Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.05.2022, Az. 10 C 4/21

10. Senat | REWIS RS 2022, 3322

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Gegenstand

Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des [X.] vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Gegenstand des angefochtenen Zwischenurteils ist die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Klägerin - die ursprüngliche [X.]eklagte - die Feststellung begehrt, dass ihr gegen den [X.]eklagten - den ursprünglichen Kläger - eine in der Insolvenztabelle eingetragene und festgestellte, vom [X.]eklagten bestrittene Forderung zusteht.

2

Der [X.]eklagte war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Auf seine Anträge erhielt er für Einsätze in den Jahren 2003 bis 2005 pauschale [X.] für erlittene Verdienstausfälle nach dem [X.] Feuerwehrgesetz in Höhe von insgesamt 115 134 €. Mit [X.]escheid vom 11. Januar 2008 hob die Klägerin sämtliche [X.]ewilligungen von [X.]n auf, forderte den [X.]eklagten zur Rückzahlung bis zum 8. Februar 2008 auf und machte für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung ([X.] geltend. Der Widerspruch des [X.]eklagten blieb erfolglos.

3

Auf die Klage des [X.]eklagten hob das Verwaltungsgericht den [X.]escheid mit Urteil vom 11. März 2015 auf. Auf den Antrag der Klägerin ließ das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 17. August 2016 die [X.]erufung zu.

4

[X.]ereits am 1. Juli 2016 hatte das [X.] über das Vermögen des [X.]eklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter ernannt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht hiervon Kenntnis erlangt hatte, trennte es das gegen die Rückforderung und Geltendmachung von Zinsen gerichtete Verfahren ab. Mit Urteil vom 25. Juli 2017 änderte es das erstinstanzliche Urteil und wies die gegen die Aufhebung der [X.]ewilligungen gerichtete Anfechtungsklage ab. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete [X.]eschwerde des [X.]eklagten hob der 6. Senat des [X.] mit [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - ([X.]uchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10) das Urteil auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäßer Vertretung. Die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]eklagten eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits sei nicht auf das abgetrennte, die Rückforderung und Geltendmachung von Zinsen betreffende Verfahren beschränkt. Sie erfasse vielmehr auch das Verfahren wegen der Aufhebung der [X.]ewilligungen, das ebenfalls die Insolvenzmasse betreffe.

5

Nachdem die Klägerin in beiden Verfahren erklärt hatte, den Rechtsstreit nach § 184 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufzunehmen, hat das Oberverwaltungsgericht den [X.] aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt, unter Änderung des Urteils des [X.] festzustellen, dass ihr eine Forderung gegen den [X.]eklagten auf Rückzahlung der [X.] in Höhe von 115 134 € sowie Zinsen in Höhe von 56 607,50 € zustehen. Eine entsprechende Forderung ist für die "[X.]IS Feuerwehr [X.]" als Gläubigerin zur Insolvenztabelle festgestellt. Aus dem Tabelleneintrag geht hervor, dass der [X.]eklagte diese Forderung in voller Höhe bestritten hat.

6

Mit [X.]eschluss vom 22. November 2019 hat das [X.] das Insolvenzverfahren aufgehoben.

7

Mit Zwischenurteil vom 9. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage festgestellt. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.]erufung der Klägerin sei zulässig, insbesondere durch den [X.]eschluss vom 17. August 2016 trotz Verfahrensunterbrechung wirksam zugelassen worden. Ein [X.] ergehe nicht in Ansehung der Hauptsache, sondern betreffe das Vorliegen von [X.] und damit eine bloße Vorfrage. Im Übrigen führe eine unterbrechungsbedingte relative Unwirksamkeit nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Angreifbarkeit der betreffenden Prozesshandlung mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel. [X.]ei Unanfechtbarkeit bleibe ein [X.]eschluss wirksam. Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genüge den Anforderungen des § 174 [X.]. Dass in der Insolvenztabelle als Gläubigerin nicht das Rubrum der Klägerin, sondern die "[X.]IS Feuerwehr [X.]" eingetragen sei, sei unerheblich.

8

Dagegen wendet sich der [X.]eklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht geltend: Die [X.]erufung sei nicht wirksam zugelassen. Der [X.] habe wegen der Unterbrechung des Verfahrens nicht ergehen dürfen. Die Annahme bloßer Anfechtbarkeit - nicht Nichtigkeit - unzulässigerweise ergangener Entscheidungen sei zwar zutreffend. Das Oberverwaltungsrecht verkenne aber, dass hier die erfolgreiche Anfechtung des [X.]erufungsurteils vom 25. Juli 2017 vor dem [X.]undesverwaltungsgericht auch den [X.]erufungszulassungsbeschluss erfasse. Die Verfahrensaufnahme sei unwirksam, weil sie nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt worden sei. Der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere, weil die Gläubigerbezeichnung in der Insolvenztabelle bislang nicht berichtigt worden sei.

9

Der [X.]eklagte beantragt,

das Zwischenurteil des [X.]ischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Zwischenurteil. Insbesondere habe der [X.]erufungszulassungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO trotz Verfahrensunterbrechung ergehen dürfen.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist zulässig.

Sie genügt den [X.]egründungsanforderungen aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Soweit danach die [X.]egründung der Revision die verletzte Rechtsnorm angeben muss, gehört dazu eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese [X.]egründung nicht als zutreffend erachtet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 [X.] 20.97 - [X.]VerwGE 106, 202 <203> m. w. N.). Für die [X.]ezeichnung der verletzten Rechtsnorm bedarf es dann keines ausdrücklichen Paragraphenzitats, wenn sich aus dem [X.] ohne Weiteres und eindeutig entnehmen lässt, welche Rechtsnorm oder welcher Rechtsgrundsatz vom Revisionskläger als verletzt angesehen wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. April 2019 - 1 [X.] 44.18 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 90 Rn. 11 m. w. N.).

Dem wird die Revisionsbegründung des [X.]eklagten gerecht. Er legt dar, weshalb er die Einschätzung des [X.], der [X.]erufungszulassungsbeschluss vom 17. August 2016 habe trotz Verfahrensunterbrechung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO ergehen dürfen, für falsch hält. Der [X.]eklagte rügt der Sache nach einen Verstoß gegen das sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO ergebende grundsätzliche [X.], einen daraus folgenden Mangel der [X.]erufungszulassung und somit der Zulässigkeit der [X.]erufung der Klägerin. Er setzt sich auch mit der weiteren Erwägung des [X.] auseinander, ein etwaiger Verstoß gegen das [X.] führe nicht zur Nichtigkeit der gleichwohl ergangenen Entscheidung.

[X.]. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Zwischenurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht durfte gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 109 VwGO durch Zwischenurteil vorab über die Zulässigkeit der Klage entscheiden. Es hat zu Recht angenommen, dass die [X.]erufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam zugelassen (1.) und die Feststellungsklage zulässig ist (2.).

1. Die Zulassung der [X.]erufung der Klägerin durch [X.]eschluss des [X.] vom 17. August 2016 ist wirksam.

a) Diese Frage unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der [X.]erufung als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung des [X.]erufungsgerichts der [X.]eurteilung des [X.] nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO entzogen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Februar 2016 - 3 [X.] 68.14 - [X.] 2016, 271 Rn. 23 und vom 17. Juli 2019 - 7 [X.] 27.18 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). [X.] unterliegt aber, ob die [X.]erufung wirksam zugelassen wurde. Die Zulassung der [X.]erufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für eine Entscheidung des [X.] in der Sache, so dass bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Ausspruchs über die [X.]erufungszulassung für eine Sachentscheidung des [X.] in der Hauptsache kein Raum ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 9 [X.] 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 - 7 [X.] 27.18 - juris Rn. 6; vgl. zu § 32 AsylVfG auch schon [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Mai 1988 - 9 [X.][X.] 19.88 - [X.] 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1). Das Revisionsgericht hat einen solchen Mangel, wie das Fehlen sonstiger Sachurteilsvoraussetzungen für die Entscheidung in der Vorinstanz auch, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 [X.] 14.84 - [X.]VerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 6. Dezember 1996 - 8 [X.] 33.95 - [X.] 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 2; [X.]GH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - [X.] - NJW 1987, 325).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die [X.]erufung trotz im [X.]punkt der Entscheidung über den [X.]erufungszulassungsantrag andauernder Verfahrensunterbrechung wirksam zugelassen ist.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren infolge der am 1. Juli 2016 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.]eklagten gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen war (vgl., dem angefochtenen Zwischenurteil vorausgehend, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 11 ff.).

Ebenso zutreffend hat es der Sache nach zugrunde gelegt, dass, wie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO zu entnehmen ist, das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen und auch sonst in Ansehung der Hauptsache keine Handlungen nach außen mehr vornehmen darf, wenn das Verfahren unterbrochen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Juni 1977 - 3 [X.] 82.76 - [X.] 303 § 239 ZPO Nr. 1 S. 1; [X.]eschlüsse vom 23. Oktober 1998 - 7 [X.] 248.98 - [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 129 S. 16 und vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; [X.]GH, Urteil vom 29. Januar 1976 - [X.] - [X.]GHZ 66, 59 <61 f.>; [X.]eschlüsse vom 29. März 1990 - III Z[X.] 39/89 - [X.]GHZ 111, 104 <107>, vom 1. März 2018 - [X.] - NJW-RR 2018, 567 Rn. 13 und vom 20. Dezember 2018 - [X.]/16 - [X.], 191 Rn. 5), unabhängig von der Kenntnis des Gerichts von dem [X.] (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; [X.]GH, Urteil vom 29. Januar 1976 - [X.] - [X.]GHZ 66, 59 <61>). Zulässig bleiben Entscheidungen, die nicht die Hauptsache, sondern lediglich Vor- oder Nebenfragen betreffen, was etwa für Entscheidungen über [X.] angenommen wird (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 23. März 1966 - [X.] - NJW 1966, 1126 und vom 1. März 2018 - [X.] - NJW-RR 2018, 567 Rn. 13), ferner für solche über Vollstreckungsschutzanträge (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Oktober 2000 - [X.], 375), für Gerichtsstandsbestimmungen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Januar 2014 - [X.] 578/13 - ZIP 2014, 243 Rn. 7; [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 15. September 2020 - 1 AR 86/20 - juris Rn. 9) sowie grundsätzlich auch für [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. November 1999 - II Z[X.] 1/99 - NJW 2000, 1199).

Ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, eine Zulassung der [X.]erufung lediglich eine Vorfrage betrifft und deshalb nicht in Ansehung der Hauptsache erfolgt, ist für die Entscheidung über die Revision ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob, falls die Einschätzung des [X.] unzutreffend sein sollte, der [X.] vom 17. August 2016 jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung trotz Verfahrensunterbrechung ergehen durfte (vgl. zur Ablehnung der [X.]erufungszulassung: [X.], [X.]eschluss vom 9. März 2020 - 2 LA 43/19 - juris Rn. 2; [X.], [X.]eschluss vom 26. November 2020 - 24 Z[X.] 18.1511 - juris Rn. 3; vgl. zur Zurückweisung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: [X.]FH, [X.]eschlüsse vom 21. November 2002 - VII [X.] 58/02 - [X.]FH/NV 2003, 485 <486 f.> und vom 27. Mai 2015 - X [X.] 72/14 - [X.]FH/NV 2015, 1252 Rn. 10; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2018 - [X.]/16 - [X.], 191 Rn. 5, vom 2. Dezember 2019 - [X.]/18 - [X.], 387 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2019 - [X.] - juris; vgl. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: [X.]GH, [X.]eschluss vom 1. März 2018 - [X.] - NJW-RR 2018, 567 Rn. 12 f.). Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass ein etwaiger Verstoß gegen ein unterbrechungsbedingtes [X.] die Wirksamkeit des [X.]es unberührt lasse. Diese zusätzliche [X.]egründung, die das angefochtene Zwischenurteil insoweit selbständig trägt, steht mit revisiblem Recht in Einklang.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs, dass trotz Verfahrensunterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen nicht nichtig, sondern nur mit dem jeweils eröffneten Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. [X.]GH, Urteil vom 29. Januar 1976 - [X.] - [X.]GHZ 66, 59 <61 f.>; Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - [X.] - NJW-RR 2013, 1461 Rn. 18; [X.]eschlüsse vom 19. Januar 2017 - [X.] - ZIP 2017, 493 Rn. 29 und vom 5. August 2020 - [X.]/20 - juris Rn. 5). [X.]undesverwaltungsgericht, [X.]undesarbeitsgericht und [X.]undessozialgericht haben sich dem angeschlossen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; [X.]AG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 6 [X.] - [X.], 1204 Rn. 10; [X.]SG, Urteil vom 16. November 1961 - 7/9 RV 834/60 - juris Rn. 9 und [X.]eschluss vom 9. September 2013 - [X.] 4 [X.]/13 [X.] - [X.]eckRS 2013, 72755 Rn. 4), ebenso früher der [X.]undesfinanzhof (vgl. [X.]FH, Urteile vom 19. September 1985 - [X.]/79 - [X.]FH/NV 1987, 515 f. und vom 27. September 1990 - [X.] - [X.]FHE 162, 208 <210>; wohl auch Urteil vom 29. März 1994 - [X.]/92 - [X.]FHE 174, 295 <301>). Der [X.] teilt diese Auffassung. Sie entspricht einem allgemeinen, in den [X.]estimmungen der [X.] über Rechtsmittel zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach [X.] zustande gekommene oder sachlich unrichtige gerichtliche Entscheidungen nicht unwirksam, sondern gegebenenfalls durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar und vernichtbar sind. Soweit ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, verbleibt es bei der ergangenen Entscheidung sowie den durch sie herbeigeführten Wirkungen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 [X.][X.] 19.88 - [X.] 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 2, vom 12. Dezember 1997 - 9 [X.] 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 - 7 [X.] 27.18 - juris Rn. 6). Das gilt grundsätzlich auch für unzulässigerweise während einer Verfahrensunterbrechung ergangene unanfechtbare Entscheidungen (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 31. März 2004 - [X.], 341, vom 28. Juni 2012 - [X.] - NJW-RR 2012, 1465 Rn. 3 und vom 5. August 2020 - [X.]/20 - juris Rn. 5).

Zu einer anderen Einschätzung sieht sich der [X.] nicht durch die Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs veranlasst, wonach nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen keine Rechtswirkung entfalteten und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit von Amts wegen aufzuheben seien (vgl. [X.]FH, [X.]eschlüsse vom 22. November 2012 - III [X.] 73/11 - [X.]FH/NV 2013, 246 und vom 10. Oktober 2018 - [X.] - ZIP 2019, 527 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Gegenstand dieser Rechtsprechung waren bislang, soweit ersichtlich, nur solche unanfechtbaren Entscheidungen, die - wie ein Revisionsurteil und die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Falle ihrer Wirksamkeit dazu führen, dass eine Entscheidung über den [X.] in Rechtskraft erwächst. Ob zur Vermeidung dieser Rechtsfolge mit Rücksicht auf den Schutzzweck des jeweils in Rede stehenden [X.]es eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz bloßer prinzipieller Anfechtbarkeit verfahrenswidrig ergangener gerichtlicher Entscheidungen geboten sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine Zulassung der [X.]erufung führt in [X.]ezug auf den [X.] keine Rechtskraft herbei. Sie bewirkt die Fortführung des Verfahrens als [X.]erufungsverfahren (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), während die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt bleibt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO). Überdies wird auch die im ersten Rechtszug siegreiche Partei durch eine [X.]erufungszulassung nicht beschwert (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Mai 1988 - 9 [X.][X.] 19.88 - [X.] 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1 f. und vom 11. Mai 2009 - 3 [X.] 17.09 - juris Rn. 4).

c) Der [X.] vom 17. August 2016 ist unabhängig davon wirksam, dass er neben der Klägerin nur dem Prozessbevollmächtigten des [X.]eklagten zugestellt wurde, dessen ursprüngliche Prozessvollmacht jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 117 Abs. 1 [X.] erloschen war (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 2008 - IX Z[X.] 232/08 - [X.], 169 Rn. 14 und vom 22. Juli 2019 - [X.]/16 - juris Rn. 8; [X.]AG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 6 [X.] - [X.], 1204 Rn. 14 und vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - [X.]AGE 151, 302 Rn. 30). Der [X.]eschluss erlangte Wirksamkeit bereits mit der Herausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur [X.]eförderung durch die Post (vgl. zur Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde: [X.]VerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 [X.] 2.92 - [X.]VerwGE 95, 64 <66 f.>; zur Ablehnung der [X.]erufungszulassung: [X.], in: [X.], VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 64; a. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 2, 15).

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es nicht deshalb an einer wirksamen [X.]erufungszulassung, weil die erfolgreiche Anfechtung des [X.]erufungsurteils vom 25. Juli 2017 auch den [X.]erufungszulassungsbeschluss erfasste. Gegenstand des [X.]eschwerdeverfahrens beim 6. [X.] des [X.]undesverwaltungsgerichts war nicht der unanfechtbare [X.]erufungszulassungsbeschluss, sondern gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO die Nichtzulassung der Revision gegen das [X.]erufungsurteil. Dementsprechend hat der 6. [X.] in seinem der [X.]eschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO stattgebenden [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - ([X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10) - nur - das [X.]erufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

e) Schließlich war die von der Klägerin noch während der Verfahrensunterbrechung eingereichte [X.]erufungsbegründung nicht wirkungslos, die [X.]erufung also auch nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Unterbrechung hat die Unwirksamkeit nur solcher Prozesshandlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 2 ZPO). Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht erfolgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 10; [X.]GH, Zwischenurteil vom 23. April 2013 - [X.] - [X.]GHZ 197, 177 Rn. 11; [X.]AG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - [X.]AGE 151, 302 Rn. 27). Zu diesen Prozesshandlungen gehört nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO die [X.]egründung einer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen [X.]erufung.

2. Die Annahme des [X.], die Feststellungsklage sei zulässig, verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Klage auf Feststellung der mit dem ursprünglich angefochtenen [X.]escheid geltend gemachten Forderung der Klägerin gegen den [X.]eklagten ist - mit der Folge eines Wechsels der ursprünglichen Parteirollen der [X.]eteiligten - nach der [X.] statthaft, nachdem der [X.]eklagte der im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderung widersprochen hat (a). Die Forderungsanmeldung ist wirksam (b), ebenso die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin (c), die ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (d).

a) Gemäß § 240 Satz 1 ZPO dauert eine durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 [X.]) eine Forderung bestritten hat, Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 Satz 2 [X.] diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist unter entsprechender Anwendung dieser Regelungen die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben (§ 185 Satz 1 und 2 [X.]). So liegt es hier.

Der [X.]eklagte und Insolvenzschuldner hat die von der Klägerin und [X.] zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Erstattungs- und Zinsforderung nach Rücknahme von [X.]ewilligungen [X.] bestritten. Über diese öffentlich-rechtliche Forderung war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das vom [X.]eklagten als dem ursprünglichen Kläger angestrengte Klageverfahren gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Klägerin anhängig. Ein Fall des § 184 Abs. 2 [X.], der die Feststellungslast auf den Insolvenzschuldner verlagert, liegt nicht vor. Die Vorschrift setzt einen zumindest vorläufig (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 184 Rn. 16) vollstreckbaren Schuldtitel voraus, an dem es hier fehlt (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG).

Die Aufnahme des aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits durch die vormalige [X.]eklagte und jetzige Klägerin hat kraft Gesetzes eine Umwandlung des ursprünglichen [X.] in ein Insolvenzfeststellungsverfahren bewirkt, wodurch sich die Parteirollen der [X.]eteiligten geändert haben (vgl. [X.]FH, Urteile vom 13. November 2007 - [X.]/06 - [X.]FHE 220, 289 <292 f.> und vom 18. August 2015 - [X.]/14 - [X.]FHE 251, 125 Rn. 17). Die Umwandlung erstreckt sich auf das Anfechtungsverfahren insgesamt, also auch soweit es die Aufhebung von [X.] betraf. Ein einheitliches prozessuales Schicksal des [X.] entspricht der teilweise präjudiziellen Wirkung der Anfechtung der Aufhebung der [X.]ewilligungen für die Anfechtung des Erstattungsverlangens, die auch schon ausschlaggebend dafür war, dass der Anfechtungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unterbrochen wurde (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2018 - 6 [X.] 1.18 - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 14 f.). Dieser geänderten Prozesssituation haben die [X.]eteiligten durch Umstellung ihrer Anträge Rechnung getragen. Die vormalige [X.]eklagte tritt nunmehr als Klägerin hinsichtlich des von ihr gestellten Feststellungsantrags auf. Streitgegenstand dieser Klage, bei der es sich um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handelt, ist das [X.]estehen der vom [X.]eklagten bestrittenen Forderung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 19. Aufl. 2016, § 184 Rn. 4; [X.], in: MüKo [X.], 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3). Die zwischenzeitliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens lässt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unberührt (vgl. [X.]GH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 1280 Rn. 9).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gläubiger den unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen kann, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. [X.] angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Fall einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (vgl. [X.]GH, Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.] - NJW 2020, 3102 Rn. 10 m. w. N.).

Die Einschätzung des [X.], die Forderungsanmeldung der Klägerin genüge den Anforderungen nach § 174 Abs. 1 und 2 [X.], wonach der Insolvenzgläubiger seine Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und dabei den Grund und den [X.]etrag der Forderung anzugeben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der [X.]eklagte wendet ein, dass die Gläubigerbezeichnung in der Insolvenztabelle ("[X.]IS Feuerwehr [X.], Freiwillige Feuerwehr [...]") und die Parteibezeichnung der Klägerin im vorliegenden Verfahren ("Freie und Hansestadt [X.], vertreten durch die [X.]ehörde für Inneres und Sport [...]") voneinander abwichen. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist dem zu entgegnen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Eintrag in der Insolvenztabelle ankommt, sondern auf die Forderungsanmeldung. Zu dieser hat das Oberverwaltungsgericht aber festgestellt, dass trotz der im Anmeldeformular getroffenen Gläubigerbezeichnung "[X.]IS Feuerwehr [X.]" wegen des im Formularfeld "Unterschrift und evtl. Firmenstempel" gesetzten Stempels der Klägerin ("Freie und Hansestadt [X.], [X.]ehörde für Inneres und Sport") die Anmeldung nur so verstanden werden könne, dass sie durch die Klägerin als der Rechtsträgerin der "[X.]IS Feuerwehr [X.]" erfolgt sei. Dafür spreche insbesondere auch die Eintragung "Rückforderung vom 11.01.2008 [X.] Urteil vom 25.07.17" im Formularfeld zu den beigefügten Unterlagen, aus denen sich die angemeldeten Forderungen ergeben. Damit werde auf den [X.]escheid der Klägerin vom 11. Januar 2008 und das auf die [X.]erufung der Klägerin ergangene Urteil des [X.] vom 25. Juli 2017 verwiesen. An die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die der [X.]eklagte nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der [X.] gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

c) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin den - zu diesem [X.]punkt noch in zwei getrennten Verfahren geführten - Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 250 ZPO durch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereichte und dem Prozessbevollmächtigten des [X.]eklagten zugestellte Schriftsätze wirksam aufgenommen hat.

Der Einwand der Revision, die Aufnahmeerklärungen hätten wegen des damals noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen, greift nicht durch. [X.] nach § 250 ZPO ist der [X.] (vgl. [X.], in: [X.]eckOK ZPO, Stand Dezember 2021, § 250 Rn. 6). Die Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits nach § 184 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt dem Schuldner gegenüber, dessen Widerspruch durch die Feststellung der bestrittenen Forderung beseitigt werden soll (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der Aufnahmeschriftsatz ist deshalb auch während des laufenden Insolvenzverfahrens dem Schuldner und nicht dem Insolvenzverwalter zuzustellen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2010, § 184 Rn. 19). Dies verdeutlicht auch die in § 184 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte (Grund-)Konstellation, in welcher der Gläubiger, wenn ein Rechtsstreit über die vom Schuldner bestrittene Forderung noch nicht anhängig ist, seine Forderungsfeststellungsklage gegen den Schuldner zu richten hat.

Die Verfahrensaufnahme ist nicht deshalb unwirksam, weil die Aufnahmeschriftsätze nicht an den [X.]eklagten persönlich, sondern an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurden, obwohl dessen ursprüngliche Prozessvollmacht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen war. Ob bereits im Zustellungszeitpunkt eine neue Vollmacht erteilt war, kann dahinstehen. Denn Mängel der Zustellung gemäß § 250 ZPO unterliegen der Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 189, 295 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]GH, Urteil vom 30. September 1968 - [X.] - [X.]GHZ 50, 397 <400> und [X.]eschluss vom 9. Dezember 1998 - XII Z[X.] 148/98 - ZIP 1999, 75 <76>). Ein etwaiger Zustellungsmangel ist hier jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt worden, dass der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 250 ZPO keine Rüge erhoben hat.

d) Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass ein entsprechendes Urteil den Widerspruch des [X.]eklagten gegen die streitige Forderung beseitigt, der einer Vollstreckung aus der Insolvenztabelle entgegensteht (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]; [X.]FH, Urteil vom 13. November 2007 - [X.]/06 - [X.]FHE 220, 289 <293>; [X.], in: MüKo [X.], 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3).

Dem im Revisionsverfahren wiederholten Einwand des [X.]eklagten, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nicht als Gläubigerin in der Insolvenztabelle eingetragen sei und deshalb aus der Tabelle nicht vollstrecken könne, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Eintragung in die Insolvenztabelle jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden kann (§ 4 [X.] i. V. m. § 164 ZPO; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Juli 2020 - IX Z[X.] 14/19 - ZIP 2020, 1623 Rn. 5, 7). Dies gilt auch noch nach [X.]eendigung des Insolvenzverfahrens. Soweit die Revision geltend macht, eine derartige [X.]erichtigung sei bislang nicht erfolgt und habe vom Oberverwaltungsgericht nicht gleichsam vorweggenommen unterstellt werden dürfen, überzeugt dies nicht. Ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis könnte der Klägerin insoweit allenfalls abgesprochen werden, wenn ein - unterstellt - unzutreffender aktueller Gläubigereintrag einer von der Klägerin betriebenen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle auf unabsehbare [X.] entgegenstünde, die begehrte Feststellung sich deshalb für die Klägerin als nutzlos erwiese. Das ist indes schon wegen der jederzeitigen (bloßen) Möglichkeit einer Tabellenberichtigung nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

10 C 4/21

05.05.2022

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 9. Dezember 2020, Az: 3 Bf 188/19, Zwischenurteil

§ 109 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 240 ZPO, § 249 ZPO, § 250 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 174 InsO, § 184 InsO, § 201 Abs 2 S 1 InsO, § 201 Abs 2 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.05.2022, Az. 10 C 4/21 (REWIS RS 2022, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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