Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZR 270/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1951

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 270/99Verkündet am:11. Juli 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die[X.] Dr. Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats- [X.] - des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be-rufung der Klägerin als unzulässig verworfen wurde.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin rückständigen Trennungsunterhaltin Höhe von 4.281,74 DM sowie laufenden Trennungsunterhalt, und zwar fürdie [X.] bis Dezember 1997 monatlich 2.421,57 DM abzüglich für Julibis Oktober 1997 monatlich gezahlter 600 DM, für [X.] von Januar bis [X.] monatlich 1.832,97 DM und ab 1. August 1998 monatlich 2.181,97 [X.] sprach ihr 5.460 DM zu. Die Urteilsformel dieser alsTeilurteil bezeichneten Entscheidung lautet, vom Ausspruch über die Voll-streckbarkeit abgesehen, wie [X.] -"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,-- DM zu zahlen.Die Entscheidung über die Restforderung und die Kostenentscheidungbleibt dem Schlußurteil vorbehalten."In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird ausgeführt, die Klagesei für [X.] von Januar bis Dezember 1997 teilweise und für die [X.] 1996 sowie Januar bis Juli 1998 nicht begründet. Für die [X.] 1998 habe mangels Wahrung der Einlassungsfrist zur Sache noch nichtentschieden werden können. Es folgen Darlegungen zur Berechnung des zu-gesprochenen Betrages sowie Ausführungen dazu, weshalb für [X.] biseinschließlich Juli 1998 kein bzw. kein weitergehender Anspruch auf [X.].Gegen dieses Teilurteil legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein, nach-dem ihr [X.] das Gericht unter Hinweis darauf, er sehe [X.] der Klägerin, um Stellungnahme gebeten hatte, ob eine Berichti-gung oder Ergänzung des Urteils zu erwarten sei, und der Familienrichter [X.] daraufhin Folgendes mitgeteilt hatte:"In pp. enthält das Teilurteil ... tatsächlich keine Klagabweisung im [X.]. Das war vom Gericht auch nicht beabsichtigt. Die im Ergebnis eineKlagabweisung rechtfertigende Begründung sollte nur zur Erläuterungdes Fehlens einer Sachgrundlage für weitere Ansprüche der Klägerindienen. Über die mögliche Klagabweisung soll im [X.] nachfolgendes Schlußurteil wies das Amtsgericht die Klage ab,"soweit der Klägerin nicht durch Teilurteil ... Beträge zuerkannt worden sind".Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Berufungsge-richt hinsichtlich des ab 1. August 1998 geltend gemachten Unterhalts [X.] 4 -im übrigen verwarf es die Berufung als unzulässig. Gegen die [X.] sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr über den zugesprochenenBetrag hinausgehendes Begehren für [X.] bis einschließlich Juli 1998 wei-terverfolgt.Entscheidungsgründe:Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthafte Revision führt im Umfang [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung derSache.1. Soweit die Klägerin mit der Berufung ihren Anspruch auf weiterenUnterhalt für [X.] vor dem 1. August 1998 verfolgt, hält das Berufungsge-richt das Rechtsmittel für unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des [X.]. Mit dieser Entscheidung sei der Klägerin nicht nur der [X.] 5.460 DM zugesprochen, sondern zugleich die weitergehende Klage fürden Zeitraum bis Ende Juli 1998 abgewiesen worden. Der fehlende Aussprucheiner Abweisung in der Urteilsformel stehe dem nicht entgegen, weil diese nureine Auslassung, nicht aber einen Widerspruch zu den Entscheidungsgründenenthalte und daher nach Maßgabe der ausdrücklich und mehrfach eine Teilab-weisung aussprechenden, in sich widerspruchsfreien [X.] sei.2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.Das Teilurteil des Amtsgerichts hat - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - über die Zuerkennung des Betrages von 5.460 DM hinauskeinen der Rechtskraft fähigen [X.] 5 -Zutreffend weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß das Teilurteilder nachträglichen Disposition des Amtsgerichts entzogen war, so daß es [X.] "authentische" Erläuterung durch den erkennenden [X.] nicht ankommtund das Teilurteil daher allein der Beurteilung durch das [X.].Die Auslegung durch das Berufungsgericht, die der Senat uneinge-schränkt zu überprüfen hat, erweist sich jedoch als fehlerhaft.Es trifft bereits nicht zu, daß in den Entscheidungsgründen "[X.]" ausgesprochen worden sei. Vielmehr wird darin lediglichausgeführt, die Klage sei teilweise unbegründet, und für bestimmte Zeiträumestehe der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nicht zu. Die prozessuale Konse-quenz einer Teilabweisung der Klage ist jedoch auch in den [X.] an keiner Stelle ausgesprochen.Dem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß die Urteilsfor-mel des [X.] lediglich eine Auslassung enthalte, den Gründen aber nichtwiderspreche. Dies träfe nur dann zu, wenn der Teil der Klageforderung, derauf den Zeitraum vor August 1998 entfällt und die zugesprochenen 5.460 [X.], vom Wortlaut der Urteilsformel nicht erfaßt wäre. Davon kann [X.] Rede sein, denn der zweite Satz der Urteilsformel lautet, daß die "Ent-scheidung über die Restforderung" dem Schlußurteil vorbehalten bleibe; [X.] Restforderung umfaßt aber die gesamte Klageforderung, soweit [X.] den mit dem ersten Satz der Urteilsformel zugesprochenen Betrag hin-ausgeht.Eine Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen [X.] auch nicht mit dem Argument verneint werden, wegen der [X.] -zur Unbegründetheit eines Teils des auf den Zeitraum vor August 1998 entfal-lenden Unterhaltsanspruchs sei die Urteilsformel offensichtlich lückenhaft. Esbedürfe lediglich eines dem ersten Satz anzufügenden Ausspruchs [X.], die weitergehende Klage werde abgewiesen, soweit sie auf den [X.] August 1998 entfalle, um den zweiten Satz der Urteilsformel dahin zu [X.], daß (lediglich) die Entscheidung über den [X.] ab August 1998 be-treffenden Teil der Klage dem Schlußurteil vorbehalten werden solle, was dannmit den Entscheidungsgründen in Einklang stehe. Dies wäre methodisch nichtkorrekt, weil somit die "Lücke" im Tenor, die die Möglichkeit der Ausfüllung an-hand der Gründe eröffnen soll, ihrerseits nur das Ergebnis einer vorwegge-nommenen Auslegung anhand der Entscheidungsgründe darstellen würde.Verbleibt es nach alledem aber bei einem Widerspruch zwischen [X.] Gründen, weil nach dem Tenor noch keine Sachentscheidung über [X.] übersteigende Klageforderung getroffen wurde, während die [X.] hierzu Ausführungen in der Sache enthalten, kann hier offenbleiben, ob in derartigen Divergenzfällen stets der Urteilsformel der Vorranggebührt, weil die Gründe der Auslegung der Formel, nicht aber deren Änderungdienen sollen (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 179; [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 18; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 313 Rdn. 13m.[X.]; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 59. Aufl. § 322 Rdn. 14; offen ge-lassen von [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.] - NJW 1997, 3447,3448).Jedenfalls ist für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reich-weite ihrer materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO in erster Linie [X.] des Tenors maßgebend (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1985 - [X.] - NJW 1985, 2022). Der Tenor des [X.] ist hier indes eindeutig- 7 -und vollständig, weil er den nicht zugesprochenen Teil der Klageforderung ins-gesamt dem Schlußurteil vorbehält, so daß bereits fraglich ist, ob es überhaupteiner Auslegung der Urteilsformel bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1982- VI ZR 179/80 - NJW 1982, 2257 a. E.).Entscheidet der Tenor nur über einen Teil des Anspruchs, so [X.] nur dieser rechtskräftig, mögen auch die Gründe ergeben, daßnoch weitere Entscheidungen gefällt werden sollten (vgl. [X.] ZPO2. Aufl. § 322 [X.]. [X.] b 8).Die vorliegende Divergenz zwischen Urteilsformel und [X.] kann jedenfalls nicht im Wege der Auslegung dahin korrigiert werden,daß die Entscheidung bereits eine Teilabweisung enthalte. Dies würde nämlichvoraussetzen, daß "aus den Entscheidungsgründen klar und unzweifelhaft zuentnehmen wäre, der [X.] habe die Absicht gehabt, den in Frage stehendenAnspruch, soweit er ihn nicht zusprach, sofort abzuweisen" ([X.], 389, [X.] durch das [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. März 1985 [X.].E.).Insbesondere mit Rücksicht darauf, daß hier nach dem Wortlaut der Ur-teilsformel über den Unterhaltsanspruch - auch für [X.] vor August 1998 -gerade keine umfassende Sachentscheidung getroffen werden sollte, und daßvon einer Teilabweisung auch in den Entscheidungsgründen nicht die Rede ist,läßt sich ein solcher Wille des Gerichts zumindest nicht eindeutig feststellen.Denkbar ist nämlich auch, daß die Ausführungen zur Unbegründetheit [X.] der Klage lediglich der Darlegung dienen sollten, warum derzeit noch keinhöherer Betrag als 5.460 DM zugesprochen wurde, und daß das Gericht denRechtsstreit im übrigen - ob zu Recht oder nicht - entweder als noch nicht [X.] ansah oder aber zumindest über den Teil der Klage, der über- 8 -den zugesprochenen Betrag hinausgeht, trotz umfassender Entscheidungsreifedes den Zeitraum vor August 1998 betreffenden Teils erst später - insgesamt -durch Schlußurteil entscheiden wollte.3. Das angefochtene Urteil hat die Berufung der Klägerin mithin zu Un-recht als unzulässig verworfen und kann daher keinen Bestand haben. Da [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen [X.] und Höhe des Unterhaltsanspruchs für [X.] vor August 1998 getrof-fen hat, ist die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen zurückzuverwei-sen.[X.] Hahne [X.]Bundesrichterin [X.] ist im [X.] und verhindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

XII ZR 270/99

11.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. XII ZR 270/99 (REWIS RS 2001, 1951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1951

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.