Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 629

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:101219B4STR136.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 136/19

vom
10. Dezember
2019
in [X.]er Strafsache
gegen

wegen
[X.]

-
2
-
Der 4.
Strafsenat [X.]es [X.] hat nach Anhörung [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.]

zu 2. auf [X.]essen Antrag

am
10.
Dezember 2019 gemäß §
349 Abs.
2 un[X.] 4 StPO, §
206a StPO beschlos-sen:

1.
Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten B.

wir[X.] [X.]as Urteil
[X.]es [X.])
vom 10. Juli 2018
a)
in [X.]en Fällen IV.
2.
c) un[X.] [X.])
[X.]er Urteilsgrün[X.]e (Fälle 1 un[X.]
2 [X.]er Anklageschrift) mit [X.]en zugehörigen [X.] aufgehoben; insoweit wir[X.] [X.]as Verfahren einge-stellt; im Umfang [X.]er Einstellung trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens un[X.] [X.]ie notwen[X.]igen Ausla-gen [X.]es Angeklagten;
b)
im Schul[X.]spruch [X.]ahingehen[X.] berichtigt, [X.]ass [X.]er Ange-klagte B.

[X.]es [X.] in acht-zehn
Fällen schul[X.]ig ist.
2.
Das weiter gehen[X.]e Rechtsmittel wir[X.] verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt [X.]ie verbleiben[X.]en Kosten seines Rechtsmittels.

-
3
-
Grün[X.]e:
Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen [X.] in 20
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren un[X.] [X.]rei Monaten ver-urteilt un[X.] sechs Monate hiervon wegen einer rechtsstaatswi[X.]rigen Verzöge-rung für bereits vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung richtet sich [X.]ie auf [X.]ie [X.] [X.]er Verletzung formellen un[X.] materiellen Rechts gestützte Revision [X.]es Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in [X.]em aus [X.]er [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün[X.]et im Sinne [X.]es §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das Verfahren ist
in [X.]en Fällen IV.
2.
c) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e (Fäl-le
1 un[X.] 2 [X.]er Anklageschrift) wegen eines Verfahrenshin[X.]ernisses einzustellen (§
206a Abs.
1 StPO). Der Verfolgung [X.]ieser Taten steht [X.]eren Verjährung ent-gegen (§
78 Abs.
1 Satz
1 StGB). Ungeachtet [X.]er Frage, ob [X.]ie Verjährung [X.]urch Maßnahmen gemäß §
78c StGB bis [X.]ahin unterbrochen wor[X.]en war, war zum Zeitpunkt [X.]er Eröffnung [X.]es Hauptverfahrens am 21.
Oktober 2015 [X.]ie absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren in bei[X.]en Fällen bereits abgelaufen (§
78 Abs.
3 Nr.
4, Abs.
4, § 78c Abs.
3 Satz
1, § 264 StGB).
a) Die Verjährung beginnt, sobal[X.] [X.]ie Tat been[X.]et ist (§
78a Satz
1 StGB). Sofern ein zum Tatbestan[X.] gehören[X.]er Erfolg erst später eintritt, beginnt [X.]ie Verjährung erst mit [X.]iesem Zeitpunkt (§
78a Satz
2 StGB). Zwar setzt §
264 Abs.
1 Nr.
1 StGB [X.]en tatsächlichen Erhalt [X.]er unter Verwen[X.]ung falscher An-gaben beantragten Zuwen[X.]ung nicht als Erfolg voraus. Ungeachtet [X.]essen be-ginnt [X.]ie Verjährung nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] aber erst mit [X.]em tatsächlichen Erhalt [X.]er Subvention. Soweit [X.]ie Subvention ihrem Empfänger in Teilbeträgen zugewen[X.]et wir[X.], beginnt [X.]ie Verjährung mit [X.]em 1
2
3
-
4
-
Eingang [X.]er letzten Teilzahlung (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2014

3
StR 206/13, juris, Rn.
6, insofern nicht abge[X.]ruckt in [X.]St 59, 244; [X.] vom 25.
April 2014

1
StR 13/13, [X.]St 59, 205 Rn.
60).
b) Den letzten Teilbetrag [X.]er För[X.]ermittel erlangte [X.]er jeweilige Subven-tionsempfänger in bei[X.]en Fällen
außerhalb [X.]er zehnjährigen (absoluten) Ver-jährungsfrist: im Fall
IV. [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e am 18.
Februar 2005
(UA 284), im Fall
IV. 2. [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e am 26.
September 2005
(UA 287).
c) Es kann [X.]ahinstehen, ob erst [X.]ie Abgabe [X.]er nach [X.]en Zahlungen eingereichten Verwen[X.]ungsnachweise, [X.]ie [X.]em [X.] nach [X.]en [X.] spätestens sechs Monate nach Been[X.]igung [X.]er Maßnahme vorzulegen waren, [X.]ie jeweilige Tat been[X.]ete. Denn [X.]ie Subven-tionsnehmer reichten [X.]ie Verwen[X.]ungsnachweise schon am 17.
Dezember 2004 (UA
31) bzw. am 22.
September 2005 ([X.])

ebenfalls außerhalb [X.]es Zeitraums [X.]er absoluten Verjährung

beim [X.] ein.
[X.]) Die von [X.]en Sachbearbeitern [X.]es [X.]s am 15.
Mai 2007 (UA
31) bzw. am 23.
April 2008 (UA
35) gefassten Prüfvermerke sin[X.] für [X.]ie Been[X.]igung [X.]er Tat im Sinne [X.]es §
78a Satz
1 StGB unbeachtlich. Denn bei ihnen han[X.]elt es sich le[X.]iglich um [X.] ohne Rechtswirkung nach außen, [X.]ie zu[X.]em in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Erhalt [X.]er För[X.]ermittel o[X.]er zur Einreichung [X.]er Verwen[X.]ungsnachweise mehr stan[X.]en.
2.
Vom Wegfall [X.]er in [X.]en Fällen IV.
[X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e ver-hängten [X.] von sechs Monaten un[X.] von einem Jahr wir[X.] [X.]ie Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, [X.]ass [X.]as Lan[X.]ge-richt eine nie[X.]rigere Strafe verhängt hätte, wenn bei [X.]er Bil[X.]ung [X.]er Gesamt-strafe neben [X.]er Einsatzstrafe von zwei Jahren un[X.] zehn Monaten Freiheits-4
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6
7
-
5
-
strafe nur siebzehn weitere [X.] zwischen zehn Monaten un[X.] zwei Jahren un[X.] sechs Monaten zu berücksichtigen gewesen wären.
3.
Den Verfahrensbeanstan[X.]ungen bleibt [X.]er Erfolg versagt. Ergänzen[X.] zur Antragsschrift [X.]es [X.] vom 30.
April 2019 bemerkt [X.]er Senat:
a)
Die [X.], [X.]as [X.] habe [X.]as gegen [X.]ie im [X.] beisitzen[X.]e Richterin am [X.]

angebrachte Befangenheitsge-such zu Unrecht abgelehnt, weil [X.]iese im Rahmen [X.]er Entschei[X.]ung über einen gegen [X.]ie Vorsitzen[X.]e gerichteten Befangenheitsantrag [X.]ie Frist zur Stellung-nahme zu [X.]er [X.]ienstlichen Äußerung [X.]er Vorsitzen[X.]en willkürlich un[X.] unter Verkennung [X.]es Rechts auf [X.]as rechtliche Gehör unangemessen kurz be-stimmt habe, ist je[X.]enfalls [X.]eshalb unbegrün[X.]et, weil [X.]ie abgelehnte Richterin am
[X.]
mit [X.]em Inhalt ihrer eigenen [X.]ienstlichen Erklärung vom 16.
Juni
2017
eine
etwaige
aus [X.]er kurzen Fristsetzung abzuleiten[X.]e Besorgnis ihrer Befangenheit ausgeräumt hat.
b)
Die [X.], [X.]as [X.] habe einen auf [X.]ie Vernehmung [X.]es Zeu-gen F.

un[X.] [X.]ie Beiziehung einer Bilanz gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist schon [X.]eshalb unbegrün[X.]et, weil es sich bei [X.]em Antrag
8
9
10
-
6
-
in Ermangelung einer hinreichen[X.] bestimmt behaupteten [X.] nicht um einen Beweisantrag im Sinne [X.]es §
244 Abs.
6 StPO han[X.]elte. Als Aufklä-rungsrüge (§
244 Abs.
2 StPO), [X.]ie nicht erhoben ist, wäre [X.]ie Beanstan[X.]ung unter [X.]iesem Gesichtspunkt bereits unzulässig.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Ben[X.]er

Feilcke

Meta

4 StR 136/19

10.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19 (REWIS RS 2019, 629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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