Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. 6 StR 176/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11147

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:071020B6STR176.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 176/20

vom
7. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2020
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2019 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, so-wie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens
mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen ihn [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
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entsprechend dem Antrag des [X.]

den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der Schuldspruch
bedarf teilweise der Änderung.
a) Nach den zu den Taten zu [X.] bis 6 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen veräußerte der Angeklagte in sechs Fällen Marihuana in [X.] zwischen 200 Gramm und einem Kilogramm an einen Abnehmer, der die ersten
richtung des Kaufpreises für die gelieferten Betäubungsmittel hat das [X.] nicht getroffen. Es hat diese Lieferungen als sechs tatmehrheitliche Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.
b) Im Hinblick auf die Taten zu [X.] bis 6 hält diese konkurrenzrechtliche Bewertung rechtlicher Prüfung nicht stand. Diese Taten sind nicht ausschließbar durch eine Bezahlung des Kaufpreises für die vorangegangene Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Lieferung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschnei-
dungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird, führen nach ständiger
Rechtsprechung zur Annahme von Tateinheit (vgl.
nur [X.], Beschluss vom
10. Juli 2017

[X.], [X.]St 63, 1, 8; Urteil vom 22. August 2012

2 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13).
c) Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO die zu [X.] bis 6 festgestellten Betäubungsmittellieferungen zu 2
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einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge zusammengefasst. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.
d) Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle [X.]
bis 5 verhängten Einzelstrafen zur Folge. Die vom [X.] für Fall III A 6 verhängte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten bleibt als Einzelstrafe für die aus den Fällen [X.] bis 6 zusammengefasste Tat bestehen. Auch die Gesamt-freiheitsstrafe bleibt unberührt. Angesichts der verbleibenden Strafen kann aus-geschlossen werden, dass das [X.] ohne die wegfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas-ten.
[X.]

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 21.10.2019 -
540 Js 31350/ 16 16 KLs 10/18
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Meta

6 StR 176/20

07.10.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. 6 StR 176/20 (REWIS RS 2020, 11147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11147

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2 StR 530/11

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