Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 352/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3464

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V[X.] ZR 352/04 Verkündet am: 13. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 89b Zu der für einen Ausgleichsanspruch des [X.] analog § 89b HGB erfor-derlichen Einbindung in die [X.] des Herstellers. [X.], Urteil vom 13. Juni 2007 - [X.] [X.]

LG Stuttgart
- 2 - Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2004 wird [X.]. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte zu 2, deren persönlich haftender Gesellschafter der [X.] ist, produziert unter anderem Leder, das als Bezug für Autositze ver-wendet werden kann. [X.] gelang es den Klägern, eine Geschäftsbe-ziehung zur Firma [X.]

mit Sitz in [X.] ([X.]) herzustellen, die Ledersitzbezüge für Autos herstellt und Zulieferer des Fahrzeugherstellers V.

[X.] ist. Am 3. Dezember 1997 schlossen die Kläger als Gesellschafter der [X.]

und die Beklagte zu 2 einen Vertrag über ein "Exklusivverkaufsrecht für den [X.] V.R. [X.]", der unter anderem folgende [X.] enthält: 1 - 3 - "1. Die [X.] (Beklagte zu 2) erteilt der [X.] ([X.]

) das [X.] und [X.] ihres [X.]s für das in Punkt 5 bezeichnete Zulieferunternehmen der [X.]be-züge in der [X.]. 2. Beide Parteien sind verpflichtet, die Qualitätsanforderungen ordnungs-gemäß durchzuführen und zu belegen. 3. Die [X.] unternimmt geeignete Anstrengungen, um Aufträge für die [X.] hereinzuholen und tritt dabei als Käufer auf eigene Rechnung auf. 4. Die [X.] verpflichtet sich, [X.] für die [X.] aus-schließlich bei der [X.] zu kaufen und für keinen anderen Automobil-lederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden. 5. Das [X.] und [X.] der [X.] bezieht sich auf die Firma [X.], ... [X.], [X.]. ... Die Ausweitung des [X.] und [X.]s auf [X.] Firmen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 6. Die [X.] verpflichtet sich, die [X.] sofort von ihr bekannt gewor-denen direkten oder indirekten Beschaffungsversuchen von Automobil-leder für den Kunden gemäß Punkt 5 zu unterrichten. ... 8. Der Vertrag tritt mit dem ersten rechtsgültigen Kaufvertrag zwischen den Parteien in [X.]. ... Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten besteht mit einer Frist von sechs Monaten zum [X.]." Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigte die Beklagte zu 2 den Vertrag zum 31. Dezember 2000 und setzte anschließend die Geschäftsbeziehung zur Firma [X.]unmittelbar fort. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von den [X.] Ausgleich gemäß § 89b HGB, wobei sie erstinstanzlich zunächst nur einen Teilbetrag von 15.000 • gefordert haben. Die Beklagte zu 2 hat Widerklage er-hoben, mit der sie Ansprüche aus einem [X.] in Höhe von 3 - 4 - 38.058,90 •, aus [X.] bis IV in Höhe von 186.738,27 • und einen Verzugsschaden von 32.642,57 •, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht hat. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter [X.] im Übrigen wegen der Ansprüche aus dem [X.] nebst Zinsen stattgegeben. 4 Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung haben die Kläger die Klageforderung auf 21.000 • erhöht und die vollständige Abweisung der [X.] begehrt. Die Beklagte zu 2 hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihre im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus den [X.] in Höhe von 186.738,27 • nebst Zinsen weiterverfolgt hat. [X.] haben die Kläger unter anderem hilfsweise mit einem - die Klageforde-rung übersteigenden - Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB aufgerech-net, den sie mit insgesamt 293.909,45 • beziffert haben. Das [X.] hat auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-rigen die Widerklage abgewiesen, soweit sie auf den [X.] gestützt war. Auf die Anschlussberufung der [X.] zu 2 hat es die Kläger als [X.] zur Zahlung von 171.475,60 • nebst Zinsen verurteilt; die wei-tergehende Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen des mit der Klage geltend ge-machten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch kla-geweise und im Wege der Hilfsaufrechnung in vollem Umfang weiter. Ihre Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit die Kläger vom [X.] auf die Widerklage zur Zahlung von 171.475,60 • nebst Zinsen verurteilt worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2006 zurückgewiesen, wobei er die Entscheidung über die gegenüber diesem [X.] - [X.] hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Aus-gleich dem Revisionsverfahren vorbehalten hat. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Ausgleich analog § 89b HGB nicht zu. Die Kläger hätten die Stellung eines [X.] gehabt. Auf einen solchen sei § 89b HGB nur dann analog anwendbar, wenn sich das Vertrags-verhältnis zum Hersteller/Lieferanten nicht in einer bloßen [X.] erschöpfe, sondern der Vertragshändler im Innenverhältnis wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und verpflichtet sei, während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende seinen Kundenstamm durch Übermittlung der Kundendaten auf den Unternehmer zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms ohne weiteres nutzbar machen könne. 8 Schon die Voraussetzung einer Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms sei hier nicht erfüllt. Zwar habe für die Beklagte zu 2 nach Be-endigung der Vertragsbeziehung der Parteien die tatsächliche Möglichkeit [X.], sich die von den Klägern aufgebaute und nach deren Vortrag während der Vertragslaufzeit wesentlich erweiterte Geschäftsverbindung mit der Firma [X.] nutzbar zu machen. Es sei jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Kläger begründet worden, nach Vertragsende die Geschäftsverbindung mit der Firma [X.]in der Weise auf die Beklagte zu 2 zu übertragen, dass diese den 9 - 6 - Kunden [X.] ausschließlich für sich habe verwerten können und eine Fort-setzung der Vertragsbeziehung der Kläger zur Firma [X.] bezüglich des von der [X.] zu 2 hergestellten [X.]s auf dem [X.] Markt rechtlich verbindlich ausgeschlossen gewesen wäre. 10 Auch die weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 89b HGB, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einbindung des [X.] in die [X.] des [X.], liege nicht vor. Eine Einbindung der Kläger in das Vertriebssystem der [X.] zu 2 derart, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten, lasse sich aus dem [X.] und aus der weiteren Handhabung während der Vertragszeit nicht herleiten. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zugunsten der Klä-ger und einer ausschließlichen Bezugsbindung zugunsten der [X.] reich-ten dafür nicht aus. Die durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Informa-tionspflichten seien Ausfluss des vereinbarten [X.] und Verkaufs-rechts der Kläger und begründeten keine Interessenwahrnehmungspflicht der Kläger gegenüber der [X.] zu 2, die derjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar wäre. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit der Firma [X.] geschlossenen Verträge der [X.] zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen müssen, hätten die Kläger nicht bewiesen. Nach dem Vertrag hätten sie der [X.] zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau der Geschäftsverbindung mit der Firma [X.]geschuldet. Das [X.] der Kläger auf eigene Rechnung habe auch seinen Ausdruck darin gefun-den, dass sie bei einem Teil des von der [X.] zu 2 gelieferten Leders durch Lochen (Veredeln) einen erheblichen Weiterverarbeitungsmehrwert er-zielt hätten, den sie der Firma [X.]zusätzlich in Rechnung gestellt hätten. 11 - 7 - I[X.] 12 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Den [X.] steht gegenüber der [X.] zu 2 ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB, für den der Beklagte zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter der [X.] zu 2 gemäß § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB einzustehen hätte, schon dem Grunde nach nicht zu. Deshalb sind sowohl die Klage gegen beide Beklagte als auch die Aufrechnung der Kläger gegen die Ansprüche der [X.] zu 2 aus den [X.] bis IV in Höhe von 171.475,60 •, die als solche nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, unbegründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Rege-lung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf das hier vorliegende Vertragshändlerverhältnis der Kläger zu der [X.] zu 2 grundsätzlich analoge Anwendung finden kann. Voraussetzung dafür sind [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Einbin-dung des [X.] in die [X.] des Herstellers oder [X.] und die Verpflichtung des [X.], dem Hersteller oder Liefe-ranten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertrags-ende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann ([X.] 29, 83, 87 ff.; 34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom 17. April 1996 - [X.], [X.], 1555, unter [X.]; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - [X.], [X.], 877, unter [X.] a; Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - [X.], [X.], 1919, unter [X.]). 13 1. Schon das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Für eine analoge Anwendung von § 89b HGB muss das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem [X.] oder Lieferanten nach der Rechtsprechung derart ausgestaltet sein, dass 14 - 8 - es sich nicht in einer bloßen [X.] erschöpft, sondern den Händler in die [X.] des Herstellers oder Lieferanten so ein-gliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2000, [X.]O; Senatsurteil vom 22. Oktober 2003, [X.], [X.], 991 = NJW-RR 2004, 898, unter II). Daran fehlt es hier. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2 überhaupt eine Absatz-organisation für den [X.] Markt unterhielt. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger konnten Lieferungen jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich an die Firma [X.] erfolgen, die eine Monopolstellung für die Herstellung von [X.]bezügen innehatte und als einzige über eine Lizenz für die Belieferung der [X.] Automobilhersteller verfügte. [X.] war den Absatzinteressen der [X.] zu 2 auf dem [X.] Markt durch die Aufnahme einer wechselseitig exklusiven, reinen Lieferbeziehung zu den Klägern, die ihrerseits das Leder an die Firma [X.]

weiterverkaufen konnten, in bestmöglicher Weise gedient; eine weitergehende Absatzförderung konnte nicht erfolgen. 15 b) Jedenfalls hatten die Kläger nicht wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen, die denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar [X.]. 16 [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldeten sie der [X.] zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau der Geschäftsverbindung mit der Firma [X.]

. Sie traf zwar nach dem mit der [X.] zu 2 geschlossenen Vertrag (Nr. 3) die Pflicht, geeignete Anstren-gungen zu unternehmen, um Aufträge für die Beklagte zu 2 hereinzuholen. Sie unterlagen auch - wie ein Handelsvertreter ([X.], Urteil vom 12. März 2003 17 - 9 - - [X.], NJW-RR 2003, 981, unter [X.] 3 a m.w.N.) - einem Konkurrenz-verbot, weil sie sich verpflichtet hatten, [X.] für die [X.] aus-schließlich bei der [X.] zu 2 zu kaufen und für keinen anderen Automobil-lederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden (Nr. 4 des Vertrags). Diese Verpflichtungen und Bindungen stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang damit, dass die Beklagte zu 2 den Klägern für die [X.] ein exklusives Ver-triebs- und [X.] eingeräumt hatte und deshalb darauf angewiesen war, dass die Kläger davon Gebrauch machten, wenn sie auf dem [X.] Markt überhaupt Leder absetzen wollte. Insofern regeln die genannten Vereinbarungen eher eine Gegenleistung der Kläger für die Gewährung des Alleinvertriebsrechts durch die Beklagte zu 2, als dass sie ihnen Handelsvertreteraufgaben als vertragscharakteristische Pri-märleistungspflichten im Sinne von § 86 Abs. 1 HGB auferlegen. Ein Alleinver-triebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschließliche Bezugsver-pflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, reichen für die Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines [X.] zu erfüllen, regelmäßig nicht aus ([X.], Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1305, unter [X.]). Hier spricht dagegen ferner, dass der [X.] nach Nr. 8 erst mit Abschluss eines (ersten) Kaufvertrags zwischen den Parteien in [X.] treten sollte, der [X.] allein also noch keine Pflicht der Kläger begründete, sich um den Abschluss von Geschäften mit der Firma [X.]

zu bemühen und die Interes-sen der [X.] zu 2 dadurch zu wahren, dass sie nicht für andere Automo-billederhersteller tätig waren. 18 [X.]) Die Kläger traf zudem keine Benachrichtigungs- und Mitteilungs-pflichten im Sinne von § 86 Abs. 2 HGB. Die Berichtspflicht des [X.] soll zum einen dazu dienen, dem vertretenen Unternehmen einen Überblick 19 - 10 - über die konkrete Anbahnungs- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zu verschaffen. Zum andern besteht der Sinn der Berichtspflicht des [X.] darin, dem vertretenen Unternehmen stets die Informationen zukom-men zu lassen, derer es bedarf, um sich ein möglichst umfassendes Bild über die Marktsituation, das Angebot von Wettbewerbsunternehmen, die Absatzlage und die Geschmacksrichtung des Publikums zu verschaffen (Thume in [X.]/Thume, Handbuch des gesamten [X.], [X.], 3. Aufl., Rdnr. 532 f.). Berichte mit diesem Inhalt und dieser Zielsetzung waren in der [X.] der Parteien nicht vorgesehen und für die Beklagte zu 2 auch nicht von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat Informationspflichten der Kläger le-diglich im Zusammenhang damit angenommen, dass die Beklagte zu 2 ihre Produktion hinsichtlich Lieferzeit und Liefermenge den Geschäftsabschlüssen der Kläger mit der Firma [X.] anpassen musste. Dadurch begründete Mittei-lungspflichten der Kläger hat es zu Recht als Ausfluss des vereinbarten [X.] und [X.]s angesehen; sie überschreiten das im Rah-men einer bloßen [X.] Übliche nicht. Dasselbe gilt für die wechselseitige Verpflichtung der Parteien, "die Qualitätsanforderungen ord-nungsgemäß durchzuführen und zu belegen" (Nr. 2 des Vertrags). Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten der [X.] zu 2 jeden Vertrags-schluss mit der Firma [X.]

und die jeweiligen Lieferbedingungen (Ort, Zeit) anzeigen müssen, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus dem [X.] noch aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. 20 Die Kläger unterlagen weiter nicht produkt- oder tätigkeitsbezogenen Weisungen der [X.] zu 2. Im [X.] besteht ein [X.] des Unternehmers (§ 665 BGB), solange die Weisungen nicht die 21 - 11 - Selbständigkeit des Handelsvertreters im [X.] antasten ([X.], Urteil vom 13. Januar 1966 - [X.], NJW 1966, 882, unter 2 b). Hier waren dagegen die Kläger in der Ausgestaltung des Verkaufs gegenüber der Firma [X.]völ-lig frei. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit [X.] ge-schlossenen Verträge der [X.] zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen müssen, bevor die Ware an die Kläger geliefert worden sei, hat das Berufungs-gericht - von der Revision unangegriffen - als nicht bewiesen angesehen. So-weit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 2 habe sich bei technischen Abstimmungen oder Qualitätsproblemen in Abstimmung mit den Klägern direkt an die Firma [X.]oder deren Abnehmerin, V.

, gewandt, geht das ebenfalls über die auch in sonstigen [X.]en, insbeson-dere bei Lieferketten, üblichen Gepflogenheiten nicht hinaus. [X.]) Für eine bloße [X.] und gegen ein [X.] Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien spricht schließlich, dass die Kläger nicht darauf beschränkt waren, das von der [X.] zu 2 erworbene Leder an die Firma [X.]

weiterzuverkaufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie vielmehr zumindest einen Teil des Leders vor dem Weiterverkauf (durch Lochen) veredelt und auf diese [X.] einen Weiterverarbeitungsmehrwert erzielt. Dabei waren sie in Art und Um-fang des Angebots dieser Leistung frei. Unabhängig davon, in welchem Umfang sie tatsächlich davon Gebrauch gemacht haben, hatten sie deshalb auch inso-fern zwischen der [X.] zu 2 und der Firma [X.]eher die Stellung eines im eigenen Interesse auftretenden - bei Bedarf weiterverarbeitenden - Zwi-schenhändlers als diejenige eines im Interesse der [X.] zu 2 tätigen (§ 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB) [X.]. 22 2. Scheitert mithin ein Ausgleichsanspruch der Kläger analog § 89b HGB schon daran, dass sie nicht derart in eine [X.] der [X.] 23 - 12 - zu 2 eingegliedert waren, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hatten, kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 89b HGB im Vertragshändlerverhältnis - die rechtliche Verpflichtung des [X.], dem Hersteller oder Lieferanten die Daten der von ihm gewonnenen Kunden während oder spätestens am Ende der Vertragslaufzeit zu übermitteln - zutreffend verneint hat oder ob, wie die Revision meint, einer solchen Verpflichtung in dem hier gegebenen atypischen Fall die im [X.] erfolgte freiwillige Bekanntgabe des einzigen in Betracht kommenden Kunden gleichstehen kann. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.08.2003 - 24 O 459/02 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 U 154/03 -

Meta

VIII ZR 352/04

13.06.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 352/04 (REWIS RS 2007, 3464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3464

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