Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 750

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

19. November 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja AHaftpflichtVB ([X.]) § 5 Nr. 7 Die [X.] des [X.] gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen-über deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Ver-sicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen-über dem Geschädigten.
[X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.] - OLG [X.]

LG Kiel - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 17. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der [X.]

(im Folgenden: [X.] ), auf Zahlung von 27.435,37 • wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten [X.] in Anspruch. Der bei der [X.] haft-pflichtversicherte Bauhandwerker B.

hatte im Mai 1999 bei [X.] am Bauvorhaben des [X.] einen Wasserschaden verur-sacht, den er der [X.]

über den Beklagten meldete. 1 - 3 -

2 Im Vorprozess nahm der Kläger den Versicherungsnehmer und die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Der inzwischen vermögens-lose Versicherungsnehmer ist rechtskräftig zur Zahlung von 53.659,99 DM verurteilt worden. Den Anspruch gegen den Haftpflichtver-sicherer begründete der Kläger zunächst damit, der Beklagte habe ihm bei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die [X.] übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengut-achten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertre-tungsmacht abgewiesen. Die während des Berufungsverfahrens vorge-nommene Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des [X.] führte ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Betriebs-haftpflichtversicherung sich nur auf Anstrich- und Malerarbeiten bezog, nicht aber auf Dachdeckerarbeiten.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als [X.] ohne Vertretungsmacht abgegebenen [X.] nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in contrahendo. Im Vertrauen auf die [X.] habe er den Sachverständigen beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 1.961,50 • entstanden seien, und Werklohnforderungen des [X.]in Höhe von 19.429,09 • bezahlt, statt dagegen mit seiner [X.] aufzurechnen. 3 Das [X.] hat den Beklagten zum Ersatz des Vertrauens-schadens in Höhe von 21.390,59 • nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch in vollem Umfang weiter. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe: 5 Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

[X.] Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil es sich bei der behaupteten [X.] um ein selbständiges Schuldversprechen gehandelt hätte, das mangels der nach § 780 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig wäre. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte darin nicht gelegen. Dieses hätte vorausgesetzt, das ein direkter Zahlungsanspruch des [X.] gegen den Haftpflichtversicherer dem Grunde nach [X.] hätte, den man nur noch einmal habe bestätigen wollen. Ein solcher Direktanspruch bestehe außerhalb des [X.] nicht. Eine Eigen-haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, weil er kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. 6 I[X.] Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (wie schon das [X.]) die Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungs-macht abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Im Ansatz nimmt das [X.] zwar zutreffend an, dass die Garantiehaftung aus § 179 Abs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der [X.] ist, hier wegen Formnichtigkeit nach §§ 780, 781 i.V. mit § 125 BGB ([X.]/[X.], 67. Aufl. § 179 BGB [X.]. 2; [X.], 12. Aufl. § 179 BGB [X.]. 5; [X.]/Schilken, BGB [2004] § 179 [X.]. 9; RGRK/[X.], 12. Aufl. § 179 BGB [X.]. 4; [X.], Allgemeiner Teil des 7 - 5 -

Bürgerlichen Rechts Bd. II, [X.]. § 47 3a S. 804 f.). Das behauptete und revisionsrechtlich zu [X.] wäre aber bei vorhandener Vertretungsmacht aus zwei Gründen formlos wirksam gewesen. 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Formvorschrift der §§ 780, 781 BGB für die [X.]

als Versicherungsverein a.G. nicht gilt (§ 350 HGB i.V. mit § 16 Satz 1 VAG). Entgegen der Revisions-erwiderung handelt es sich nicht um nach § 559 Abs. 1 ZPO ausge-schlossenes Vorbringen, sondern um schlichte Rechtsanwendung. Es geht auch nicht darum, ob sich der Beklagte selbst nach § 350 HGB mündlich wirksam hätte verpflichten können, sondern darum, dass er bei bestehender Vertretungsmacht die [X.] wirksam verpflichtet hätte. 8 2. Davon abgesehen beruht die Annahme des [X.]s, es hätte kein - formlos gültiges - deklaratorisches Anerkenntnis vorgele-gen, auf einem fehlerhaften Verständnis der rechtlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung. Die [X.] eines Haftpflichtversi-cherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten [X.] ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldaner-kenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Aus-druck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll ([X.], Urteil vom 14. Januar 2008 - [X.]/06 - NJW 2008, 1589 [X.]. 15). Das ist bei einer [X.] des [X.] gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftli-chen und rechtlichen Grund zum einen in dem [X.] dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum [X.] - 6 -

ren im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versiche-rungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direkt-anspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 [X.] in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachfor-schen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist ([X.]Z 169, 232, 237 f; 113, 62, 65 f.; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003 - [X.] - VersR 2003, 1547 unter 2 [X.], [X.]). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschä-digten ist die ihm erteilte [X.] deshalb dahin zu [X.], dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber de-ckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch aner-kennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den [X.] wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. [X.]Z 113 aaO; [X.], Urteil vom 28. September 1965 - [X.] - VersR 1965, 1153 unter II 1; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 [X.] [X.]. 65; [X.], [X.] § 5 [X.]. 143; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 156 [X.] [X.]. 12 und § 5 [X.] [X.]. 31; Langheid in [X.], [X.] 2. Aufl. § 156 [X.]. 14). Jedenfalls kann sich der Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungs-nehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte die [X.]

sich nicht dar-auf berufen können, Dachdeckerarbeiten seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst gewesen. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ist dem Versicherer bekannt. - 7 -

10 II[X.] Die Sache ist zurückzuverweisen, weil der [X.] nicht ab-schließend entscheiden kann. Da die Anschlussberufung des [X.] nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung (vgl. [X.]surteil vom 24. Oktober 2007 - [X.] - [X.], 375 unter 2 b) wirksam eingelegt worden ist, ist der vom [X.] abgewiesene Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB nach wie vor Streit-gegenstand.
1. Das revisionsrechtlich zu unterstellende deklaratorische Aner-kenntnis dem Grunde nach ist ein Vertrag (vgl. [X.], Urteile vom [X.] - NJW-RR 2007, 530 [X.]. 8 und vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 960 unter I[X.] g), durch den die Ungewissheit über die Eintrittspflicht der [X.] beseitigt werden sollte. Da der Beklagte hierfür keine Vertretungsmacht hatte, würde er aus § 179 Abs. 1 BGB haften. Das [X.] hat eine Regu-lierungszusage als bewiesen angesehen, dem Kläger aus - nicht zutref-fenden - Rechtsgründen allerdings nur aus culpa in contrahendo den durch die versäumte Aufrechnung und das Sachverständigengutachten entstandenen Vertrauensschaden zugesprochen. Der Beklagte hat die Beweiswürdigung mit der Berufung angegriffen. 11 2. Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisions-erwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. November 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 268 12 - 8 -

unter 2 a, d, 3; [X.]Z 147, 381; [X.], Urteile vom 2. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - [X.] - NJW 1990, 387 unter [X.]; [X.]Z 105, 283, 285 f.).
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 O 431/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 9/05 -

Meta

IV ZR 293/05

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05 (REWIS RS 2008, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 750

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