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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Subventionsbetrug: Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei Zuwendung der Subvention in Teilbeträgen
1. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten B. wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.]) vom 10. Juli 2018
a) in [X.]en [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e (Fälle 1 un[X.] 2 [X.]er Anklageschrift) mit [X.]en zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wir[X.] [X.]as Verfahren eingestellt; im Umfang [X.]er Einstellung trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens un[X.] [X.]ie notwen[X.]igen Auslagen [X.]es Angeklagten;
b) im Schul[X.]spruch [X.]ahingehen[X.] berichtigt, [X.]ass [X.]er Angeklagte B. [X.]es [X.] in achtzehn Fällen schul[X.]ig ist.
2. Das weiter gehen[X.]e Rechtsmittel wir[X.] verworfen.
3. Der Angeklagte trägt [X.]ie verbleiben[X.]en Kosten seines Rechtsmittels.
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren un[X.] [X.]rei Monaten verurteilt un[X.] sechs Monate hiervon wegen einer rechtsstaatswi[X.]rigen Verzögerung für bereits vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung richtet sich [X.]ie auf [X.]ie [X.] [X.]er Verletzung formellen un[X.] materiellen Rechts gestützte Revision [X.]es Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in [X.]em aus [X.]er [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün[X.]et im Sinne [X.]es § 349 Abs. 2 StPO.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Das Verfahren ist in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e (Fälle 1 un[X.] 2 [X.]er Anklageschrift) wegen eines Verfahrenshin[X.]ernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verfolgung [X.]ieser Taten steht [X.]eren Verjährung entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ungeachtet [X.]er Frage, ob [X.]ie Verjährung [X.]urch Maßnahmen gemäß § 78c StGB bis [X.]ahin unterbrochen wor[X.]en war, war zum Zeitpunkt [X.]er Eröffnung [X.]es Hauptverfahrens am 21. Oktober 2015 [X.]ie absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren in bei[X.]en Fällen bereits abgelaufen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 1, § 264 StGB).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Die Verjährung beginnt, sobal[X.] [X.]ie Tat been[X.]et ist (§ 78a Satz 1 StGB). Sofern ein zum Tatbestan[X.] gehören[X.]er Erfolg erst später eintritt, beginnt [X.]ie Verjährung erst mit [X.]iesem Zeitpunkt (§ 78a Satz 2 StGB). Zwar setzt § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.]en tatsächlichen Erhalt [X.]er unter Verwen[X.]ung falscher Angaben beantragten Zuwen[X.]ung nicht als Erfolg voraus. Ungeachtet [X.]essen beginnt [X.]ie Verjährung nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs aber erst mit [X.]em tatsächlichen Erhalt [X.]er Subvention. Soweit [X.]ie Subvention ihrem Empfänger in Teilbeträgen zugewen[X.]et wir[X.], beginnt [X.]ie Verjährung mit [X.]em Eingang [X.]er letzten Teilzahlung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 [X.], juris, Rn. 6, insofern nicht abge[X.]ruckt in [X.]St 59, 244; Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, [X.]St 59, 205 Rn. 60).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Den letzten Teilbetrag [X.]er För[X.]ermittel erlangte [X.]er jeweilige Subventionsempfänger in bei[X.]en Fällen außerhalb [X.]er zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist: im Fall [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e am 18. Februar 2005 ([X.]), im Fall IV. 2. [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e am 26. September 2005 (UA 287).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">c) Es kann [X.]ahinstehen, ob erst [X.]ie Abgabe [X.]er nach [X.]en Zahlungen eingereichten Verwen[X.]ungsnachweise, [X.]ie [X.]em Lan[X.]esverwaltungsamt nach [X.]en För[X.]erbestimmungen spätestens sechs Monate nach Been[X.]igung [X.]er Maßnahme vorzulegen waren, [X.]ie jeweilige Tat been[X.]ete. Denn [X.]ie [X.] reichten [X.]ie Verwen[X.]ungsnachweise schon am 17. Dezember 2004 ([X.]) bzw. am 22. September 2005 ([X.]) - ebenfalls außerhalb [X.]es Zeitraums [X.]er absoluten Verjährung - beim Lan[X.]esverwaltungsamt ein.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.]) Die von [X.]en Sachbearbeitern [X.]es Lan[X.]esverwaltungsamts am 15. Mai 2007 ([X.]) bzw. am 23. April 2008 ([X.]) gefassten Prüfvermerke sin[X.] für [X.]ie Been[X.]igung [X.]er Tat im Sinne [X.]es § 78a Satz 1 StGB unbeachtlich. Denn bei ihnen han[X.]elt es sich le[X.]iglich um [X.] ohne Rechtswirkung nach außen, [X.]ie zu[X.]em in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Erhalt [X.]er För[X.]ermittel o[X.]er zur Einreichung [X.]er Verwen[X.]ungsnachweise mehr stan[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. Vom Wegfall [X.]er in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängten [X.] von sechs Monaten un[X.] von einem Jahr wir[X.] [X.]ie Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, [X.]ass [X.]as [X.] eine nie[X.]rigere Strafe verhängt hätte, wenn bei [X.]er Bil[X.]ung [X.]er Gesamtstrafe neben [X.]er Einsatzstrafe von zwei Jahren un[X.] zehn Monaten Freiheitsstrafe nur siebzehn weitere [X.] zwischen zehn Monaten un[X.] zwei Jahren un[X.] sechs Monaten zu berücksichtigen gewesen wären.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">3. Den Verfahrensbeanstan[X.]ungen bleibt [X.]er Erfolg versagt. Ergänzen[X.] zur Antragsschrift [X.]es Generalbun[X.]esanwalts vom 30. April 2019 bemerkt [X.]er Senat:
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) Die [X.], [X.]as [X.] habe [X.]as gegen [X.]ie im Erkenntnisverfahren beisitzen[X.]e Richterin am [X.] angebrachte Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, weil [X.]iese im Rahmen [X.]er Entschei[X.]ung über einen gegen [X.]ie Vorsitzen[X.]e gerichteten Befangenheitsantrag [X.]ie Frist zur Stellungnahme zu [X.]er [X.]ienstlichen Äußerung [X.]er Vorsitzen[X.]en willkürlich un[X.] unter Verkennung [X.]es Rechts auf [X.]as rechtliche Gehör unangemessen kurz bestimmt habe, ist je[X.]enfalls [X.]eshalb unbegrün[X.]et, weil [X.]ie abgelehnte Richterin am [X.] mit [X.]em Inhalt ihrer eigenen [X.]ienstlichen Erklärung vom 16. Juni 2017 eine etwaige aus [X.]er kurzen Fristsetzung abzuleiten[X.]e Besorgnis ihrer Befangenheit ausgeräumt hat.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) Die [X.], [X.]as [X.] habe einen auf [X.]ie Vernehmung [X.]es Zeugen F. un[X.] [X.]ie Beiziehung einer Bilanz gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist schon [X.]eshalb unbegrün[X.]et, weil es sich bei [X.]em Antrag in Ermangelung einer hinreichen[X.] bestimmt behaupteten [X.] nicht um einen Beweisantrag im Sinne [X.]es § 244 Abs. 6 StPO han[X.]elte. Als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), [X.]ie nicht erhoben ist, wäre [X.]ie Beanstan[X.]ung unter [X.]iesem Gesichtspunkt bereits unzulässig.
Meta
10.12.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Halle (Saale), 10. Juli 2018, Az: 13 KLs 6/16
§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78 Abs 4 StGB, § 78a S 2 StGB, § 78c Abs 3 S 1 StGB, § 264 Abs 1 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19 (REWIS RS 2019, 590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 136/19 (Bundesgerichtshof)
6 StR 237/21 (Bundesgerichtshof)
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