Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 85/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 843

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:18. Oktober 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 209, 211, 225; ZPO § 485a)Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nachAbweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens ge-gen den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nachBeendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.b)Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter-betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.[X.], Urteil vom 18. Oktober 2000 - [X.]/98 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.]s [X.] vom 3. März 1998 aufgeho-ben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.] der [X.] des [X.] vom 16. Mai 1997 wird [X.].Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2,die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb einesSpielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge überdas Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbargeschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweitenur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den [X.]en war strei-- 3 -tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endetenach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte,zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigenInstandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwai-ger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf ver-schiedene, bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf,bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wiederbenutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzu-führen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder [X.] durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden,kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und siegegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in [X.] nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf [X.] in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Repa-raturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den [X.] am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forde-rung auf rund 228.667 [X.] hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klagegegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit [X.] nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Klä-ger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September1996.In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu [X.] gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das- 4 -Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nichterschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte.Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm [X.] mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren ge-gen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage einesmittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens [X.] in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjäh-rung.Das [X.] hat durch [X.] die Klage gegen den [X.] wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung [X.] änderte das [X.] das Urteil des [X.]s ab, [X.] Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur [X.] über die Höhe der Forderung an das [X.] zurück. [X.] sich die Revision des Beklagten zu 1.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des [X.] verjährt [X.] -I.Das [X.] hat die Schadensersatzansprüche des [X.]wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenom-men. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach§ 558 BGB entgegen. Der Ansicht des [X.]s, daß die durch rechtzeitigeKlageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. [X.] wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu [X.] habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nachErlaß des [X.] gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetriebenhabe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des§ 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben [X.] überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die [X.]en zunächst [X.] über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für dennoch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen.Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren [X.] bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil er-gehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des [X.]eshätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch fürden Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache eskeinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen [X.] oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. [X.] habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1ein triftiger Grund bestanden, den beim [X.] verbliebenen Teil [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens ge-gen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der [X.] zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht- 6 -erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das [X.] Verfahrens beantragt habe.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen,daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- [X.] als auch für die Schadensersatzansprüche wegen [X.] mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB)und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist vonsechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab [X.] in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-lung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. [X.]Z 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil[X.]Z 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - [X.] -MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 [X.] Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüchebegann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger dieSchadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und [X.] Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die [X.] (§§ 209 Abs. 1 BGB).Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der [X.] entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § [X.]. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten [X.] -handlung des Gerichts oder der [X.]en endet und die Verjährungsfrist erneutzu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch,daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hiermit dem Beschluß des [X.]s vom 7. März 1995 über das Ruhen des inerster Instanz anhängig gebliebenen [X.] gegen den Beklagten zu 1ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des§ 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäߧ 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf derweiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. [X.]/[X.] BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedocherst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvoram 26. September 1996 verfügte [X.] des Gerichts, die [X.] des [X.] wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufeneVerjährungsfrist nicht mehr unterbrechen.2. [X.], daß § 211 Abs. 2 BGB hier nichtanwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Beru-fungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der [X.] nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des [X.] [X.] des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht je-der [X.] ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Be-endigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll [X.], daß eine [X.] unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjäh-rung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann,den [X.] durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten [X.] auf unbestimmte [X.]. Hat die [X.] jedoch einentriftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § [X.]. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999- 8 -- [X.] - NJW 1999, 1101, 1102; [X.], Urteil vom 28. September 1999- [X.] - [X.] § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.).Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings wedereine Absicht der [X.]en voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es [X.] auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, [X.] auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungengetragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs,für den der Zeitpunkt des [X.] klar erkennbar sein muß, und [X.] des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder be-ginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen er-kennbaren Umstände des [X.]es maßgebend, aus denen sich dererforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der [X.] ergeben muß ([X.]surteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; [X.], Urteil vom [X.] aaO; [X.]Z 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des§ 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine [X.] lediglich aus prozeßwirt-schaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet ([X.],Urteile vom 21. Februar 1983 - [X.] - NJW 1983, [X.] ff.; vom23. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne [X.] weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher [X.]en das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. [X.] aaO). Daß auch die beklagte [X.] mit dem Nichtbetreiben einverstan-den ist, steht dem nicht entgegen. Die [X.]en haben es in einem solchen Fallin der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjäh-rungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl.[X.]/[X.], 12. Aufl. [X.]. 1995 § 202 Rdn. 31).- 9 -Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des§ 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der [X.] es aberangesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmit-telverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht ent-schiedenen Verfahrensteil hat und die [X.]en deshalb auf Antraten des [X.] erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten ([X.], Urteil vom7. Dezember 1978 - [X.] - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sichdas Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über dieBerufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß [X.] beim [X.] verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 ha-ben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, [X.] dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein [X.]. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachver-halt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des [X.]s war die [X.] der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grundeabgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht [X.] bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem essich mit allen Voraussetzungen des [X.]es auseinandersetzenwürde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten ha-ben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entschei-dung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim [X.] verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt,wovon im übrigen auch das [X.] ausgegangen war, welches alsbaldnach Erlaß seines [X.] erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht [X.] wäre das [X.] nämlich nur insoweit gebunden gewe-sen, als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlichder Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ([X.]Z 51, 131, 135). An- 10 -mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum [X.] hätte da-gegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegender Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, obdas Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wiein dem vom [X.]. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, fürdie der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und fürdie daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier [X.] die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; [X.]/PutzoZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondertzu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihrefehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nicht-wissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichenEntscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichenErwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände,unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräfti-gen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Personsie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamt-schuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagtwerden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführtenVerfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallelgeführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr [X.] es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von [X.] des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 21. [X.] aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276).3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des [X.] Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand,berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit- 11 -einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre.Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des [X.] nicht aus. [X.] wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den [X.]en er-forderlich, mit dem [X.] die Verpflichtung des Gläubigers begründetwird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen be-schränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß vonbeiden [X.]en gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das [X.] des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des [X.] Verfahrens reicht für sich allein nicht aus ([X.]/[X.] aaO § 202Rdn. 16 und 18).4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Be-weisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil[X.]Z 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwide-rung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben"des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung derVerjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des"[X.]" weit zu verstehen ([X.]Z 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aberum eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und- 12 -dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen ([X.]/[X.] aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweis-verfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nichterfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landge-richtliche Urteil wiederherzustellen.[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 85/98

18.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZR 85/98 (REWIS RS 2000, 843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 843

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