung im Sinne die-ser Vorschrift abgegebenes Geständnis des Angeklagten gestützt. Das [X.] sei unverwertbar, weil es nach einer unvollständig protokollierten [X.] erfolgt sei. Darin sei ein im Hinblick auf eine Vorverurteilung zu gewäh-render Härteausgleich nicht enthalten, der im Rahmen des Verständigungsge-sprächs in die Erörterungen einbezogen worden sei. Der Umstand, dass die Absprache nach einer qualifizierten Belehrung gemäß §
257c Abs. 4 i.V.m. Abs.

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-
tokolliert worden sei, ändere daran nichts. Denn der Angeklagte habe sein [X.] anschließend nicht wiederholt.
b) Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein Verstoß gegen §
257c Abs. 4 oder Abs.
5 StPO nicht gegeben ist. Denn das [X.] hat sich nicht von der Verständigung gelöst.
c) Die Revision hat klargestellt, dass sich die Angriffsrichtung dieser Rü-ge weder auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus §
243 Abs.
4 StPO noch auf eine fehlerhafte Protokollierung erstreckt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex
III der Urteilsgründe wegen Betruges
zum Nachteil der S.

-B.

hat keinen Bestand. Zwar werden die Urteilsfeststellungen von der [X.] getragen. Die Feststellungen des [X.]s sind jedoch lückenhaft; ihnen ist nicht zu entnehmen, ob der S.

-B.

ein Vermögensschaden ent-standen ist und ob gegebenenfalls der Angeklagte insoweit mit Vorsatz gehan-delt hat.
a) Allerdings tragen die Feststellungen des [X.]s die Wertung, in der Gewährung des Darlehens liege eine täuschungsbedingte Vermögensver-fügung zum Nachteil der Bank.
Nach diesen Feststellungen veranlasste der Angeklagte den [X.] M.

durch Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.]

P.

unter Vorlage gefälschter Unterlagen zu [X.] Vermögensverfügung in Form einer Darlehensgewährung in Höhe von 800.000 Euro seitens der S.

-B.

.

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31
-
12
-
b) Die Urteilsfeststellungen bieten jedoch keine ausreichende Grundlage für die Wertung des [X.]s, der S.

-B.

sei hierdurch ein Vermö-gensschaden entstanden.
[X.]) Ein Vermögensschaden im Sinne des §
263 Abs.
1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minde-rung des [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1
StR 359/13, Rn.
31, [X.]St 60, 1 ff.; [X.], Beschlüsse vom 16.
Juni 2014

4
StR 21/14 Rn.
24; vom 19.
Februar 2014

5 [X.], [X.], 318, 319; vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711; vom 25.
Januar 2012

1 [X.]/11 Rn.
75, [X.]St 57, 95, 113
und
vom 18.
Februar 2009

1
StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfü-gung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung ([X.], Beschluss vom 14. April 2011

2 [X.], [X.], 638, 639). Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden [X.] mit dem Rückzahlungsanspruch des [X.] zu [X.]. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711
mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, §
263 StGB Rn.
235
f.; Raum in [X.]/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts-
und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn.
87).

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-
13
-
Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfä-higkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein [X.] abdecken und

ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann

mit [X.] zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. [X.], [X.] vom 21. Oktober 2008

3
StR 420/08, [X.], 150). Ein Minder-wert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Boni-tät, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider [X.] kompensiert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2013

2
[X.], [X.], 268
mwN).
[X.]) Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die für die S.

-B.

im Grundbuch eingetragene Grundschuld voll werthaltig war und der Bank daher kein Vermögensschaden entstanden ist.
Das [X.] geht davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch der S.

-B.

gegen

P.

mangels Zahlungsfähigkeit nicht werthaltig gewesen sei. Auch die im Kaufvertrag vereinbarte und an [X.] aufgewiesen und das Ausfallrisiko nicht vollständig abgedeckt habe. Die Grundschuld sei nämlich wegen vorrangig eingetragener Rechte, welche dem festgestellten Wert des Grundstücks von 772.000 Euro

unter Annahme einer vollständigen Realisierung
dieses Werts im Falle der Zwangsversteigerung

bis auf 5.000 Euro entsprochen hätten, im Ergebnis wertlos ([X.]
28
f.).
Die Urteilsfeststellungen enthalten
nur den Hinweis darauf, dass an ers-ter [X.] eine Grundschuld über 1,5 Mio. DM (767.000 Euro) eingetragen 34
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14
-
war. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Grundschuld zur Absi-cherung welcher Forderungen (noch) valutiert war, bleibt jedoch offen. Der [X.] kann anhand der Urteilsgründe nicht prüfen, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang die Rückzahlungsforderung der S.

-B.

durch die an [X.] zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld gesichert und damit werthaltig war. Auch der festgestellte Umstand, dass der Eigentümer

L.

die erhaltenen 800.000 Euro an die S.

-B.

zurückzahlte, damit aus der an zweiter [X.] eingetragenen Grundschuld nicht mehr voll-streckt werden kann ([X.]
20), schafft keine hinreichende Klarheit.
[X.]) Wegen der [X.] der Feststellungen kann bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben. Zwar übersteigt der Darlehensbetrag von 800.000 Euro den vom [X.]

gestützt auf ein Verkehrswertgutachten

ermittelten Wert des Grundstücks von 772.000 Euro ([X.]
17, 28), so
dass jedenfalls ein nicht durch die Grundschuld abgesicherter Restbetrag von 28.000 Euro verbliebe. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der An-geklagte hinsichtlich des Vermögensschadens aufgrund nicht ausreichender Sicherheiten überhaupt Tatvorsatz hatte (§
16 StGB). Denn
das Sachverstän-digengutachten zum Verkehrswert des Grundstücks wurde erst am 22. Juli 2009 erstellt. Das [X.] verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte den am 6.
Februar 2009 in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Preis von 1,7 Mio. Euro (der am 23. Februar 2009 auf 1,4 Mio. Euro vermindert wurde) als dem Wert des Grundstücks entsprechend angesehen hat oder ob er ledig-lich

ohne die Absicht der Bezahlung

deshalb einen hohen Kaufpreis vorge-schlagen oder akzeptiert hat, um die von ihm angestrebte [X.] an dem Mehrfamilienhaus zu erreichen. Bei einem Verkehrswert von 1,7 Mio. Euro wäre die Darlehenssumme auch im Falle der Valutierung der an erster Rang-stelle eingetragenen Grundschuld noch durch die für die S.

-B.

einge-tragene Grundschuld abgesichert gewesen.
38
-
15
-
dd) Der [X.] hebt die Urteilsfeststellungen zu diesem Tatvorwurf insge-samt auf, um dem neuen Tatgericht neue, in sich widerspruchsfreie Feststel-lungen zu ermöglichen.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die auf einer [X.] Beweiswürdigung beruhenden Fest-stellungen des [X.]s, die sich auch auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten stützen, tragen hinsichtlich aller weiteren dem Angeklagten zur Last liegenden Tatvorwürfe den Schuldspruch. Insbesondere hält auch die Verurteilung wegen Betruges in den verbleibenden sechs Fällen rechtlicher Nachprüfung stand.
[X.]) Die Verurteilung des Angeklagten im
Tatkomplex
I der Urteilsgründe wegen Betruges in vier Fällen zum Nachteil der

F.

GmbH wird von den Feststellungen getragen.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision belegen die Feststellungen des [X.]s bei allen Taten zum Nachteil der

F.

GmbH eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Mitarbeiter des [X.].
Nach den Urteilsfeststellungen täuschte der Angeklagte bei jedem der vier Kaufverträge gegenüber den für die

F.

GmbH tätigen Mitarbei-tern, dem Zeugen Bi.

und einem für Küchenmöbel zuständigen weiteren Bera-ter, seine Zahlungsbereitschaft vor, indem er als solventer Kunde auftrat und einen zahlungswilligen Eindruck erweckte ([X.] 10,
11). Gegenüber dem Zeugen Bi.

äußeleisten zu können und hierzu auch nicht auf eine Finanzierung angewiesen zu 39
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16
-

10). Tatsächlich hatte der Angeklagte aber von Beginn an die [X.], sich die bestellten Möbel allenfalls gegen eine geringe Anzahlung liefern zu lassen, sie aber im Übrigen nicht zu bezahlen ([X.] 12). Die Mitarbeiter der

F.

GmbH irrten sich über die fehlende [X.] des Ange-klagten und schlossen die Kaufverträge mit dem Angeklagten allein im Vertrau-

12). Der

F.

GmbH ist auch ein irrtumsbedingter Vermögensschaden entstanden, weil ihre über die [X.] getäusch-ten
Mitarbeiter bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Verträge nicht [X.] und die bestellten Waren auch nicht hätten ausliefern lassen ([X.]
12).
Die Urteilsfeststellungen hierzu sind entgegen der Auffassung der Revi-sion auch nicht deshalb lückenhaft, weil das [X.] den Namen des beim Abschluss des Kaufvertrages über die Kücheneinrichtung für die

F.

GmbH tätigen Mitarbeiters nicht festgestellt hat. Da der [X.] des §
263 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irr-tum des [X.] veranlasst worden ist, muss der Tatrichter zwar mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
September 2014

1 StR 314/14, [X.], 98, Rn.
19 mwN). Es bedarf dabei aber nicht stets der na-mentlichen Benennung oder gar Vernehmung der getäuschten Person. [X.] entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass das Gericht auch lediglich aus Indizien auf
einen Irrtum schließen kann ([X.] [X.]O Rn.
22 mwN). So verhält es sich auch hier. Das [X.] durfte aus der Schilderung des Zeugen Bi.

über das Auftreten des Angeklagten und die [X.] Umstände bei Vertragsschluss ([X.] 23) nicht nur auf eine irrtumsbe-dingte Vermögensverfügung dieses Zeugen schließen, sondern auch auf eine solche des für die Küchenmöbel zuständigen Mitarbeiters, an den der [X.]
-
17
-
klagte durch den Zeugen Bi.

persönlich unter Hinweis auf zwei bereits zuvor
Hinblick auf das Vorstellungsbild der getäuschten Mitarbeiter der

F.

GmbH wurden nicht erhoben.
(2) Die Urteilsfeststellungen belegen insoweit jeweils auch einen kausa-len Vermögensschaden bei der

F.

GmbH. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise führten die für diese Gesellschaft vorgenommenen [X.] unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des [X.] des Vermögens der GmbH (Prinzip der Ge-samtsaldierung, s.o.). Es stand jeweils bereits bei Abschluss der Kaufverträge fest, dass der

F.

GmbH wegen der fehlenden Zahlungsbereitschaft des Angeklagten mit dem Anspruch auf Bezahlung kein wirtschaftlich gleich-wertiges Äquivalent für die durch die [X.] herbeigeführte Vermögensminderung zuwächst (vgl. dazu [X.], StGB, 63.
Aufl., §
263 Rn.
176 mwN; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steu-erstrafrecht, §
263 StGB Rn.
224).
(3) Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die vier [X.] rechtsfehlerfrei als tatmehrheitlich (§
53 StGB) begangene Betrugstaten gemäß §
263 StGB gewertet. Denn nach den auch insoweit ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen schloss der Angeklagte alle vier Verträge aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses ([X.]
11).
[X.]) Der Schuldspruch im Tatkomplex
III der Urteilsgründe wegen Betru-.

straße

u-ßerers

L.

wird ebenfalls von den Feststellungen des [X.]s getragen.

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18
-
Durch Vorlage gefälschter Unterlagen über die Vermögensverhältnisse seiner als Erwerberin auftretenden Mutter

P.

veranlasste der Angeklagte den Eigentümer

L.

mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrags, der mit dem sofortigen Besitzübergang des Grundstücks verbun-den war, zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung.

L.

ist hierdurch auch ein Vermögensschaden entstanden, weil er sofort den Besitz aufgab, im Hinblick auf die fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Ange-klagten und seiner Mutter mit dem Rückzahlungsanspruch hierfür aber nur ei-nen minderwertigen Gegenwert erlangte.
[X.]) Schließlich hält auch der Schuldspruch im Tatkomplex
[X.] der [X.] zum Nachteil der Maklerfirma La.

e.[X.] rechtlicher Nachprüfung stand.
(1) Nach den Feststellungen des [X.]s veranlasste der [X.] unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zah-lungswilligkeit zu einer Vermittlungstätigkeit, die letztlich zu einem Kaufvertrag über das Villengrunds

straße

führte. Hierin lag eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung der Maklerfirma (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1982

1 [X.], [X.]St 31, 178). Denn der Vermitt-lungsauftrag erfolgte unter zumindest konkludenter Bezugnahme auf den im von dem Angeklagten bei der Maklerfirma angeforderten Exposé enthaltenen Hinweis auf die anfallende Maklerprovision in Höhe von 3,57
% des notariellen Kaufpreises.
(2) Der Maklerfirma ist hierdurch auch ein Vermögensschaden entstan-den. Zwar fallen Anwartschaften nur dann unter den Schutz des §
263 StGB, wenn sie sich rechtlich
zu einem Anwartschaftsrecht oder Rechtsanspruch ver-dichtet haben. Dies ist indes bei der Vermittlungstätigkeit eines Maklers der 49
50
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19
-
Fall, auch wenn nach §
652 [X.] der Vergütungsanspruch erst mit Abschluss des Vertrages über das vermittelte Objekt entsteht (vgl. [X.] [X.]O, [X.]St 31, 178; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1975

[X.] ZR 73/74, [X.], 503;
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, §
263 StGB, Rn.
361; [X.] in [X.], [X.], 76.
Aufl. 2016, § 652 Rn.
54). Bereits vom Abschluss des [X.] an besteht für den Makler eine rechtlich ge-schützte Anwartschaft auf den Vergütungsanspruch, den er sodann durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit verdient, wenngleich er ihn erst endgültig mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich dem Abschluss des Vertrages über das vermittelte oder nachgewiesene Objekt,
erwirbt ([X.], Urteil vom 3.
März 1965

VIII ZR 266/63, NJW 1965, 964).
Im Hinblick auf die vom Angeklagten lediglich vorgespiegelte [X.] blieb der Wert des deswegen minderwertigen Vergütungsanspruchs
der Maklerfirma hinter dem Wert der Vermittlungsleistung zurück.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt ein späterer Rücktritt vom [X.] unberührt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 2009

III
ZR 104/08, [X.], 2810, Rn.
8). Eine Ausnahme besteht lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall eines im Hauptvertrag vereinbarten zeitlich be-fristeten und an keine Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechts ([X.] [X.]O [X.], 2810).
b)
Die getroffenen Feststellungen tragen in den nicht von der Aufhebung erfassten Fällen auch die jeweiligen Strafaussprüche.
[X.]) Im Tatkomplex
I der Urteilsgründe hat das [X.] die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden anhand des jeweils vereinbarten aber durch den Angeklagten nicht erfüllten Kaufpreisanspruchs der

F.

GmbH 53
54
55
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20
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bestimmt. Dieses Vorgehen zur Feststellung des Vermögensschadens ist rechtsfehlerfrei.
War

wie hier

die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss
eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichen
Wert, wenn die Gegenleistung völlig aus-bleibt ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014

1
StR 359/13 Rn. 31 mwN, [X.]St 60, 1). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Form der Überlassung des Besitzes an den bestellten Möbelstücken konnte das [X.] rechtsfehler-frei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen. Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und

soweit erbracht

den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs-
bzw. Marktwert zu be-stimmen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2012

1 [X.]/11, [X.]St 57, 95, 115; [X.], Urteile vom 8. Oktober 2014

1 StR
359/13 Rn. 33 mwN, [X.]St 60, 1 und
vom 19. November 2015

4 [X.] Rn. 30 mwN).
Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Markt-
bzw. [X.] zugrunde zu legen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
(vgl. dazu auch [X.], Urteile vom 20. März 2013

5 [X.], [X.]St 58, 205 und vom 8. Oktober 2014

1
StR 359/13 Rn. 31, [X.]St 60, 1 sowie [X.] vom 19.
August 2015

1 [X.] und vom 2.
September 2015

5
StR 186/15, [X.], 374 Rn.
7 mwN). Schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse lässt sich dies nicht für sämtliche denkbaren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens ein-heitlich festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Le-benssachverhalte andererseits hat der [X.] bereits entschieden, dass in 57
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Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren
bestimmt ([X.], Beschluss vom 14.
Juli 2010

1
StR 245/09, [X.], 700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§
261 StPO) berücksichtigungsfähigen
und berücksichtigten Umständen
der Wertbestimmung der gebotenen vorran-gig wirtschaftlichen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist es jedenfalls dann, wenn vergleichbare Produkte von [X.] größeren Zahl von Marktteilnehmern angeboten werden, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht einen unter diesen Bedingungen

regel-mäßig ohne Preisverhandlungen auf der Basis der Preisliste des Anbieters

zustande gekommenen Kaufpreis als dem Marktwert entsprechend ansieht.
So verhält es sich auch hier. Bei der

F.

GmbH handelt es sich um eine mit Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb stehende Gesell-schaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreise der vom Angeklagten dort erworbenen neuen Möbelstücke nicht unter [X.] entstanden sein könnten.
[X.]) Im Tatkomplex
III der Urteilsgründe betreffend die Veräußerung des

straße

L.

entstandenen Vermögensschaden ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bestimmt.
Die Höhe des Vermögensschadens war durch Vergleich des Werts der Vermögensverfügung des [X.] mit dem Wert des hierfür erlangten Zahlungsanspruchs zu vergleichen (Prinzip der Gesamtsaldierung, s.o.). Täu-59
60
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-
schungsbedingte Vermögensverfügung war hier die Übertragung des Besitzes am gesamten Anwesen bei Vertragsschluss, verbunden mit der Befugnis der Vereinnahmung anfallender Mieten. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] da-von ausgegangen, dass der Wert der Vermögensverfügung mindestens den dem Veräußerer aufgrund der Besitzübertragung entgangenen Mieten ent-sprach. Das [X.] durfte dabei die Konditionen der Mietverträge aus den .

straße

t-nissen zugrunde legen, weil die Rechte und Pflichten aus diesen Mietverhält-nissen durch die Veräußerung der Mietsache nicht aufgehoben wurden (vgl. §
566 Abs.
1 [X.]).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] im Tatkomplex
[X.] der Urteilsgrün-.

vereinbarten Höhe der Maklercourtage von 3,57
% des Kaufpreises bestimmt hat. Bei diesem Prozentsatz handelt es sich um eine marktübliche Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist nach §
652 Abs. 1 [X.] allein erfolgsbedingt. Die Maklertätigkeit wird entgolten, wenn die nachgewiesene oder vermittelte Mög-lichkeit eines Vertragsabschlusses tatsächlich genutzt wird; auf Art und Umfang der vom
Makler hierfür entfalteten Handlungen kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteile
vom 21.
Dezember 1982

1 [X.], [X.]St 31, 178
und
vom 3.
März 1965

VIII ZR 266/63, NJW 1965, 964). Sie sind daher auch nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung. Anknüpfungspunkt sind allein die [X.] des aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekomme-nen Vertrages.
dd) Auch im Übrigen enthalten die Aussprüche über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme gewerbsmä-62
63
-
23
-
ßigen Handelns im Sinne von §
263 Abs. 3 Satz
2 Nr.
1 StGB wird von den Feststellungen des [X.]s getragen.
4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der [X.] nach sich. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon ebenso wenig berührt wie der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. [X.], Urteil vom 27.
August 2009

3 [X.]/09; [X.]St 54, 135; [X.], Beschluss vom 24. November 2015

1 StR 366/15 mwN).
Raum

[X.] [X.]

Radtke [X.]
64

Meta

1 StR 437/15

02.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 437/15 (REWIS RS 2016, 16800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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