Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7210

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BUNDE[X.]GERICHT[X.]HOF

IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.]

URTEIL
VIII [X.]
Verkündet am:

18. April 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
U[X.]tG § 12 Abs. 2 Nr. 1; U[X.]tG Anlage 2 Nr. 34
a)
Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 U[X.]tG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum U[X.]tG ist [X.] so auszulegen, dass auch das Legen des -
für die Wasserbereitstellung unentbehrli-chen
-
Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte [X.]teuersatz von 7
% anzuwenden ist ([X.] an [X.], [X.], 432 -
Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung [X.]; [X.], 176; 223, 482).
b)
Die Anwendung dieses ermäßigten [X.]teuersatzes setzt weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt; der ermäßigte [X.]teuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseran-schlüssen Anwendung.

[X.], Urteil vom 18. April 2012 -
VIII [X.] -
LG [X.]

AG Königs [X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der [X.] die Berichtigung von Rechnun-gen sowie die Rückzahlung von [X.] im Zusammenhang mit dem Legen von Trinkwasseranschlüssen.
Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, deren Wasser-
und Ab-wasserversorgung in den Aufgabenbereich des Wasserversorgungs-
und Ab-wasserentsorgungszweckverbandes L.

fällt. Dieser ist neben vier weiteren Zweckverbänden und zwei Gemeinden Gründungsgesellschafter der [X.]. Diese führt namens und im Auftrag ihrer Gesellschafter den Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasser-entsorgung.
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2

-
3 -
In den Jahren 1999 und 2000 erneuerte die Beklagte Trinkwasserhaus-haltsanschlüsse im Objekt E.

-W.

-[X.]traße und stellte der Klägerin im Rahmen der hierauf bezogenen Rechnungen vom 26. August 1999 und 22. Mai 2000 Umsatzsteuer in Höhe von 16 % in Rechnung. Insgesamt zahlte die Klä-

Für die Herstellung neuer Wasseranschlüsse für das Objekt C.

-Z.

-[X.]traße im Jahr 2005 zahlte die Klägerin der [X.]
auf der Grundlage des in den Rechnungen vom 7. April 2005 und 29. Juni 2005 ausgewiesenen Um-

Im Jahr 2009 berechnete die Beklagte mit Rechnungen vom 17. und 18.
März 2009 für Arbeiten
zur Reduzierung von [X.] und [X.] verschiedener Wohnhäuser der Klägerin Umsatzsteuer in [X.] von 19
%, ins

Die Klägerin ist der Ansicht, dass jeweils nur ein ermäßigter Umsatz-steuersatz von 7 % hätte berechnet werden dürfen, und verlangt eine entspre-chende Berichtigung der vorgenannten Rechnungen und die Rückzahlung der [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat
die Beru-fung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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-
4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berichtigung der streitgegenständlichen Rechnungen aus §
241 BGB in Verbindung mit §§
14, 14c, 17 U[X.]tG. Denn die Rechnungen wiesen fehlerhaft einen nicht [X.] [X.]teuersatz von 16 % beziehungsweise 19 % aus. Die von der [X.] erbrachten Leistungen unterfielen gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 1 U[X.]tG in Verbin-dung mit Anlage 2 Nr. 34 einem ermäßigten [X.]teuersatz von 7
%. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]. Diese hätten sich zwar mit Fällen befasst, in denen der Wasserversorger selbst den Hausanschluss gelegt habe. Der Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften habe aber den Begriff
der Liefe-rung von Wasser über den Einzelfall hinaus definiert, indem er entschieden ha-be, dass das Legen eines Hausanschlusses selbst unmittelbar unter den Begriff der Lieferung von Wasser des Art.
12 Abs.
3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/[X.] falle. §
12 Abs.
2 Nr.
1 U[X.]tG in Verbindung mit der Nr. 34 der Anlage 2 verwende den identischen Begriff der Lieferung von Was-ser und sei [X.] und daher nach der Definition des [X.] auszulegen. Entgegen der Ansicht der [X.] erfordere die Anwendung des ermäßigten [X.]teuersatzes nicht, dass die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch dasselbe 7
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Unternehmen erfolgten. Denn nur wenn man das Legen eines Wasseran-schlusses
als eine Nebenleistung zur Lieferung von Wasser -
der Hauptleis-tung
-
qualifizierte, müsste eine Identität zwischen dem Erbringer der Hauptleis-tung und dem Erbringer der Nebenleistung bestehen. Der [X.] und ihm folgend der [X.] hätten [X.] das Legen eines Hausanschlusses selbst unmittelbar unter den Begriff der Lieferung von Wasser subsumiert und dabei gerade nicht auf eine Qualifikation dieser Tätigkeit als Nebenleistung abgestellt. Es komme daher nicht auf die Vertragsparteien, sondern allein auf den Leistungsgegenstand an. [X.]oweit sich die Beklagte auf einen Erlass des [X.] vom 7.
April 2009 berufe, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Denn dieser Erlass widerspreche der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des [X.].
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer aus §
812 Abs.
1 [X.]atz
1 BGB. Dadurch,
dass die Klägerin die ihr gestellten Rechnungen beglichen und Zahlung an die Beklagte geleistet habe, sei es zu einer Mehrung des Vermögens der [X.] gekommen. Dass die Beklagte die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanz-amt weitergeleitet habe, führe
nicht zu einer Entreicherung der [X.] nach §
818 Abs.
3 BGB;
der [X.] stehe ein Bereicherungsanspruch gegen das Finanzamt zu.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 3.06710
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6 -
Beklagte ohne rechtlichen Grund erlangt, da den Rechnungen nur der [X.] von 7 %
hätte zugrunde gelegt werden dürfen. §
818 Abs. 3 BGB steht diesem Bereicherungsanspruch
nicht entgegen, weil die [X.] die an das Finanzamt abgeführten, den [X.]atz von 7 % übersteigenden
Umsatzsteuerbeträge
erstattet verlangen kann. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht die Rechnungen zu be-richtigen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die streitgegenständlichen Hausanschlussleistungen der [X.] der ermäßigte [X.]teuersatz von 7 %
anzuwenden ist. Denn dabei handelt es sich steuerrechtlich auch dann um die steuerermäßigte Lieferung von Wasser, wenn zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Ersteller des Hausanschlusses kei-ne Personenidentität besteht.
a) Gemäß § 12 Abs. 1 U[X.]tG
aF beträgt die [X.]teuer für jeden steuerpflich-tigen Umsatz 16 %; gemäß § 12 Abs. 1 U[X.]tG
in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind es 19 %. Nach §
12 Abs. 2 Nr.
1 U[X.]tG ermäßigt sich die [X.]teuer auf 7 %
für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaft-lichen Erwerb der in der Anlage zu §
12
U[X.]tG bezeichneten Gegenstände. [X.] ist in Nummer 34 aufgeführt:
"Wasser, ausgenommen
-
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,
-
Heilwasser
-
und Wasserdampf."

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-
7 -
Diese [X.]teuerermäßigung für die Lieferung von Wasser steht im Einklang mit Artikel 12 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Anhang H Kategorie 2 der [X.]echsten [X.], wonach Lieferungen von Wasser mit ei-nem ermäßigten [X.]atz besteuert werden dürfen ([X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersys-tem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. [X.] [X.].
1], hier in der Fassung der [X.]/[X.] des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Ände-rung der Richtlinie 77/388/[X.] (Annäherung der [X.]) [ABl. EG Nr. L 316 [X.]. 1] und der Richtlinie 1999/49/[X.] vom 25. Mai 1999 zur Ände-rung der Richtlinie 77/388/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den [X.] [ABl. EG Nr. L 139 [X.].
27]).
b) Der Begriff der Lieferung von Wasser ist [X.] aus-zulegen ([X.], 176, 182; [X.], 482, 486). Der Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften (seit Inkrafttreten des [X.] am 1.
Dezember 2009: [X.]) hat entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff der Lieferung von Wasser fällt ([X.], [X.], 432 Rn. 38 ff., 44 -
Zweckverband zur Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung [X.]). Denn es stehe fest, dass ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grund-stücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte. Der [X.] sei also für die Wasserbereitstellung unentbehrlich ([X.], aaO Rn. 33 f., 40). Der [X.] ist dem gefolgt und legt den Begriff "Lieferungen von Wasser"
in § 12 Abs. 2 U[X.]tG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum U[X.]tG so aus, dass auch das Legen eines Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leis-tung der ermäßigte [X.]teuersatz anzuwenden ist ([X.], 176, 182; [X.], 482, 486).
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-
8 -
c) Entgegen der Ansicht der Revision setzt diese Rechtsprechung nicht voraus, dass sowohl die Lieferung von Wasser als auch das Legen des Haus-anschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden
müssen. Diese [X.]ichtweise der Revision knüpft an die früher vertretene [X.] an, wonach
das Legen eines Hausanschlusses nur dann dem ermäßigten [X.]teuersatz unterliegen kann, wenn es eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser darstellt. Eine solche
Einordnung setzt nach verbrei-teter Meinung Identität des
Empfängers und des
Leistenden für Haupt-
und Ne-benleistung voraus (vgl. [X.], 224, 228; [X.], [X.], 1127, 1130 mwN; Wagner, [X.], 189, 190; [X.], [X.]tE 2009, 12, 13).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei seiner Ent-scheidung jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt ([X.], 176, 181 f.; [X.], 482, 486; [X.]/Dürr-wächter/Nieskens, [X.], [X.]tand Oktober 2011, § 3 U[X.]tG, "Hausanschluss"; Grube, [X.] 4/2009, [X.].
6 C; [X.], [X.] 2009, 29, 30; [X.], aaO [X.]. 1130 f.; [X.], aaO [X.].
12; Wagner, aaO). Vielmehr hat er das Legen eines Hausanschlusses umsatzsteuerrechtlich selbst als Lie-ferung von Wasser angesehen, weil
diese Tätigkeit für die Lieferung von Was-ser unentbehrlich ist. Kommt es für die [X.]ubsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit
an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Haus-anschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung ([X.], 482, 487; [X.], [X.] 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, [X.] 2008, 38, 39; [X.], [X.], 6, 7; [X.]/[X.]treit, [X.], 1831 f.; Grube, aaO [X.]. 6 D; [X.], VersorgungsW
2009, 181, 182; [X.]chrei-ben des [X.] vom 7. April 2009, [X.].: IV
B
8 -
[X.]
7100/07/10024, 2009/0215132, juris). Das Erfordernis einer Personenidenti-17
18

-
9 -
tät lässt sich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften nicht entnehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem wasserliefernden Unter-nehmen und dem Unternehmen, das den Hausanschluss legt, ein besonderer Zusammenhang bestehen muss und ob es
dabei, wie die Revision in der münd-lichen Verhandlung angedeutet hat, auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ankommt. Denn die Beklagte ist unter anderem von dem für die [X.] der Klägerin zuständigen Zweckverband gegründet worden, um im [X.] ihrer Gesellschafter den Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen zu [X.]
d) Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beschränkt sich entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung
nicht auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern kann auf -
hier erfolgte
-
Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von [X.] übertragen werden (vgl. [X.], aaO
[X.].
31; [X.]chreiben des [X.] vom 7.
April 2009, [X.].: [X.] -
[X.] 7100/07/10024, 2009/0215132, aaO). Denn der Wasseranschluss ist für den Bezug von Wasser aus dem Wasserverteilungsnetz auf Dauer notwendig (vgl. [X.]chlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 10. Juli 2007
in der Rechtssache [X.]/05, juris Rn. 57
-
Zweckverband zur Trinkwasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung [X.]). Auch Arbeiten
am Wasseranschluss, die
der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Wasserversorgung dienen,
sind somit
unentbehrlich
für die Lieferung von Wasser.
e)
Eine Ausnahme von der [X.]teuerermäßigung ist gesetzlich nicht gere-gelt. Der [X.] geht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs 19
20
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-
10 -
der Europäischen Gemeinschaften zwar davon aus, dass die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen
[X.]teuerermäßigung für die "Lieferungen von Wasser"
ausschließen dürfen ([X.], 176, 182). Dazu ist
aber eine gesetzliche Regelung erforderlich ([X.], 176, 183).
Eine derartige gesetzliche Ausnahmeregelung kann -
entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision -
nicht daraus hergeleitet werden, dass die [X.]teuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 U[X.]tG in Verbindung mit Nummer 34 der Anlage 2 zum U[X.]tG nur "Lieferungen"
(sowie die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) von Wasser begünstigt, nicht aber "sonstige Leistungen"
wie das Legen von Hausanschlüssen (vgl. [X.], 176, 183). Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
hat entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff "Lie-ferungen von Wasser"
fällt; er hat also eine
rein begriffliche Zuordnung vorge-nommen. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung eines Gegenstan-des oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs nicht an ([X.], 176, 184).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der [X.] geltend gemachten Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs. 3 BGB gegenüber dem zutreffend angenommenen Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht durchgreifen lassen.
a) Zwar kann sich der [X.] in Höhe der an das Fi-nanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Berei-cherung berufen ([X.], Urteile vom 8. Mai 2008 -
IX
ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11 mwN; vom 25. März 1976 -
VII
ZR 32/75, [X.]Z 66, 150, 157; vom 30. [X.]eptember 1970 -
VIII
ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 [X.]). Allerdings ist die Beklagte vorliegend -
wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen 22
23
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-
11 -
hat
-
aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. [X.]enatsurteil vom 11. [X.] 1974 -
VIII
ZR 186/73, NJW 1975, 310 unter I 1) verpflichtet, die [X.] gemäß § 14c Abs. 1 [X.]atz 2, § 17 Abs. 1 [X.]atz 1, 7 U[X.]tG (beziehungs-weise § 14 Abs. 2 U[X.]tG aF, § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, [X.]atz 3 U[X.]tG aF für die in den Jahren 1999 und 2000 gestellten Rechnungen) zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß Art. 37 Abs.
2
AO vom Finanzamt erstattet verlangen kann (vgl. zur Vorgehensweise die detaillierten Ausführun-gen im [X.]chreiben des Bayerischen Landesamts
für [X.]teuern vom 25.
Juni 2009, [X.].: [X.], juris;
sowie Himmelstoß, [X.], 286, 288 ff.). Damit besteht die Bereicherung der [X.] fort.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht anzunehmen, dass dieser Anspruch gegenüber dem Fiskus praktisch wertlos wäre.
Dies ist nur der Fall, wenn der Anspruch uneinbringlich ist oder es nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist, die Forderung durchzusetzen ([X.], Urteil vom 29. Mai 1978 -
II
ZR 166/77, [X.]Z 72, 9,
13). [X.]o verhält es sich hier nicht.
Aus dem -
von der Revision in Bezug genommenen
-
[X.]chreiben des [X.] vom 7. April 2009 ([X.].: [X.] -
[X.] 7100/07/
10024, 2009/0215132, aaO) ergibt sich nur, dass es für vor dem 1. Juli 2009 ausgeführte
Leistungen nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende [X.] auf die Regelungen des [X.] vom 5. August 2004 ([X.].:
IV
B 7 -
[X.] 7220 -
46/04) beruft, das heißt wenn er
den allgemeinen und nicht den ermäßigten [X.]teuersatz ansetzt. Dies besagt aber lediglich, dass der leis-tende Unternehmer aus [X.]icht des [X.] steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung von Rechnungen vorzunehmen. Die Be-rechtigung oder die zivilrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, die [X.] zu berichtigen, wird dadurch gerade nicht berührt (vgl. [X.]chreiben
der Oberfinanzdirektion [X.] vom 1. [X.]eptember 2009, [X.].: [X.] 7221-20-[X.]t 25
26

-
12 -
243, juris). Es liegen daher
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte gezwungen sein wird, ihren Erstattungsanspruch gegen den Fiskus
gerichtlich geltend zu machen.
Ball
Dr. Frellesen
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
9 C
417/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
13 [X.] 11/11 -

Meta

VIII ZR 253/11

18.04.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11 (REWIS RS 2012, 7210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7210

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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