Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 3 StR 423/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 531

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[X.]/01vom21. November 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwer-deführerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am21. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. Juli 2001 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einerEntziehungsanstalt angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in [X.] freigesprochen und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt [X.]. Ihre Revision führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhe-bung des [X.] Nach den Feststellungen entwendete die heroinabhängige Ange-klagte, die vor allem wegen zur Finanzierung ihrer Drogensucht [X.] mehrfach Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in drei [X.] Kaufhäusern und einem Drogeriemarkt Waren, um sie zu veräußern und- 3 -mit dem [X.] zu kaufen. Dabei stand sie in zwei Fllenunter erheblichem Heroineinfluû; in einem Fall litt sie unter starken Heroinent-zugserscheinungen. Schon auf Grund dieser Umstwar die Steuerungsf-higkeit der Angeklagten, wie die Strafkammer angenommen hat, erheblich [X.] (§ 21 StGB). [X.] leidet die Angeklagte an einer [X.] Psychose, die sich insbesondere im [X.] bedrohlicherStimmûert, sowie unter einer schweren Perslichkeitsstrung. Zu ihrenGunsten hat das [X.] angenommen, [X.] sie zu den jeweiligen [X.] unter dem [X.] der psychotischen Erkrankung handelte und deswe-gen eine Steuerungsunfigkeit gemû § 20 StGB nicht ausgeschlossen wer-den kann.2. [X.] in einer Entziehungsanstalt (§ 64StGB) lt rechtlicher Überprfung nicht stand.a) Zum Maûregelausspruch hat das sachverstig beratene [X.] im wesentlichen folgendes ausgefrt:Zu Gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, sie werde die vonihr zu erwartenden weiteren Straftaten der Beschaffungskriminalitt lediglichauf Grund ihrer Heroiigkeit und nicht als Folge der Psychose begehen.Bei der Drogensucht handele es sich zwar mlicherweise um einen [X.] von den psychotischen Ängsten. Denkbar sei - neben einererblichen Belastung - aber auch, [X.] die Psychose durch den zeitlich vorher-gegangenen Drogenmiûbrauch in Kombination mit der brchigen Perslich-keit induziert sei. Deshalb sei die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt undnicht in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] 4 -b) Die Ausfrungen des [X.] leiden unter einem Errterungs-mangel, so [X.] der Senat nicht rprfen kann, ob die Unterbringung der [X.] in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt ist oder ob an deren [X.] solche in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen [X.] oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfigkeitoder erheblich verminderte Schuldfigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vor-rgehenden, sondern einer [X.] andauernden und damit einen Zustandbildenden Strung im Sinne des § 63 StGB, wenn der [X.] an einer krankhaf-ten Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Perslichkeitsstrungdrogenschtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einerkrankhaften seelischen Strung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338,339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).Den Urteilsausfrungen kann nicht entnommen werden, ob die Persn-lichkeitsstrung der Angeklagten so schwerwiegend ist, [X.] sie in ihrem Ge-wicht krankhaften seelischen Strungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28;BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das [X.] bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.). [X.] kte sprechen, [X.]die Angeklagte nach den Feststellungen wegen ihrer schweren [X.] nicht in der Lage ist, ein eigenverantwortliches Leben zu fren.Sollten der Angeklagten, wie nach den zu ihrer Person getroffenen Feststellun-gen jedenfalls nicht fernliegt, aufgrund ihrer schweren Perslichkeitsstrung,die Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung oder [X.] fehlen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, kte der Be-wertung des [X.], die von ihr prognostizierte Gefahr weiterer [X.] -cher Straftaten habe ihren Grund ausschlieûlich in der Drogensucht, nicht zu-gestimmt werden.3. Unter diesen Umstt die angeordnete Unterbringung in einerEntziehungsanstalt keinen Bestand, so [X.] r die Unterbringung neu ent-schieden werden [X.]. Obwohl nur die Angeklagte Revision eingelegt hat,steht das Verbot der Schlechterstellung der Anordnung einer Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. [X.]/[X.], [X.] 331 Rdn. 7 und § 358 Rdn. 11). Die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus ist von der Revision nicht ausgenommen worden.Von der Aufhebung des Maûregelausspruchs werden auch die zugeh-rigen Feststellungen [X.]. Die Feststellungen zu den Taten sind Grundlagedes freisprechenden Teils des Urteils und bleiben deshalb bestehen.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 423/01

21.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 3 StR 423/01 (REWIS RS 2001, 531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 531

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