Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 1 StR 131/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5218

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Ergänzende Ausführungen nach Entscheidung des Revisionsgerichts


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der damalige Angeklagte wurde vom [X.] mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Diese wurde durch Schriftsätze der Verteidiger vom 29. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 - jeweils individuell - ausführlich begründet. [X.] wurden die Verletzung materiellen Rechts sowie einige Verfahrensverstöße. Hierzu nahm der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 umfassend Stellung und beantragte, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hierauf erwiderten die Verteidiger mit umfangreichen Schriftsätzen vom 24., 26. und 27. April 2012. Der Angeklagte gab selbst noch eine Stellungnahme ab mit einem Schreiben vom 1. Mai 2012.

2

Der [X.] verwarf - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 30. April 2012 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 9. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] berücksichtigte dabei alle Schreiben, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, auch die privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 1. Mai 2012, wenn auch die maßgebliche Revisionsbegründung seitens eines Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann. Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle des [X.]s am 14. Mai 2012 abgeschickt, sowohl an die Verteidiger, als auch an den nunmehr Verurteilten über den Vorstand der Vollzugsanstalt.

3

Nach Beschlussfassung gingen am 10. Mai 2012 ein weiterer Schriftsatz eines Verteidigers vom selben Tag sowie zwei vom Verurteilten selbst verfasste Schreiben vom 13. Mai 2012 - Eingang beim [X.] am 15. Mai 2012 - und vom 14. Mai 2012 - Eingang am 19. Mai 2012 - ein. Dem Verurteilten wurde von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 16. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 13. Mai 2012 mitgeteilt, dass der [X.] in dieser Sache nicht mehr tätig werden könne, da das Verfahren durch den Beschluss des [X.]s vom 9. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist.

4

Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 13. und 14. Mai 2012 hat der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 21. Mai 2012 - Eingang beim [X.] am 22. Mai 2012 - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es vor Erlass der Entscheidung des [X.]s vom 9. Mai 2012 bestand. Die Abfassung seiner Schreiben habe sich verzögert, da ihm von der Vollzugsanstalt eine Kontaktaufnahme mit seinen Verteidigern per Mobiltelefon - anders seien sie seinerzeit nicht erreichbar gewesen - verwehrt wurde.

5

Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Verurteilte hat sich zwar entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht dazu geäußert, wann er vom Beschluss des [X.]s vom 9. Mai 2012 Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ist jedoch zwingend davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.

6

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des [X.]s Stellung genommen. All dies hat der [X.] bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des [X.] - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 [X.] - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11).

7

Im Übrigen enthalten die Schreiben des Verurteilten vom 13., 14. und 21. Mai 2012 keine tragenden Gesichtspunkte, die nicht schon von den Verteidigern in den [X.] vorgebracht wurden.

[X.]                                         Wahl                                  [X.]

                     Hebenstreit                                  [X.]

Meta

1 StR 131/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Mai 2012, Az: 1 StR 131/12

§ 349 Abs 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 1 StR 131/12 (REWIS RS 2012, 5218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5218


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 131/12

Bundesgerichtshof, 1 StR 131/12, 27.06.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 131/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 633/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Verschulden des Verteidigers bei Unterschreiben und Absendenlassen eines …


1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Information weiterer in das Revisionsverfahren …


1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 618/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.