Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 6 StR 147/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2946

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Gegenstand

Konkurrenzen beim Betäubungsmittelhandel: Zeitliche Überschneidungen der Ausführungshandlungen bei Zahlung des Kaufpreises für eine Drogenmenge bei der nächsten Lieferung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 17. Dezember 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen eines Verstoßes gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.

3

Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte an den gesondert verfolgten B.        am 13. Mai 2020 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Tat 13), die dieser teilweise erst bei einer weiteren Lieferung am 21. Mai 2020 (Tat 16) bezahlte. Das [X.] hat diese Fälle als zwei tatmehrheitliche Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.

4

Diese konkurrenzrechtliche Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Taten 13 und 16 sind durch die Bezahlung des Kaufpreises für einen Teil der vorangegangenen Lieferung bei der nachfolgenden Lieferung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird, führen zur Annahme von Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2017 - [X.], [X.]St 63, 1, 8; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14).

5

Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Taten 13 und 16 zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammengefasst. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.

6

Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Tat 16 verhängten Strafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] ohne die wegfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende rechtliche Beurteilung des [X.] den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht beeinflusst (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2019 - 5 [X.]; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21).

König    

        

Feilcke    

        

Tiemann

        

von Schmettau    

        

Werner    

        

Meta

6 StR 147/22

03.05.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 17. Dezember 2021, Az: 22 KLs 9/21

§ 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 6 StR 147/22 (REWIS RS 2022, 2946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2946

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 419/23

Zitiert

3 StR 231/21

4 StR 418/12

Zitieren mit Quelle:
x

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