Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 1 StR 131/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 131/12

vom
27. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni
2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Mai 2012 gegen den [X.]sbeschluss vom 9. Mai 2012 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der damalige Angeklagte wurde vom [X.] mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Diese wurde durch Schriftsätze der Verteidiger vom 29. Dezember 2011
und 9. Januar 2012 -
je-weils individuell -
ausführlich begründet. [X.] wurden die Verletzung materi-ellen Rechts sowie einige Verfahrensverstöße. Hierzu nahm der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 umfassend Stellung und beantragte, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hierauf erwiderten die Verteidiger mit umfangreichen Schriftsätzen vom 24.,
26.
und 27.
April 2012. [X.] gab selbst noch eine Stellungnahme ab mit einem Schreiben vom 1. Mai 2012.
Der [X.] verwarf -
nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 30. April 2012 -
die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 9. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] berücksichtigte dabei alle Schrei-ben, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, auch die privatschriftli-chen Ausführungen des Angeklagten vom 1. Mai 2012, wenn auch die maß-gebliche Revisionsbegründung seitens eines Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 1
2
-
3
-
StPO nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichne-ten Schrift oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle ange-bracht werden kann. Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle des [X.]s am 14. Mai 2012 abgeschickt, sowohl an die Verteidiger, als auch an den nunmehr Verurteilten über den Vorstand der Vollzugsanstalt.
Nach Beschlussfassung gingen am 10. Mai 2012 ein weiterer Schriftsatz eines Verteidigers vom selben Tag sowie zwei vom Verurteilten selbst verfasste Schreiben vom 13. Mai 2012 -
Eingang beim [X.] am 15. Mai 2012 -
und vom 14. Mai 2012 -
Eingang am 19. Mai 2012 -
ein. Dem [X.] wurde von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 16. Mai 2012 unter Be-zugnahme auf sein Schreiben vom 13. Mai 2012 mitgeteilt, dass der [X.] in dieser Sache nicht mehr tätig werden könne, da das Verfahren durch den Beschluss des [X.] vom 9. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist.
Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 13. und 14.
Mai 2012 hat der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 21. Mai 2012 -
Ein-gang beim [X.] am 22. Mai 2012 -
Anhörungsrüge gemäß §
356a
StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage [X.], in der es vor Erlass der Entscheidung des [X.]s vom 9. Mai 2012 [X.]. Die Abfassung seiner Schreiben habe sich verzögert, da ihm von der Vollzugsanstalt eine Kontaktaufnahme mit seinen Verteidigern per Mobiltelefon -
anders seien sie seinerzeit nicht erreichbar gewesen -
verwehrt wurde.
Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Verurteilte hat sich zwar entgegen §
356a Satz 3 StPO nicht dazu geäußert, wann er vom Beschluss des [X.]s vom 9. Mai 2012 Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzei-3
4
5
-
4
-
ten ist jedoch zwingend davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben
die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des [X.] Stellung genommen. All dies hat der [X.] bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von -
insbesondere ergänzenden -
Ausfüh-rungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des [X.] -
nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des §
349 Abs. 3 Satz 2 StPO -
bei diesem eingehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. November 2011 -
1 [X.] -
und vom 19. Oktober 2011 -
2 [X.]/11).
Im Übrigen enthalten die Schreiben des Verurteilten vom 13., 14. und 21. Mai 2012 keine tragenden Gesichtspunkte, die nicht schon von den [X.] in den [X.] vorgebracht wurden.
[X.]Wahl

Rothfuß

Hebenstreit Graf
6
7

Meta

1 StR 131/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 1 StR 131/12 (REWIS RS 2012, 5219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5219

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