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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt [X.]verfasst und am 21. April 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. an das [X.] übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 mwN).
Sander |
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Feilcke |
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Tiemann |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Meta
25.07.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. 6 StR 270/23 (REWIS RS 2023, 5623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5623
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.