Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 449/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4557

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Gegenstand

Subventionsbetrug: Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen [X.] in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte war im Tatzeitraum Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der [X.](nachfolgend: [X.]), Hauptgeschäftsführer war der gesondert verfolgte [X.]. Die überbetriebliche Lehrlingsausbildung als eine der Pflichtaufgaben der [X.] wurde durch die in der Abteilung Berufsbildungs- und Technologiezentren (nachfolgend: [X.]) beschäftigten Ausbildungsmeister gewährleistet. Seit April/Mai 2003 leitete der Angeklagte diese Abteilung.

4

a) Fall 1: Projekt "[X.]" (Tat zu Ziff. [X.] der Urteilsgründe)

5

Mit Bewilligungsbescheid des [X.] (nachfolgend: [X.]) vom 31. Juli 2002 erhielt die [X.] antragsgemäß die Zusage über eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 883.902 € für das Projekt "Einrichtung eines Kompetenzzentrums für nachhaltiges Renovieren und Sanieren" (nachfolgend: Projekt "[X.]"). Diese sollte insbesondere projektbezogene Personalkosten abdecken und wurde in der Folgezeit vollständig abgerufen. In dem Bewilligungsbescheid wurden Bedingungen für die finanzielle Förderung formuliert. Danach waren förderfähig nur Personalkosten "für zusätzliche Aufgaben, die von neu eingestellten oder für diese Tätigkeiten freigestellten Mitarbeitern der [X.]" erledigt wurden.

6

Die [X.] siedelte die Umsetzung des Projekts in ihrer Abteilung "[X.]" (nachfolgend: [X.]) an, die von dem gesondert verfolgten [X.]geleitet wurde. Da vorgesehen war, weitere Abteilungen einzubinden, wurde ein [X.] eingerichtet, dem der Angeklagte angehörte. Als dieses Gremium dem [X.] mitteilte, dass beabsichtigt sei, in dem Projekt sowohl externe Werkunternehmer als auch eigene Mitarbeiter, insbesondere Ausbildungsmeister aus der Abteilung [X.], zu beschäftigen, wies das [X.] darauf hin, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter möglich sei, hierzu aber belegt werden müsse, welche Aufgaben die [X.] wahrnähmen, und dass es sich dabei um zusätzliche Aufgaben handele. In der Folgezeit leisteten sodann einzelne Ausbildungsmeister der [X.] Beiträge, die dem Projekt "[X.]" zugutekamen. Allerdings waren sie währen[X.]essen weder von ihren regulären Tätigkeiten für die [X.] freigestellt, noch waren sie für die Arbeit in dem Projekt neu eingestellt worden. All dies war dem Angeklagten bekannt.

7

Da der Bewilligungsbescheid des [X.] zudem mehr Fördermittel für Personalkosten vorsah, als die [X.] abdecken konnte, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten [X.]und [X.], alle thematisch passenden Tätigkeiten der eigenen Ausbildungsmeister als Projektarbeit abzurechnen, um so die bewilligte Zuwendung voll ausschöpfen zu können. Zu diesem Zweck ließ [X.]von den [X.]n so genannte [X.] unterzeichnen, die entsprechende Arbeitszeiten auswiesen. Zugleich wurden die zuvor erstellten [X.], denen die wahren Tätigkeiten zu entnehmen waren und die keine Arbeiten für das Projekt enthielten, derart abgeändert, dass dort angebliche Projektleistungen eingetragen wurden.

8

Als dieses fehlerhafte Abrechnungswesen aufgedeckt zu werden drohte, weil ein Teil der betroffenen [X.] bereits in einem vollständig von der [X.] (nachfolgend: [X.]) geförderten Projekt eingesetzt war, beschloss das [X.] unter Mitwirkung des Angeklagten, rückwirkend für das [X.] die Abrechnung in der Form abzuändern, dass anstelle der Arbeitszeiten der bereits in den [X.]-Maßnahmen tätigen [X.] nunmehr zusätzliche, bislang nicht anderweitig geförderte Arbeitszeiten der übrigen Ausbildungsmeister (so genannte "weiße Flecken" oder "unproduktive Arbeitszeiten") abgerechnet werden sollten. Zu diesem Zweck veranlasste das [X.] weitere Mitarbeiter, solche "unproduktiven Stunden" zu ermitteln, entsprechende [X.] zu entwerfen, die angebliche Projektarbeitszeit dokumentieren sollten, und diese den jeweiligen [X.]n zur Unterschrift vorzulegen.

9

Mit Schreiben vom 13. September 2006 übersandte die [X.] schließlich den [X.] an das [X.] sowie mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2007 ergänzende Informationen und Unterlagen. Darunter befand sich eine Personalabrechnung, in der für das [X.] der Betrag von 71.949,31 € und für das [X.] der Betrag von 110.438,96 € ausgewiesen wurde. Beide Beträge beruhten auf unzutreffenden Nachweisen über Personalkosten für angebliche Projektarbeiten der eigenen [X.]. Entsprechend der Förderquote von 47,89 % an den Gesamtkosten entfiel auf das [X.] anteilig die Summe von [X.]. Diesen Betrag hat das [X.] als Schadenssumme in Form zu Unrecht erhaltener Zuwendungen zugrunde gelegt.

b) Fälle 2 bis 8 (Taten zu Ziff. [X.] bis III.B.5. der Urteilsgründe)

Gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer [X.](nachfolgend: [X.]) betrieb die [X.] eine Einrichtung mit der Bezeichnung "Euro-Info-Center" (nachfolgend: [X.]), über die zum einen entgeltliche Beratungen für Unternehmer und Handwerker der Region angeboten und zum anderen Projekte für Fördergeber durchgeführt wurden. Verantwortlich für das [X.] waren auf Seiten der [X.] der Angeklagte und auf Seiten der [X.] der Zeuge [X.]    . Obwohl beide formal gleichgestellt waren, überließ [X.]     dem Angeklagten faktisch die Entscheidungen. Die Projekte des [X.] wurden regelmäßig zwischen dem Angeklagten, [X.]     und der einzigen Mitarbeiterin des [X.], der Zeugin [X.].     , besprochen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Fördermitteln:

aa) Fälle 2 bis 4: Projekt "[X.]" (Taten zu Ziff. [X.] der Urteilsgründe)

Im April 2005 bewilligte das [X.] (nachfolgend: [X.]) dem [X.] im Rahmen des Projekts "Weiterführung des [X.] (sog. Projekt [X.])" eine Zuwendung in Höhe von 292.692 €. In dem Bewilligungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckbezogen sei und nur für das Projekt und die im Bewilligungszeitraum notwendigen und entstandenen Ausgaben eingesetzt werden dürfe, wobei die Fördermittel nur insoweit und auch nicht eher abgefordert werden dürften, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt würden. Darüber hinaus enthielt der Bewilligungsbescheid eine Klausel, derzufolge alle Tatsachen aus dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst beigefügtem Finanzierungsplan als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB anzusehen sein sollten.

In dem Wissen, dass die vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten werden konnten, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen [X.]     und [X.].     , alle dem Grunde nach bewilligten Mittel "linear" abzurufen, unabhängig davon, ob bereits entsprechende Kosten angefallen oder in den nächsten zwei Monaten zu erwarten waren. In der Folge kam es zu drei Mittelabrufen (Fälle 2 bis 4), bei denen jeweils unzutreffende Angaben über die laufenden Personalkosten für das Projekt gemacht wurden und durch die Fördermittel in Höhe von insgesamt 167.023,08 € zu Unrecht erlangt wurden.

bb) Fall 5: Projekt "[X.]" (Tat zu Ziff. [X.] der Urteilsgründe)

Im September 2000 bewilligte das [X.] (nachfolgend: [X.]) dem [X.] im Rahmen des Projekts "[X.] ([X.])" eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000 DM. In dem Bewilligungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckgebunden sei und nur für das Projekt "[X.]" verwendet werden dürfe. Darüber hinaus enthielt der Bescheid eine Klausel, wonach alle Tatsachen aus dem Antrag, dem Ergebnisprotokoll einer Besprechung zu dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB anzusehen sein sollten.

In der Folgezeit rief das [X.] Fördermittel in Höhe von 782.538,79 € ab, von denen ein Teil für die Inanspruchnahme von Projektpartnern vorgesehen war. Allerdings führten die Projektpartner die ursprünglich vorgesehenen Arbeiten nicht in vollem Umfang durch. Um die insoweit bereits abgerufenen, überschüssigen Fördermittel nicht an das Ministerium zurückzahlen zu müssen, ließen der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen [X.]     und [X.].     manipulierte rückdatierte Arbeitsnachweise für Mitarbeiter erstellen und legten diese gegenüber dem [X.] zum Nachweis für angeblich erbrachte, tatsächlich aber nicht bzw. nur in erheblich geringerem Umfang geleistete Arbeiten dieser Mitarbeiter vor. Auf diese Weise vereinnahmte das [X.] zu Unrecht Zuwendungen in Höhe von insgesamt 66.036,01 €.

cc) Fälle 6 und 7: Projekt "Exist" (Taten zu Ziff. [X.] der Urteilsgründe)

In den Jahren 2002 bis 2007 führte das [X.] das Projekt "[X.] - [X.]" (nachfolgend: Projekt "Exist") durch und nahm hierfür Fördermittel sowohl vom [X.] [X.] als auch vom [X.] in Anspruch.

Der Bewilligungsbescheid des [X.] [X.] enthielt unter anderem die Vorgabe, dass die Zuwendung nur zweckgebunden für das Projekt verwendet werden dürfe. Ferner wurde eine "[X.]" aufgenommen, derzufolge die in den Antragsunterlagen des [X.] enthaltenen Angaben und sonstigen Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung abhängig seien, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sein sollten.

In dem Bewilligungsbescheid des [X.] wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kofinanzierung aus Mitteln des [X.] handele, die Bewilligung auf der Grundlage des zwischen der [X.] und der [X.] vereinbarten Einheitlichen Planungsdokumentes ([X.]) ergehe und im Übrigen die Verordnungen ([X.]) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, ([X.]) Nr. 1784/1999 des [X.] und des Rates vom 12. Juli 1999 sowie ([X.]) Nr. 1685/2000 der [X.] vom 28. Juli 2000 gelten würden und Bestandteile des Bewilligungsbescheids seien.

Während der Laufzeit rief das [X.] sodann sämtliche Fördermittel für Personalkosten ab, obwohl tatsächlich nur eine einzige Mitarbeiterin für das Projekt tätig war. Um gegenüber den [X.] den Anschein zu erwecken, dass die bewilligten Personalkosten in voller Höhe benötigt worden seien, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen [X.]     und [X.].     , eine weitere Mitarbeiterin gegenüber den [X.] als Projektmitarbeiterin anzugeben und abzurechnen, obwohl diese in Wahrheit keine Projektarbeit geleistet hatte. Auf diese Weise vereinnahmte das [X.] durch zwei Mittelabrufe (Fälle 6 und 7) zu Unrecht Fördergelder in Höhe von insgesamt 108.986,26 €.

[X.]) Fall 8: Projekt "[X.]" (Tat zu Ziff. III.B.5. der Urteilsgründe)

Im Jahr 2005 schloss das [X.] mit der [X.] als der verantwortlichen Stelle für die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der "Gemeinschaftsinitiative INTERR[X.] III" einen auf die Verordnungen der [X.] zu den Strukturfonds gestützten [X.] "[X.]: Förderung der Innovationskraft der Großregion" (nachfolgend: Projekt "[X.]") ab und erhielt die Zusage über Fördermittel in Höhe von maximal 175.777,41 €. Als in der Folgezeit auffiel, dass die tatsächlich im [X.] angefallenen Ausgaben nicht ausreichten, um die Zuwendungssumme in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu dürfen, beschlossen der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen [X.]     und [X.].     abermals, angebliche Leistungen von Mitarbeitern, die noch nicht zu 100 % im Projekt abgerechnet wurden, unter Vorlage manipulierter Nachweise gegenüber dem Fördergeber geltend zu machen. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben erhielt das [X.] zu Unrecht den Förderbetrag von 6.236,10 €.

2. Das [X.] hat das Handeln des Angeklagten jeweils als Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, weil in sämtlichen Fällen unter Vorgabe unzutreffender Umstände zu Unrecht Subventionen über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch genommen worden seien.

II.

Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

III.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

Zwar erweisen sich die Begründungen, mit denen das [X.] die Voraussetzungen des [X.] nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat, teilweise als unzutreffend; jedoch tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch insoweit aus anderen Gründen. Im Einzelnen:

1. Fall 1 (Projekt "[X.]")

Der Angeklagte hat sich in diesem Fall des [X.] nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der [X.], Leiter der Abteilung [X.] und Mitglied des [X.]s maßgeblich daran mitwirkte, dass die [X.] gegenüber dem [X.] unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen machte. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist als subventionserhebliche Tatsache, über die der Angeklagte das [X.] täuschte, aber nicht das Erfordernis der "Freistellung der [X.]" anzusehen, sondern vielmehr der Umstand, dass ein Teil der abgerechneten Projektarbeitszeit nicht geleistet wurde.

a) Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind subventionserhebliche Tatsachen solche, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1), sowie solche, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (Abs. 8 Nr. 2).

Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den [X.] als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind ([X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 238; [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.). Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war ([X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 238; SSW-StGB/[X.], 3. Aufl., § 264 Rn. 17).

Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Alternativen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache - sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes "subventionserheblich", jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden ([X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73). Dies verlangt schon der Wortlaut ("bezeichnet"). Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 238; [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 264 Rn. 69).

Daneben erfasst § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird ([X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 [X.], [X.]R StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2). Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt ([X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 [X.], [X.]R StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Erfordernis der "Freistellung der [X.]" nicht um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB.

aa) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. Die Annahme des [X.]s, dies sei der Fall, da in dem Bewilligungsbescheid zwar der Begriff "subventionserheblich" nicht ausdrücklich verwendet worden sei, das [X.] jedoch mit anderen Formulierungen unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass die Gewährung der Fördermittel für Personalkosten von der Neueinstellung oder der Freistellung der eingesetzten Mitarbeiter abhängen solle, geht fehl. Sie lässt besorgen, dass die [X.] die tatbestandlich verlangte Gesetzesbindung der Subventionserheblichkeit aus dem Blick verloren und das Merkmal stattdessen - entgegen der Intention des Gesetzgebers - materiell von Inhalt und Zweck der konkreten Zuwendung abhängig gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen keine gesetzliche Grundlage mitgeteilt wird, auf die die vom [X.] in Bezug genommenen Formulierungen in dem Bewilligungsbescheid gestützt gewesen sein sollen.

Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt hier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des [X.] ([X.]) in Betracht, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit daraus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "[X.]" um eine Bundeszuwendung auf [X.] handelte (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, [X.], 129 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 244, 249 ff.). Allerdings trifft § 2 [X.] selbst keine Aussagen über die Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, sondern setzt diese seinerseits voraus und enthält damit eine Anweisung an den Subventionsgeber, die Tatsachen zu benennen. An einer solchen hinreichend bestimmten Bezeichnung des Erfordernisses der "Freistellung der [X.]" als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB fehlt es hier jedoch.

bb) Das Erfordernis der "Freistellung der [X.]" erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.

Auch insoweit kommt hier als Gesetz allein das Subventionsgesetz in Betracht. Die Vorschriften über die Verletzung von [X.] gemäß § 3 [X.] und das [X.] nach § 4 [X.] normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 - 5 [X.], [X.]R StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; [X.], StGB, 66. Aufl., § 264 Rn. 17a). Sie sind im Hinblick auf das hier in Rede stehende Erfordernis der "Freistellung der [X.]" jedoch nicht einschlägig.

c) Allerdings täuschte der Angeklagte über eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, indem er gegenüber dem [X.] mit Blick auf die als Personalkosten abgerechneten "weißen Flecken" bzw. "unproduktiven Stunden" der Ausbildungsmeister unter Vorlage manipulierter Arbeitsnachweise und Belege wahrheitswidrig behauptete, dass es sich hierbei um Projektarbeitszeit gehandelt habe.

Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 [X.], der ein Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 244, 249). Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 124). Als [X.] in diesem Sinne kommen auch Angaben in Betracht, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. MüKoStGB/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 264 Rn. 82).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte nahm für die [X.] Fördermittel über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch, indem er zum Schein manipulierte [X.] und unzutreffende Arbeitsnachweise erstellen ließ und diese gegenüber dem [X.] vorlegte, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass tatsächlich keine förderfähigen Leistungen erbracht worden waren, zu verdecken. Von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt war die Subvention auch abhängig. Denn nach den getroffenen Feststellungen hätte das [X.] die Zuwendung in der konkreten Höhe nicht bewilligt, wenn es gewusst hätte, dass den Fördermitteln keine entsprechenden Projektleistungen gegenüberstanden.

Vor diesem Hintergrund tragen die vom [X.] getroffenen Feststellungen den Schuldspruch jedenfalls, soweit es die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen von [X.] betrifft. Der Umstand, dass die Höhe des hieraus zu Unrecht erhaltenen Betrages den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ist unschädlich, da § 264 StGB den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt und damit auch die Höhe eines etwaigen Schadens tatbestandlich nicht relevant ist (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 28; MüKoStGB/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 264 Rn. 12).

d) Wenngleich das [X.] den Schuldspruch danach rechtsfehlerhaft auf die Täuschung über die "Freistellung der [X.]" gestützt hat, so lässt dies auch den Strafausspruch unberührt. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] die strafschärfend berücksichtigte Höhe der zu Unrecht erlangten Fördermittel mit [X.] berechnet und dabei neben den allein tatbestandsrelevanten nicht erbrachten Leistungen auch die Projektarbeiten von [X.], die tatsächlich erfüllt wurden, ohne dass die [X.] hierfür freigestellt worden waren, berücksichtigt hat. Darauf beruht der Strafausspruch nicht. Denn die [X.] hatte auch auf die Beträge, die sie für Leistungen von [X.]n erhielt, die nicht für das Projekt freigestellt waren, keinen Anspruch und hätte sie nicht behalten dürfen. Insoweit wäre auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergesetz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 243; [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.).

2. Fälle 2 bis 4 (Projekt "[X.]")

Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Rahmen dieses Projekts drei Fälle des [X.] gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB beging, indem er mit drei Anträgen zu Unrecht Fördermittel unabhängig vom tatsächlichen Bedarf für das [X.] abrief.

Hinsichtlich der subventionserheblichen Tatsachen, über die der Angeklagte in diesem Zusammenhang gegenüber dem [X.] unrichtige Angaben machte, hat das [X.] dabei nach den oben aufgezeigten Maßstäben zu Recht nicht auf die im Bewilligungsbescheid enthaltene [X.] abgestellt, da diese durch die bloße Bezugnahme auf Antrag und Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan zu pauschal gefasst und damit unwirksam war (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 238).

Entgegen der Auffassung des [X.]s ergeben sich die subventionserheblichen Tatsachen aber auch nicht gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alternative 2 StGB aus den sonstigen Formulierungen in dem Bescheid, insbesondere nicht aus der Bedingung, wonach Zuwendungen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden durften, als diese voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wurden. Richtigerweise täuschte der Angeklagte auch in diesen Fällen vielmehr gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.] durch die Vornahme von [X.] über subventionserhebliche Tatsachen. Indem er im Rahmen der Mittelabrufe Kosten geltend machte, die nicht den realen Gegebenheiten entsprachen, verdeckte er den wahren Sachverhalt, dass ein Bedarf an Fördermitteln in der angegebenen Höhe tatsächlich nicht bestand. Die Gewährung der Fördermittel war von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt auch abhängig. Denn nach den getroffenen Feststellungen hätte das [X.] bei Kenntnis der wahren Umstände diese Fördermittel nicht gewährt.

3. Fall 5 (Projekt "[X.]")

Auch in diesem Fall ergeben sich die subventionserheblichen Tatsachen, über die der Angeklagte gegenüber dem [X.] unrichtige Angaben machte, nach den oben aufgezeigten Maßstäben weder aus der im Bewilligungsbescheid enthaltenen, jedoch zu pauschal gefassten und damit unwirksamen [X.] noch aus den sonstigen Vorgaben in dem Bescheid. Vielmehr täuschte der Angeklagte auch hier gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.] über subventionserhebliche Tatsachen. Durch das Erstellen der verfälschten [X.] nahm er [X.] vor und verdeckte damit die Tatsache, dass in Wahrheit keine entsprechende Projektarbeit geleistet wurde. Von dem durch diese Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt war die Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wären die Fördermittel ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen Passage im Bewilligungsbescheid nicht gewährt worden.

4. Fälle 6 und 7 (Projekt "Exist")

a) Soweit es die anteilige finanzielle Förderung des Projekts durch das [X.] betrifft, ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der [X.]en und somit um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB handelte, da die Fördermittel nicht aus dem Landeshaushalt, sondern aus dem [X.] stammten (vgl. hierzu [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70).

Bei der Inanspruchnahme der Zuwendung täuschte der Angeklagte auch über subventionserhebliche Tatsachen. Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt die subventionserhebliche Tatsache aber nicht aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den im Bewilligungsbescheid als Grundlage der Zuwendung genannten Verordnungen der [X.] (nachfolgend: [X.]). Zwar ergibt sich aus Art. 32 VO ([X.]) Nr. 1260/1999, dass Zwischenzahlungen der [X.] der Erstattung der im Rahmen der Fonds tatsächlich getätigten und von der Zahlstelle bescheinigten Ausgaben dienen; die Verordnungen ([X.]) Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004 enthalten zudem die Vorgabe, dass die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen in der Regel durch quittierte Rechnungen zu belegen sind. Allerdings handelt es sich bei diesen Verordnungen nicht um Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Die Verordnung ([X.]) 1260/1999 ist keine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, da sie keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils enthält (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, [X.], 302, 305). Und die vom [X.] in Bezug genommenen Vorgaben in den Verordnungen ([X.]) 1685/2000 und 448/2004 kommen als gesetzliche Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil die dort genannten Verpflichtungen des Subventionsnehmers ausweislich der Verordnungstexte nur "in der Regel" bestehen, so dass es aufgrund des verbleibenden [X.] an einer "gesetzlichen" Abhängigkeit fehlt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. November 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 233, 241; MüKoStGB/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 264 Rn. 74).

Allerdings täuschte der Angeklagte in diesen Fällen über subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der [X.]en. Bei Art. 4 Abs. 3 VO ([X.]) Nr. 2988/95 handelt es sich um ein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, [X.], 302, 305, 306 f.). Nach dieser Vorschrift haben Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils zum Ziel haben, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, indem "künstlich" die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird. Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ist somit vergleichbar mit derjenigen des § 4 [X.] (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 11 f.; SSW-StGB/[X.], 3. Aufl., § 264 Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund täuschte der Angeklagte über subventionserhebliche Tatsachen, indem er [X.] bewirkte. Durch das Erstellen der verfälschten [X.] erweckte er wahrheitswidrig und damit "künstlich" im Sinne der Verordnung den Eindruck, dass abrechenbare Projektarbeit geleistet worden sei. Von dieser Scheinhandlung war die Erlangung der Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wären die Fördermittel den Feststellungen zufolge nicht gewährt worden.

b) Soweit es die anteilige Finanzierung des Projekts durch das rheinland-pfälzische [X.] betrifft, hat das [X.] die im Bewilligungsbescheid enthaltene [X.] zutreffend für zu unbestimmt und damit unwirksam erachtet, da sie sich letztlich in der Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlauts erschöpfte. Allerdings täuschte der Angeklagte auch in diesem Fall über subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.], indem er durch das Erstellen der verfälschten [X.] eine Scheinhandlung bewirkte und damit die für die Gewährung der Subvention maßgebliche Tatsache verdeckte, dass die in Wahrheit geleistete Projektarbeit einen geringeren Umfang aufwies.

5. Fall 8 (Projekt "[X.]")

Im Fall Projekt "[X.]" ist das [X.] mit Blick auf die Rechtsnatur der gewährten Zuwendung ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der [X.]en und damit um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB handelte. Der Umstand, dass die Zuwendung vertraglich zwischen dem [X.] und der [X.] vereinbart wurde, steht dem nicht entgegen. Vom Anwendungsbereich des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB sind lediglich "reine" Vertragssubventionen ausgenommen, bei denen eine gesetzliche Grundlage - etwa in Form einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung - fehlt und durch eine ausschließlich vertragliche Regelung ersetzt wird (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 264 Rn. 35; [X.], § 264 Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtliche Grundlage der Zuwendung war nicht die vertragliche Vereinbarung zwischen der [X.] und dem [X.]. Die Förderung beruhte vielmehr auf Verordnungen der [X.] zu den Strukturfonds; auch die vertragsgegenständlichen Fördermittel stammten aus dem [X.] (EFRE), mithin aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der [X.]en (vgl. hierzu [X.], StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70). Der zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossene Vertrag enthielt - vergleichbar einem Bewilligungsbescheid - lediglich die Zusage über die Bewilligung der Zuwendung und die Einzelheiten ihrer Gewährung.

Der Angeklagte täuschte auch über subventionserhebliche Tatsachen, indem er bei der Abrechnung der Projektkosten zum Beleg für angeblich angefallene Projektarbeit verfälschte Arbeitsnachweise von Mitarbeitern vorlegte. Allerdings ergeben sich die relevanten Tatsachen - ebenso wie bei dem Projekt "Exist" - entgegen der Ansicht des [X.]s nicht aus den Verordnungen ([X.]) Nr. 1260/1999, Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004. Der Angeklagte nahm vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VO ([X.]) Nr. 2988/95 durch Vorlage der manipulierten [X.] eine Scheinhandlung vor und verdeckte damit die subventionserhebliche Tatsache, dass die abgerechnete Projektarbeitszeit in Wahrheit teilweise nicht erbracht worden war.

VRi[X.] [X.] ist in den
Ruhestand getreten und deshalb
gehindert zu unterschreiben.

        

Gericke     

        

Tiemann

Gericke

                                   
        

     Berg     

        

Leplow     

        

Meta

3 StR 449/17

22.08.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 26. April 2017, Az: 4 KLs 2050 Js 6028/17

§ 264 Abs 1 Nr 1 StGB, § 264 Abs 7 Nr 2 StGB, § 264 Abs 8 Nr 1 StGB, § 264 Abs 8 Nr 2 StGB, § 4 Abs 1 SubvG, Art 4 Abs 3 EGV 2988/95

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 449/17 (REWIS RS 2018, 4557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4557

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