Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6067

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BIZB86.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
12. Juli 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 890
Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernseh-beitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer [X.] entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im [X.] abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem [X.]videoportal veröffentlicht hat.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 -
I [X.]/17 -
[X.]

LG [X.]

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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2017 wird auf Kos-ten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Schuldner ist der [X.], eine Anstalt des öffent-lichen Rechts. Ihm ist mit Beschluss vom 11. April 2017 im Wege der einstweili-gen Verfügung unter Androhung von [X.] untersagt worden, ver-schiedene Äußerungen im Zusammenhang
mit einer Berichterstattung unter dem Titel "Wirbel um belasteten Bauschutt in [X.]"
in der Sendung "Markt"
vom 13. März 2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 20.
April 2017 entfernte der Schuldner den Beitrag aus seiner [X.] und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei [X.]. Eine weitergehende [X.]suche nach etwaiger Verbreitung des [X.] führte der Schuld-ner nicht durch. Er wurde erst durch den [X.] der Gläubigerin darauf aufmerksam gemacht, dass der streitgegenständliche Bericht am 8. Mai 2017 auf der Videoplattform [X.] abrufbar und mindestens 153 Male auf-1
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gerufen worden war. Dort hatte ihn der Nutzer "G.

S.

"
eingestellt.
Nach Erhalt des [X.]s veranlasste der Schuldner die Lö-schung des Beitrags auf [X.].
Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 11. April 2017 ein Ordnundes
Schuldners
hat zur Zurückweisung des [X.] geführt ([X.],
[X.], 46 = [X.], 1390).
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der
Schuldner
beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
I[X.] [X.] hat angenommen, der Schuldner habe nicht gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, indem er nach der Zustellung
der einstweiligen Verfügung nicht für die Löschung des streitgegenständlichen [X.] von der Videoplattform [X.] gesorgt habe.
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung
sei allerdings
zur Besei-tigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichtet, wenn dem [X.] allein dadurch Folge geleistet werden könne. Bei der
Unter-lassung von Aussagen im [X.] habe der Schuldner durch geeignete [X.] sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder direkt noch
über eine [X.]suchmaschine aufgerufen werden könnten. Es gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am häufigsten genutzte [X.]suchmaschine [X.] auszuschließen, indem er für die Löschung aus dem [X.]-Cache sorge.
Für [X.]en durch selbständig handelnde Dritte sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse
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und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des [X.] habe.
Danach habe der Schuldner nicht gegen die [X.], weil ihm das Handeln des [X.]-Nutzers "G.

S.

"
nicht
wirtschaftlich zugutegekommen sei. Es könne daher offenbleiben, ob der Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-Media-Plattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum be-stimmbar seien. Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewe-sen, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwir-ken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen
Erfolg.
Der Schuldner hat nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
1. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher,
wenn er diese Hand-lungspflicht verletzt, gegen den [X.] verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens"
im allgemeinen Sprachge-brauch ist im Wege der Auslegung des [X.]s zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet ([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2017

I
ZB
96/16, [X.], 292 Rn. 18 = [X.], 473).

Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaf-fen hat, ist
der die Handlung verbietende [X.] mangels abwei-6
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chender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa [X.],
Urteil vom 11. November 2014

[X.], [X.], 190 Rn. 11 bis 17 = [X.], 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands
verpflichtet ([X.], Urteil vom 28. Januar 1977 -
I [X.], GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] -
Gebäudefassade; Urteil vom 18.
Septem-ber 2014

I
ZR 76/13, [X.], 258 Rn. 63 f. = [X.], 356 -
CT-Para-dies; Urteil vom 30. Juli 2015 -
I [X.], [X.], 406 Rn. 28 f. = [X.], 331 -
Piadina-Rückruf; Urteil vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn.
32; Urteil vom 19. November 2015 -
I [X.], [X.], 720 Rn. 34 = [X.], 854 -
Hot [X.]; Beschluss vom 29. September 2016 -
I [X.], [X.], 208 Rn. 24
= [X.], 305; Urteil vom 4.
Mai 2017

I
ZR
208/15, [X.], 823 Rn. 26 = [X.], 944 -
Luftentfeuch-ter).
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 -
IX ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.
[juris Rn.
16]; [X.], [X.], 208 Rn. 24). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verlet-zungshandlung ist ([X.], [X.], 208 Rn. 25
mwN).
Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen ([X.], Urteil vom 13. November 2013 -
I [X.], [X.], 595 Rn. 26 = [X.], 587 -
Vertragsstrafenklausel; [X.], [X.], 208 Rn. 30; [X.], 823 Rn. 29 -
Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung 10
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ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren)
Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken ([X.], [X.], 595 Rn. 26 -
Vertragsstrafenklausel; [X.], 258 Rn.
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CT-Paradies; [X.], 208 Rn. 30; [X.], 823 Rn. 29 -
Luf-tentfeuchter). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den [X.] kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Ein-flussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat ([X.], [X.], 823 Rn.
29 -
Luftentfeuchter; [X.], 292 Rn. 25).
2. Im Streitfall war für die Befolgung des gerichtlichen Verbots zunächst erforderlich, dass der Schuldner die Dauerhandlung der Bereitstellung des die angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags
beendete, indem er diesen aus seiner über das [X.] erreichbaren [X.] löschte
(vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2016 -
I [X.], [X.], 318 Rn. 12 = [X.], 328). Dieser Pflicht hat der Schuldner nach den Feststellungen des [X.], die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, genügt.
3. Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige [X.]suchmaschinen, insbesondere [X.], sicherzustellen, dass der von ihm aus seiner [X.] gelöschte Beitrag nicht weiter über [X.] Suchmaschinen infolge einer Speicherung
dieses Beitrags
in deren Cache erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beur-teilung des [X.], dass der Schuldner auch dieser Pflicht nach-gekommen ist.
a) Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des [X.] geschuldete Einwirkung auf Dritte dar.
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Die Tätigkeit von Suchmaschinen, die Nutzer auf im [X.] verfügbare Inhalte von Unternehmen hinweisen,
die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung des [X.]s bedienen, liegt im
wirtschaftlichen Interesse
dieser Unternehmen. Im Falle des Schuldners ist der [X.] auf in der [X.] verfügbare Fernsehbeiträge
jedenfalls
geeignet, der [X.] und bereits gesendeten Beiträgen eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit zu verschaffen und zu erhalten.
Mithin kommt die Aufnahme von in der [X.] verfügbaren Beiträgen in [X.]suchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich zugute. Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der [X.] gelöschte Beitrag durch Speicherung im [X.] bis zu dessen Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde
(zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im [X.] vgl. [X.], [X.], 595 Rn. 29 -
Vertragsstrafenklausel; [X.], [X.], 773, 775
[juris Rn. 26]).
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, angesichts des Umstands, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den von "G.

S.

"
bei [X.] eingestellten Beitrag am 8. Mai 2017 über [X.]
aufgefunden habe, könne von einer hinreichenden Einwirkung
des Schuldners auf Suchmaschinen nicht die Rede sein.
Mit der Annahme einer Pflicht des Schuldners zur Einwirkung auf [X.] soll der
Perpetuierung der Rechtsverletzung durch
den
Ab-ruf des Beitrags von nicht hinreichend aktualisierten Suchmaschinenspeichern entgegengewirkt werden, nachdem der Schuldner den Beitrag
aus der Media-thek als der von der Suchmaschine erfassten ursprünglichen Quelle gelöscht hat. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Abruf des Beitrags aus dem Cache einer
Suchma-schine möglich war, die zuvor auf die [X.] des Schuldners zurückgegrif-fen hatte. Der von ihr
angeführte Suchmaschinenfund vom 8. Mai 2017 verwies 15
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lediglich
auf die von
einem [X.] in das [X.] eingestellte
Kopie des [X.].
4. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine Verletzung des [X.] liege vor, weil der Schuldner die vom Nutzer "G.

S.

"
vorgenommene [X.] des Beitrags auf [X.] nicht
unterbunden habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine
Handlungspflicht des Schuldners insoweit nicht bestanden hat.
a)
Im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO haftet der Schuldner grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter ([X.], [X.], 208 Rn. 30). Eine
Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte
kommt nur in Betracht, wenn das Handeln des [X.] dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt ([X.], [X.], 595 Rn. 26 -
Vertragsstrafenklausel; [X.], 208 Rn. 30; [X.], 823 Rn. 29 -
Luftentfeuchter). Diesem Haf-tungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Er-weiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hier-durch gesteigerte Risiko von Störungen
einstehen muss (vgl. [X.]/[X.], BGB [2015], § 339 Rn. 397; [X.] in Festschrift Büscher, 2018, S.
471, 473).
Dies gilt etwa in der [X.].
Wer rechtsverletzend gekenn-zeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat
zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzu-rufen, um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Ver-triebs vorzubeugen ([X.], [X.], 720 Rn. 35 -
Hot [X.]; [X.], 292 Rn. 20).
b) Danach scheidet im Streitfall die Annahme einer Pflicht zur Unterbin-dung der [X.] des Beitrags auf dem Videoportal [X.] durch den Nutzer "G.

S.

"
aus.
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-

Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die [X.]shandlung des Nutzers komme dem Schuldner wirtschaftlich nicht zugute. Zwar bewirkt
die [X.] auf ei-nem Videoportal im [X.] rein tatsächlich, dass mehr Zuschauer vom Inhalt des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Allerdings führt allein die Erweiterung des potentiellen [X.] noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Sie kann sich -
im Gegenteil -
zum Nachteil des [X.]angebots des Schuldners auswirken, weil die [X.] einer in Konkurrenz zur [X.]
stehenden Zugriffsmöglichkeit de-ren Attraktivität schmälert.
Bei der hier
gebotenen wertenden Betrachtung fällt weiter ins Gewicht, dass die [X.] durch einen [X.] ohne Zustim-mung des Schuldners dessen Urheberrechte verletzt, die ihm allein die [X.] einräumen, über Art und Weise der Nutzung seiner Werke zu entscheiden und diese so wirtschaftlich zu verwerten.
Mangels
Pflicht des Schuldners, die [X.] des Beitrags durch einen [X.] zu unterbinden, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Ver-letzung des [X.] vor.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Be-schluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §
891 Satz 3, §
97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
6 [X.]/17 -

[X.], Entscheidung vom 21.08.2017 -
13 W 45/17 -

23

Meta

I ZB 86/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17 (REWIS RS 2018, 6067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

I ZB 86/17

VI ZR 18/14

I ZR 250/12

VI ZR 175/14

I ZR 109/14

I ZB 34/15

I ZR 77/12

I ZB 118/15

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