Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2015, Az. 2 StR 349/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der Tateinheit


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass Auslieferungshaft, die der Angeklagte in [X.] erlitten hat, im Verhältnis von eins zu zwei auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s betätigte sich der gesondert verfolgte    [X.]als Heroinhändler im Raum [X.]           und [X.]      . Er wandte sich im [X.] oder 2007 mit der Bitte um Herstellung eines Kontakts mit Heroinlieferanten im [X.] an den Angeklagten, der sich dort aufhielt und über entsprechende Kontakte verfügte. Zusammen mit [X.]organisierte der Angeklagte, der am Gewinn des [X.] beteiligt werden sollte, ab dem 21. Juli 2007 telefonisch eine Lieferung von rund zwei Kilogramm Heroingemisch aus dem [X.] nach B.    und von dort nach [X.]      . Der bei dem Transport eingesetzte Kurier [X.]     fühlte sich - zutreffend - observiert und warf das Heroin am Autobahnkreuz [X.]    -W.    aus dem Auto, so dass es von der Polizei sichergestellt werden konnte.

3

Die unbekannt gebliebenen Heroinlieferanten machten den Angeklagten und [X.]für den Verlust dieses Heroins verantwortlich und setzten sie unter Druck. Der Angeklagte organisierte daher vom [X.] aus eine weitere Lieferung von rund zehn Kilogramm Heroingemisch, um mit dem Anteil am Verkaufserlös dieser Lieferung auch die erste Lieferung zu bezahlen. Das Heroin wurde am 8. August 2007 in [X.]            an [X.]übergeben, der es in einer Mietwohnung deponierte. Dort wurde es von der Polizei sichergestellt.

4

Das [X.] hat das Organisieren der beiden Heroinlieferungen durch den Angeklagten als zwei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet.

II.

5

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] in seiner Antragschrift vom 14. Oktober 2014 genannten Gründen unbegründet. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

6

1. [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit das [X.] von zwei im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB rechtlich selbständigen Handlungen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist. Die Handlungen sind nicht deshalb zur Tateinheit verbunden, weil der Anteil des Angeklagten und des gesondert verfolgten [X.]       am Verkaufserlös aus der zweiten Heroinlieferung - aus der Sicht des Angeklagten - auch dazu dienen sollte, die erste Lieferung zu bezahlen.

7

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252, 256). [X.] sich verschiedene [X.] in einem Handlungsteil, so findet eine Verbindung zur Tateinheit statt (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 253/13 m.w.N.). Dies ist aber nur der Fall, wenn tatbestandliche Handlungen tatsächlich zusammentreffen, nicht wenn alleine die Absicht besteht, künftig Ausführungshandlungen vorzunehmen, die beide Geschäfte gemeinsam betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, [X.], 42, 43 m.w.N.). So liegt es hier.

8

Der Kaufpreis für die erste Heroinlieferung sollte zwar nach der Vorstellung des Angeklagten zusammen mit demjenigen für den Verkauf der zweiten Drogenmenge an die Lieferanten bezahlt werden. Dazu ist es aber wegen der Sicherstellung des Rauschgifts nicht gekommen.

9

Das [X.] hat auch keine konkreten Vereinbarungen des Angeklagten mit den Heroinlieferanten festgestellt, die beide Drogengeschäfte zugleich betroffen hätten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93 ([X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5) entschieden hat.

2. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt die fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die Verneinung eines solchen Falles durch das [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass erst durch die Einlassung des Angeklagten die Rolle des gesondert verfolgten [X.]       aufgeklärt werden konnte. Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Inland, die auch zur alsbaldigen Sicherstellung der Drogen geführt haben, sprechen gegen eine solche Annahme. Zur Identität der Heroinlieferanten im [X.] hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Daher ist auch seine pauschale Behauptung einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem [X.] Geheimdienst unerheblich, zumal den [X.] Ermittlungsbehörden daraus keine Erkenntnisse zugeflossen sind.

Appl     

Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist beurlaubt und an der
Unterschrift gehindert.

Krehl

Appl

Eschelbach     

     Zeng     

Meta

2 StR 349/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 26. Mai 2014, Az: 5/4 KLs 7/14

§ 29a BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2015, Az. 2 StR 349/14 (REWIS RS 2015, 15687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 349/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 315/12 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehungsweise


2 StR 85/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des …


5 StR 315/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 23/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer polizeilichen Durchsuchung eines Kurierfahrzeuges ohne Einholung einer richterlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 349/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.