Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV ZB 20/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16441

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100216BIVZB20.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/15

vom

10. Februar
2016

in der Nachlasssache

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. Bußmann

am 10. Februar
2016

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. Ja-nuar 2016 gegen die Vorsitzende [X.]in am Bundesge-richtshof [X.], den [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], die [X.]innen am [X.] Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und den [X.] am [X.] Dr.
Schoppmeyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als
unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unzulässig.

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge-such grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge-troffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden (Se-1
2
-
3
-

natsbeschluss vom 11. Juli 2007

IV ZB 38/06, [X.], 274 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach Verwerfung der Beschwerden
und Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kosten-ansatz gestellt worden.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] ([X.] vom 12. Juni 2012
[X.], juris Rn. 4).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2015 -
45 VI 582/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.06.2015 -
20 W 155/15 -

3

Meta

IV ZB 20/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV ZB 20/15 (REWIS RS 2016, 16441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16441

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