Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. IV ZR 44/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4936

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:21. Januar 2004Heinekamp,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 195 a.[X.] § 12 Abs. 1Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in [X.] und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers [X.] dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.], wenn ein vorvertragliches Ver-schulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das [X.] späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat,der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt [X.] ihnen abweicht.[X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.]LG Ellwangen- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des [X.] die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nicht-zulassungsbeschwerde.Von Rechts [X.] :Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust vonfünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode [X.].Unter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger [X.], die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger [X.] hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der [X.]) den Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwe-sen, der den Pferdestall einschloß. Nach dem Versicherungsvertrag war- 3 -das lebende Inventar, d.h. insbesondere die in dem Stall untergebrachtenPferde, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. In der Nacht vom 12. aufden 13. Dezember 1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Voll-blutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete denGebäudeschaden.Der Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlustder Pferde in Höhe von 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er [X.] den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner [X.] nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der [X.] nicht an seine Zusage gehalten habe, einen [X.], der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar [X.]. Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) statt dessen als Agent [X.] gehandelt habe, müsse er nach Meinung des [X.] ebensohaften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderespersönliches Vertrauen erweckt und in Anspruch genommen habe.Daneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17. April 2002eingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) [X.] in Anspruch genommen.Der Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er [X.] des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vor-trägt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) beider Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit [X.] vom 9. November 1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. [X.] Schadensersatzansprüche des [X.] gegen sie im übrigen auch [X.] 4 -Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das [X.] die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) ge-richtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der [X.]ein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe :Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein An-spruch des [X.] gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in [X.] aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei [X.] nach § 12 Abs. 1 [X.] verjährt.1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüchegeltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfristaus § 12 Abs. 1 [X.] aus, daß der Anspruch seine rechtliche [X.] habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfül-lungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag im Sinne der [X.] Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auchauf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3BGB n.F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versiche-rungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die An-wendung des § 12 Abs. 1 [X.] auf solche Ansprüche entspreche der In-tention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der [X.] 5 -im Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre [X.] in Versicherungsverträgen hätten.2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] habe hiermit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei [X.] der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17. April 2002, selbst dannabgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der [X.] und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungs-hemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe [X.] schon mit Schreiben seines damaligen [X.] 29. Oktober 1999 auf "rund 230.000 DM" beziffert und zunächst [X.] zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihreEinstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger vom 9. November1999 (Zugang: 15. November 1999) endgültig abgelehnt, so daß damit ih-re Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fällig-keit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] findet auf [X.] Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.Auch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum1. Januar 2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl.[X.]Z 87, 27, 35; 49, 77, 80), bedeutet dies nicht, daß solche Ansprüchein jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen.- 6 -a) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzereVerjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a.F.) nicht erfaßt sind, folgtdaraus nicht, daß nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzereVerjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Diefehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche be-ruht darauf, daß das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im [X.] nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre [X.] entwickelt worden ist ([X.]Z 49, 77, 81; 57, 191, 195).Auch das [X.] von 1908 konnte demgemäß Re-gelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen.Anders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12Abs. 1 [X.], wo lediglich von "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag"die Rede ist, kein Rückschluß darauf gezogen werden, daß [X.] culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.b) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der [X.] den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach [X.] vertragliche [X.] maßgeblichen kurzen Verjährungsfri-sten auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelleder vertraglichen [X.] einnehmen und sich insoweit alsder "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen ([X.]Z 49, 77,80 ff.; 57, 191, 197 f.; 73, 266, 269, 270 - zu § 179 BGB -; 87, 27, 36).Diese Rechtsprechung erfaßt auch Fälle, in denen das vorvertragli-che Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das [X.] Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat,dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infol-- 7 -ge Insolvenz). Auch hier hat der [X.] die kurze [X.] des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in [X.] entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engenZusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen [X.] dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfriedenherzustellen ([X.]Z 87, 27, 37).c) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Ver-schulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des [X.] verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalthinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt [X.] ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. dazu auch OLGKarlsruhe, [X.], 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicherund wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch ausculpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten [X.]. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem [X.] hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung [X.] als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.Nach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 [X.] auch fürden hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. [X.] aaO; [X.], 126, 127; [X.] in [X.]/[X.], [X.]2. Aufl. § 12 Rdn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 12 Rdn. 5und [X.][X.], § 12 Rdn. 7 - dort jeweils nur für Ansprüche des [X.] -; Sieg, [X.] 1987, 352, 353).d) Daß der [X.] es abgelehnt hat, auch [X.] der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] zu un-- 8 -terstellen ([X.]Z 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders [X.] Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammen-hang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsan-spruch dort gerade nicht, zumal letzterer ein echter gesetzlicher Anspruchist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des [X.]. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 [X.], schnelle Klarheit über [X.] aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, läßt sich auf [X.] nicht übertragen ([X.]Z aaO S. 17). Soweit hin-gegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt- etwa aufgrund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der [X.] auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des§ 12 Abs. 1 [X.] angewendet ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1989 - [X.]/88 - [X.], 189 unter II 3 a).e) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjäh-rungsvorschrift des § 12 Abs. 1 [X.] erst recht auf einen Anspruch [X.], der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des [X.] (vgl. [X.]Z 40, 22, 24 f.) gestützt [X.] Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige [X.] sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2)bereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Ist der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die [X.] anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Sinnedes § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu behandeln, so ist für den Verjährungsbe-ginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblich. [X.] des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen- 9 -sich auch im weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von [X.] auch nicht angegriffen.[X.] [X.] [X.][X.] Felsch

Meta

IV ZR 44/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. IV ZR 44/03 (REWIS RS 2004, 4936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4936

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