Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 2 StR 534/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1695

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Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 2. November 2023, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Revision wegen formwidriger Einlegung nach § 346 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO durch das [X.]. Dies bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das [X.] hatte die Angeklagte am 8. Juli 2022 von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 1. März 2023 (2 [X.]) das vorbezeichnete Urteil des [X.]s mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

3

Nunmehr hat das [X.] die Angeklagte wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

4

Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht persönlich Revision eingelegt und diese mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 persönlich begründet. Mit Beschluss vom 2. November 2023 hat das [X.] die Revision der Angeklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass die Revision nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die [X.] müssten in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Angeklagte habe indes nur durch ein von ihr selbst verfasstes Schreiben die Revision begründet. Dies sei nicht ausreichend.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte mit E-Mail vom 16. November 2023 „Widerspruch“ eingelegt und unter anderem erklärt, sie teile „wiederholt“ mit, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.

6

2. Der „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 2. November 2023 ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

7

3. Der fristgerechte Antrag ist zwar zulässig ([X.], Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 [X.], [X.]St 11, 152, 154), aber nicht begründet. Da [X.] nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, hat das [X.] zu Recht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 534/23

13.02.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 2. November 2023, Az: 23 KLs 7/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 2 StR 534/23 (REWIS RS 2024, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1695

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