Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2001, Az. 1 StR 227/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1809

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[X.]/01vom23. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagtewegen der Fälle verurteilt wurde, die vor dem 30. [X.] liegen (Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und 14 Fälle [X.] 1c der Urteilsgründe). Insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 11. Januar 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in39 Fällen, der Nötigung und der sexuellen Nöti-gung schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 184Fällen, Nötigung in 2 Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den [X.] freigesprochen.Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügtder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in [X.] der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Zu Recht weist der [X.] darauf hin, daß hinsichtlichder vor dem 30. Juni 1984 abgeurteilten 145 Fälle des sexuellen Mißbrauchseines Kindes sowie eines Falles der Nötigung Strafverfolgungsverjährung ein-getreten ist. Hinsichtlich der verbleibenden 39 Fälle des sexuellen Mißbrauchseines Kindes hat der [X.] zutreffend ausgeführt, daß die [X.] wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.] ebenfalls wegen Strafverfolgungsverjährung entfällt.Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Abschnitt II. 1a, 1b, 1g undin 14 Fällen des Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe sowie der Wegfall der ta-teinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] den verbleibenden 39 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes habendie Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Der [X.] nicht auszuschließen, daß die [X.] bei Wegfall der [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beziehungsweise bei- 4 -Einstellung des Verfahrens auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Ge-samtstrafe erkannt hätte.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schaal

Meta

1 StR 227/01

23.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2001, Az. 1 StR 227/01 (REWIS RS 2001, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1809

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