Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. IV ZA 11/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5744

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA
11/12

vom

12. Juni 2012

in dem Nachlassverfahren

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Karczewski und Lehmann

am 12. Juni 2012

beschlossen:
1. Die [X.] des Beteiligten zu 1 gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]
so-wie einen namentlich nicht benannten Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzu-lässig zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den [X.]sbeschluss vom 23. Mai 2012
wird zurückgewie-sen.

Gründe:

Der Beteiligte zu
1 hat mit einer am 6.
Juni 2012 beim [X.] eingegangenen Eingabe die am

sein Verfahrenskostenhilfege-such zurückweisenden

[X.]sbeschluss vom 23.
Mai 2012 beteiligte Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] und "den Berichter-statter"
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich eine Gegenvorstellung gegen
diesen Beschluss erhoben.

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
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2
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3
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a)
Der [X.] ist in der eingangs genannten Besetzung zur Ent-scheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, da dieses offensichtlich unzulässig ist.

b)
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzu-zeigen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
April 2011

[X.], juris Rn.
3 m.w.N.). Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht recht-lich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung auf-weist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin
für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. [X.] aaO; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2006

2 BvR 836/04, NJW
2006, 3129 Rn.
48
f.; vgl. auch Beschluss vom 2.
Juni 2005

2 BvR 625/01, 2 [X.], [X.], 3410, 3412). [X.] mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie [X.] ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort §
26a Abs.
2 i.V.m.
Abs.
1 Nr.
2 StPO) un-ter Mitwirkung des
abgelehnten Richters
entschieden werden ([X.] aaO m.w.N.).

c)
So liegt der Fall hier: Die Begründung des [X.] ist völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit darzulegen, ohne dass es einer näheren Prüfung oder eines [X.] auf die konkreten Um-stände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft 3
4
5
-
4
-

sich in der Behauptung,
[X.] des [X.]es treffe die Pflicht, ein ablehnendes Prozess-
oder Verfahrenskostenhilfegesuch zu begründen, die fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör des Antragstellers. Damit sind Gründe für eine konkrete Befangenheit [X.] nicht vorgetragen.
Der [X.] hat den Antragsteller im Beschluss vom 23.
Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sein Verfah-renskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere Begrün-dung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht ge-boten.

-
5
-

2. Die Gegenvorstellung, welche sich ebenfalls allein auf die ver-meintliche Gehörsverletzung stützt, gibt keine Veranlassung, den vorge-nannten Beschluss zu ändern.

[X.] [X.]

[X.]

Dr.
Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
74a [X.]/81 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
2 Wx 11/12 -

6

Meta

IV ZA 11/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. IV ZA 11/12 (REWIS RS 2012, 5744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5744

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