Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. IV ZR 286/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6797

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

10. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Wendt, [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 10. April 2013

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller zu bewilligen, wird [X.].

Gründe:

Dem
Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen, weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag auch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum etwa früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen ([X.], Beschluss vom 2. April 2008
[X.], NJW-RR 2008, 953 Rn.
8 m.w.[X.]). Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinrei-chendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der 1
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3
-

Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die [X.] nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben ([X.] aaO). Zum anderen muss
auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch un-angemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwen-digkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich ([X.] aaO m.w.[X.]).

Insoweit ohne Gründe gemäß §
127 Abs.
1 Satz
3 ZPO

Wendt [X.] [X.]

Dr.
Karczewski

Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2011 -
24 O 36/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 286/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. IV ZR 286/12 (REWIS RS 2013, 6797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6797

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