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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. November 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2001beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigen [X.] hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.].[X.][X.] hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gespro-chen und gegen den Angeklagten [X.] eine lebenslange [X.] gegen den Angeklagten [X.] eine Jugendstrafe von zehn [X.]. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung [X.] im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; imübrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]vermag der Senat aufgrund desgesamten [X.] das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGBzwar auszuschließen, die Ausführungen des [X.] zur [X.] -der verminderten Schuldfigkeit begegnen jedoch durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.a) Das [X.] hat von den Vorausssetzungen der §§ 20,21 StGB allein die Merkmale [X.] und fitiefgreifende Bewuûtseins-strungfl jeweils unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausfrungen [X.] Professor L errtert und im Ergebnis abgelehnt.Im rigen hat es eine Beeintrchtigung der [X.] bei demAngeklagten [X.] re Begrsgeschlossen, weil [X.] des Angeklagten [X.]keine psychische Krankheit zugrundeliege.b) Die Darlegungen in den Urteilsgrlassen nicht erkennen, obdas [X.] das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartig-keit im Sinne des § 20 StGB geprft hat. Eine solche erfaût nach stigerRechtsprechung des [X.] Verrungen der Perslich-keit, die keine krankhaften seelischen Strungen darstellen (vgl. [X.] § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.). Eine andere seelischeAbartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten [X.]sstrungen in [X.]) Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt,hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der [X.] des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat [X.] zu beurteilen ([X.]R StGB § 21 seelische [X.]). Die bislang vom [X.] vorgenommene Bewertung lûtinsbesondere eine eingehende Wrdigung des aufflligen Nachtatverhaltensvermissen. So bleibt unerrtert, daû der Angeklagte, der bereits unmittelbarnach der Ttung seiner Verlobten sich an dieser verging, erneut, [X.] in einem Zelt in der Nrnachtet hatte, sich zu der Leiche begab,dort ein Feuer entzte, aû und trank, dann onanierte und sich schlieûlichin Selbstttungsabsicht die Pulsadern aufschnitt. Diese Besonderheiten- 4 -tten ebenso Beachtung finden mssen (vgl. [X.], [X.] vom23. Februar 2000 Œ 5 StR 38/00) wie auch seine persliche Entwicklung,die von einem streng religis orientierten Elternhaus [X.] war, aus demsich der Angeklagte [X.] hatte (vgl. [X.]R StGB § 21 seelische [X.] 24).2. Die Strafzumessung bezlich des Angeklagten [X.] ltgleichfalls rechtlicher Prfung nicht stand, weil das [X.] Äuûerungendes Angeklagten [X.] im Rahmen seines letzten Wortes [X.] strafscrfend gewertet hat. Dieser Angeklagte, der ein zwischenzeitlichabgelegtes Gestis widerrufen hatte, ûerte in einer schriftlich vorge-faûten Erklrung in seinem letzten Wort, daû er die nach seiner Behauptungallein von dem Mittter begangene Tat fr verwerflich halte. Als bestreiten-der Angeklagter konnte er sich von einer Tat, die er nach eigener Einlas-sung nicht begangen hatte, distanzieren und diese auch als ªverwerflichºcharakterisieren. Das zulssige Verteidigungsverhalten eines [X.] aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. [X.]R StGB § 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.[X.] 5 -3. Der Senat macht von der Mlichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPOGebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] Leipzig.[X.] Hr RaumBrause Schaal
Meta
28.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 5 StR 434/01 (REWIS RS 2001, 427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 427
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