Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 250/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2865

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 250/10
vom

28. September
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], die
Richter [X.] und Lehmann

am 28. September 2011

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.],
2.
Zivilse-nat, vom 26.
Oktober 2010 gemäß §
552a ZPO auf Kosten der [X.] zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

vier
Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

[X.] Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufhe-bung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassungs-1
2
-
3
-

gebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den [X.] wegen Grundsätzlichkeit
im weiteren Sinne des §
543 Abs.
1 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschluss
vom 13. März 2003

IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = [X.]Z 154, 200, 202; BT-Drucks.
14/4722 S.
103
ff.) zuge-lassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16.
Juli 2003

VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).

I[X.] Die Revision wirft keine grundsätzlichen Fragen i.S.
von §
543 Abs.
2 ZPO auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Nach §
511 Abs.
2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile nur zulässig, wenn der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600

die Berufung zugelassen hat. Da letzteres hier nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht den Wert des [X.] geprüft und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass er 600

a) Wie auch die Revisionsführerin nicht in Abrede nimmt, bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft oder zur Rechnungslegung der Wert des [X.] abgesehen von dem hier
nicht gegebenen Fall eines be-sonderen [X.] allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 24.
November 1994

GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85, 87 m.w.N.; vom 22.
März 2010

[X.], NJW-RR 2010, 786
Rn.
2; 3
4
5
-
4
-

Senatsbeschluss vom 10.
März 2010

IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6 m.w.N.
und ständig).

b) Anders als die Revision meint, bemisst sich der Stundensatz für die
zur Auskunftserteilung erforderliche eigene Tätigkeit der [X.] nicht nach einem für rechtsanwaltliche Tätigkeit
üblichen Stundensatz von 170

.
Die mit der Bewertung des eigenen Aufwandes der [X.] zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt.

Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist
entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im [X.] zu bewerten, mithin mit maximal 17

§
22 [X.]; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.
Februar
2008

[X.], NJW-RR 2008, 889 Rn.
14; vom 10.
März 2010 aaO). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsan-walt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit [X.].

Dass es für die
Rekonstruktion der
von der [X.] übernomme-nen
Besorgungen besonderer Rechtskenntnisse bedürfte,
die aus-nahmsweise einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten
(Senats-beschlüsse vom 10.
März 2010 aaO; vom 1.
Oktober 2008
[X.], [X.] 2009, 38 Rn.
9; [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2007
[X.] 133/06, [X.], 714 Rn.
4), ist nicht ersichtlich. Wenngleich der Beruf der [X.] das Motiv ihrer Eltern gewesen sein mag, sie mit der Verwaltung
der Konten zu betrauen, belegt dies nicht, dass von der [X.] auch rechtlich schwierige, schwer rekonstruierbare
Vorgänge [X.] gewesen wären.

6
7
8
-
5
-

Im Übrigen führe auch der von der Revision geltend gemachte "üb-liche Stundensatz einer Rechtsanwältin" zu keinem anderen Ergebnis. Die in Ansatz gebrachten 170

Die Revisionsführerin verkennt, dass sie im Rahmen der Beschwer nur ihren eigenen Aufwand geltend machen kann, während die übliche Vergütung eines Rechtsan-walts nicht nur den eigenen Aufwand des Anwalts, sondern zusätzlich auch den Kostenaufwand des [X.] umfasst, der betriebs-wirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einfließt. Nach der Recht-sprechung des [X.] ist deshalb auch bei [X.] Tätigkeit des Auskunftspflichtigen
ein Stundensatz von 100

bis al-lenfalls 150

März 2010

II
ZR 75/09, aaO
Rn.
6; vom 11.
Februar 2008

II ZR 314/06, juris
Rn.
5, 6).

Bei dem von
der [X.] behaupteten Zeitaufwand von drei Stunden (mithin maximal

als Kosten für die ebenfalls nicht erreicht.

2. Offen bleiben kann weiter, ob das Berufungsgericht gehalten war, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen (vgl. dazu einer-seits [X.], Beschlüsse vom 26.
Oktober 2010

[X.], [X.], 124; vom 27.
April 2010

VIII [X.], NJW-RR 2010, 1582 Rn.
3; vom 16.
Juni 2008

[X.], [X.], 615 Rn.
13; vom 3.
Juni 2008

VIII ZB 101/07, [X.], 614 Rn.
5 und Urteil vom 14.
November 2007

VIII ZR 340/06, [X.], 218
Rn.
12; andererseits [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011

III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn.
15-18).

a) Hat
das Gericht des ersten [X.] erkannt, dass der Streitwert und die Beschwer der [X.] wegen der Besonderheiten 9
10
11
12
-
6
-

der Verurteilung zur Auskunft hier auseinanderfielen, und insoweit [X.] von einer
Zulassung der Berufung abgesehen
(vgl. dazu [X.], [X.] vom 10.
Februar 2011 aaO), erübrigt sich die weitere Prüfung, denn das Berufungsgericht ist an eine solche Nichtzulassung der Beru-fung gebunden ([X.]/[X.], ZPO 28.
Aufl. §
511 Rn.
41).

b) Hat das erstinstanzliche Gericht
aber

wofür die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erster Instanz sprechen könnte

eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung für entbehr-lich gehalten, weil es irrtümlich die Beschwer der [X.] mit dem hier auf 10.000

n Streitwert
gleichgesetzt hat, so hätte das Be-rufungsgericht im Weiteren zu Recht geprüft, ob [X.] von §
511 Abs.
4 ZPO vorlagen.

c) Auch in diesem Falle kann die Revision indessen keinen Erfolg haben,
denn das Berufungsgericht hat Gründe für die Zulassung der Be-rufung ohne Rechtsfehler verneint. Es hat insbesondere zutreffend dar-
13
14
-
7
-

gelegt, dass die Entscheidung erster Instanz nicht in Divergenz zum Ur-teil des [X.] vom 6.
Juli 2007 (10 U 27/07, [X.]) steht.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski Lehmann

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbe-

schluss mit ergänzender Begründung erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
316 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2010 -
2 U 22/10 -

Meta

IV ZR 250/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 250/10 (REWIS RS 2011, 2865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2865

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 250/10 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung zur Auskunftserteilung: Wert der Beschwer für Rechtsmittel des Verurteilten; Stundensatz für den Zeitaufwand des …


VIII ZB 68/20 (Bundesgerichtshof)

Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft


VII ZR 144/13 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde nach berufungsgerichtlicher Verurteilung zur Erteilung von Buchauszügen im Rahmen der Stufenklage des Handelsvertreters auf …


III ZB 57/22 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung des Werts einer durch Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verursachten Beschwer


XII ZB 436/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 250/10

II ZR 75/09

IV ZR 255/08

VI ZB 74/08

VIII ZB 91/09

III ZR 338/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.