Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 5 StR 191/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4741

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2022 gewährt.

2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten auf der Grundlage eines bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung im zweiten Rechtsgang nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist am 21. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt [X.]verkündet worden. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO lief damit am 28. Dezember 2022 ab. Die Revision ist für den Angeklagten erst am 4. Januar 2023 durch Rechtsanwalt [X.]eingelegt worden.

2

Dieser hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, der Angeklagte habe mit Rechtsanwalt [X.]im [X.] an die Urteilsverkündung ein Gespräch geführt, in dem er ihn gebeten habe, gegen das Urteil Revision einzulegen. In der 52. [X.] habe er dann mehrfach – erfolglos – versucht, Rechtsanwalt [X.]telefonisch zu erreichen. Erst am 2. Januar 2023 habe er seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt [X.]aufgesucht und diesen gebeten, das Revisionsverfahren durchzuführen. In dem darauffolgenden Gespräch zwischen Rechtsanwalt [X.]und Rechtsanwalt [X.]sei offenbar geworden, dass trotz entsprechenden Auftrags keine Revision eingelegt worden sei.

3

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Hamburg vom 21. Dezember 2022 zu gewähren (§ 44 StPO).

4

a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil der Schriftsatz mit der Revisionseinlegung vom 3. Januar 2023 erst am 4. Januar 2023 – formgerecht – beim [X.] einging. Nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 28. Dezember 2022 war das Rechtsmittel damit verfristet.

5

b) An dieser [X.] traf den Angeklagten, wie sein neuer Verteidiger fristgerecht vorgetragen hat und wie im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Nach der schriftsätzlichen Erklärung seines [X.] war es auf dessen Verschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

6

c) Die versäumte Handlung hat der neue Verteidiger frist- und [X.] nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

7

3. Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

Köhler     

  

Resch     

  

Meta

5 StR 191/23

18.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 636 KLs 21/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. 5 StR 191/23 (REWIS RS 2023, 4741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4741

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