Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 3/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6602

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718BIV[X.].17.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 26.07.2018

Heinekamp, Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR
3/17

vom
4. Juli
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],
die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 4. Juli 2018

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2016 zu gewähren, wird [X.].

Die vorgenannte Nichtzulassungsbeschwerde wird als [X.] verworfen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit April 2001. Im Beru-fungsverfahren sind ihr unter Abweisung der
Klage im Übrigen monatli-che Rentenzahlungen erst ab dem 1. April 2006 zugesprochen worden. Hinsichtlich dieser Verurteilung der [X.]n ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Infolgedessen hat die [X.] am 15. Juni 2016 insge-.
Soweit das Berufungsurteil sie beschwert, hat die Klägerin mit beim [X.] am 1
-
3
-

4.
Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtig-ten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Beschwerde beantragt.

Die Klägerin, der in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, hatte
für die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das ihrem früheren (zweitinstanzlichen) [X.] am 19. Mai 2016 zugestellte Berufungsurteil
bereits
am Freitag, dem 17.
Juni 2016,
Prozesskostenhilfe
beantragt. Unter dem 10.
Juni 2016 hatte
sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] verfasst und darin

wie in den Vorinstanzen

erklärt, erwerbs-unfähig zu sein, keine Einkünfte und/oder Rentenzahlungen zu erhalten und von der Familie unterstützt zu werden. Die vorerwähnte Zahlung der [X.]n hat die Klägerin im Bewilligungsverfahren zunächst nicht [X.].

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der [X.]n mit Schrift-satz vom 26. August 2016 auf die Zahlung hingewiesen und
die Bedürf-tigkeit der Klägerin infrage gestellt hatte, hat zunächst der [X.] Vorsitzende des [X.]s den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch hierauf hingewiesen und zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit der Klägerin bis zum geplanten Beratungstermin vom [X.] 2016 eine Erläuterung dazu angefordert, weshalb die Klägerin die Auszahlung des vorgenannten Betrages an die Ehefrau ihres Arbeitge-bers
veranlasst habe.

Mit
am 5. Oktober 2016 beim [X.] eingegangenen Telefax ihres früheren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin unter Vorlage mehre-2
3
4
-
4
-

rer Aufstellungen vortragen lassen, sie habe das Geld verwendet, um aus moralischen Gründen denjenigen Personen Geld zurückzuzahlen, die sie in der [X.] ihrer Einkommenslosigkeit unterstützt hätten: ihrem früheren Arbeitgeber für die Übernahme ihrer [X.] und kostenlose Bereitstellung einer kleinen Wohnung,
dessen Tochter
für regelmäßige Leistungen als Heilpraktikerin und Psychothera-peutin
sowie für gelegentliche Bar-
und Sachzuwendungen, ihren Eltern,
ihrem
Schwager und zwei Schwestern für diverse, nicht näher aufge-schlüsselte unregelmäßige Bar-
und Sachleistungen.

Der [X.] hat daraufhin die Beratung vom 5. Oktober 2016 über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ausgesetzt
und die Ent-scheidung zunächst zurückgestellt. Mit Schreiben des [X.] vom 10. Oktober 2016 ist der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläge-rin darauf hingewiesen worden, dass zur Glaubhaftmachung ihrer
Be-dürftigkeit weitere Angaben und Belege insbesondere dazu erforderlich seien, welche Gelder an den Arbeitgeber der Klägerin und dessen Ehe-frau geflossen seien und aufgrund welcher Vereinbarungen die Klägerin dazu verpflichtet gewesen sei.
Diese Anfrage hat die Klägerin mit Schrift-satz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2016 beantworten lassen. Darin hat sie ihren vorgenannten Vortrag eidesstatt-lich versichert und mit mehreren Aufstellungen dokumentiert, welche Personen sie während ihrer Mittellosigkeit mit welchen Beträgen unter-stützt hätten, und wie sie einen

(d.h. die [X.] von 68.525,13

)
unter diesen
aufgeteilt habe.

5
-
5
-

I[X.] Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 hat
der [X.] das
Pro-zesskostenhilfegesuch der Klägerin zurückgewiesen,
weil die zur [X.] eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machten, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne

114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II[X.] Die Klägerin hat die am Montag, dem 20. Juni 2016,
abgelaufe-ne Frist des §
544 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde versäumt. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch gegen diese
Fristversäumnis ist zurückzuweisen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mithin als unzulässig zu verwerfen.

1. Dabei kann dahinstehen, ob das Wiedereinsetzungsgesuch [X.] verspätet ist, weil die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO hier mög-licherweise nicht erst nach der Bekanntgabe des die Prozesskostenhilfe versagenden [X.]sbeschlusses
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2017

[X.], juris Rn. 6 m.w.N.), sondern bereits zu einem früheren [X.]punkt zu laufen begonnen hat, zu dem die Klägerin aufgrund der vorgenannten Hinweise des stellvertretenden [X.]svorsitzenden und des [X.] nicht mehr mit der Bewilligung von [X.] hat rechnen können (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010

[X.], [X.], 448 Rn. 5 m.w.N.).

2. Jedenfalls hat das Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache kei-nen Erfolg.

6
7
8
9
-
6
-

a) Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Pro-zesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur [X.], Beschluss vom 27. [X.]

VI ZB 81/06, [X.], 400 Rn. 14 m.w.N.). War die Er-wartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfer-tigt, weil die [X.] oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjekti-ven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom
13. Ja-nuar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985

[X.], [X.], 454 unter 1 [juris Rn. 3]; [X.]sbeschluss vom 19. November 2008

IV ZB 38/08, [X.], 263 Rn. 8 m.w.N.).

b) So liegt der Fall hier.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin oder ihr früherer Prozessbe-vollmächtigter schon allein aufgrund der Zahlung der [X.]n in Höhe kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ver-nünftigerweise nicht mehr mit einer Anerkennung der Bedürftigkeit der Klägerin rechnen konnten, denn jedenfalls nach dem Hinweis des [X.] Vorsitzenden des [X.]s
im September 2016, der Zurück-stellung der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch
am [X.] 2016
und dem Schreiben des [X.] vom 10. Oktober 2016 musste ihnen bewusst sein, dass die genannte Versicherungsleis-tung der Annahme einer weiteren Bedürftigkeit der Klägerin [X.].

10
11
12
-
7
-

Wie der [X.] bereits in der Entscheidung über das [X.]gesuch, auf die ergänzend Bezug genommen wird,
dargelegt hat, muss eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende [X.] einen angemes-senen Teil eines ihr vor der Bewilligung zugeflossenen Geldbetrages [X.] dann zurückhalten,
wenn ihr bekannt ist, dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können. Das war hier der Fall, weil die [X.] die genannte Geldleistung nur wenige Tage nach Erstellung des Prozess-kostenhilfegesuchs erbracht hat. Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Verdacht plausibel auszuräumen, sie habe sich des ihr zugeflossenen Geldbetrages durch unangemessene, sachlich nicht gebotene Ausgaben fast vollständig entäußert, für die auch eine rechtliche Notwendigkeit nicht bestand (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2006

[X.], [X.], 673 Rn. 19 ff.; vom 2. April 2008

[X.], NJW-RR 2008, 953 Rn. 27; [X.]sbeschluss vom 10. April 2013

IV ZR 286/12,
juris Rn. 2).

Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die von ihr bedachten [X.] hätten sie in Anbetracht ihrer Mittellosigkeit seit 2001 mit umfangrei-chen Geld-
und Sachleistungen unterstützt; sie hat
sich insoweit aber [X.] auf eine moralische Verpflichtung zur Rückzahlung berufen.
Wie der [X.] bereits dargelegt hat, hätte sie dieser moralischen Verpflichtung auch durch geringere Zahlungen entsprechen können, zumal das mit dem Ziel weiterer Rentenleistungen betriebene Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren im [X.] letztlich wiederum den bedachten Personen in Form weiterer Zahlungen hätte zugutekommen können. [X.] kommt, dass die Klägerin trotz wiederholter Nachfrage seitens des [X.]s ihre Zahlungen -
mit Ausnahme des
an den Arbeitgeber für [X.] Krankenversicherungsbeiträge und Wohnungsnutzung gezahl-13
14
-
8
-

ten Betrages

lediglich pauschal begründet und damit keine [X.] Überprüfung der einzelnen Beträge ermöglicht hat.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2009 -
20 O 9/07 -

O[X.], Entscheidung vom 13.05.2016 -
20 [X.]/09 -
[X.]:[X.]:[X.]:2018:260718BIV[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 3/17
vom
26. Juli 2018
in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Dr. Götz

am 26. Juli 2018

beschlossen:

Der [X.]sbeschluss vom 4. Juli 2018 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz des Tenors lautet:

Die vorgenannte Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Kosten der Klägerin
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch ein offensichtliches Schreibversehen des [X.]s ist die nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde zwingende und von [X.] beschlossene Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO nicht in den Tenor aufgenommen worden, dies war von Amts wegen zu berichtigen.

[X.] Prof. [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Götz

Meta

IV ZR 3/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 3/17 (REWIS RS 2018, 6602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6602

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 108/09

IV ZR 3/17

20 U 170/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.