Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 3 StR 335/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4213

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[X.] 335/01vom7. März 2002in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am7. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Während [X.] des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat,kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das [X.] seineEntscheidung, der Angeklagte habe in voller strafrechtlicher Verantwortlichkeitgehandelt, nicht ausreichend begründet hat.1. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken.- 3 -Das [X.] ist in Übereinstimmung mit den [X.] [X.] beim Angeklagten ausgegangen. Eine generelleKrankheitswertigkeit dieser die Perslichkeitsstruktur des Angeklagten pr-genden Wesensmerkmale in ihrer Gesamtheit im Sinne der §§ 20, 21 StGB voneiner Intensitt, die eine erheblich schuldmildernde Überlagerung auch plan-mßigen Vorgehens bei der Begehung einer Straftat besorgen ließe, liegenicht vor ([X.] 61).Nach der Wiedergabe der Einsctzung durch die [X.] [X.] ihre eigene Überzeugung von der voll erhaltenen Steue-rungsfigkeit des Angeklagten damit [X.], daß sich der Angeklagte beider [X.] kontrollieren und konzentrieren konnte und zu umsichti-gem [X.] in der Lage war ([X.] 62).Damit hat das [X.] diesem Leistungsverhalten eine zu großeBedeutung gegeben. Im Bereich der Beurteilung von Schuldfigkeit nach vor-angegangenem Alkoholgenuß ist dem Leistungsverhalten des Tters als einempsychodiagnostischen Kriterium r der Blutalkoholkonzentration in derjren Rechtsprechung zwar wieder grßeres Gewicht beigemessen worden(vgl. [X.]St 43, 66). Dies lßt sich aber nicht ohne weiteres auf die Beurteilungder Beeintrchtigung durch eine schwere andere seelische Abartigkeit rtra-gen. Das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat sind ver-gleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Perslichkeitsstrung zudiagnostizieren ist (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 360).Zudem hat das [X.] in diesem Zusammenhang nicht erkennbarBesonderheiten des Tat- und [X.]s bercksichtigt (vgl. auch [X.] 4 -Beschl. vom 28. November 2001 - 5 [X.] - und vom 23. Januar 2002- 5 StR 391/01). Der Angeklagte hatte seine Mitarbeiterin, als diese sich gegenseinen sexuellen Arungsversuch zur Wehr setzte, zuerst bis zur [X.], sie sodann entkleidet, ihr den Mund verklebt und da-nach an ihr den Geschlechtsverkehr aust. Die weiterhin [X.]lose [X.] er danach, indem er ihr an elf Stellen des Krpers, darunter in eineHerzkammer, mittels einer 60 ml fassenden Kolbenspritze [X.] injizierte. Zudieser auûergewlichen Ttungsform tritt die anschlieûende [X.] eine Reihe von Stichen in den Genital- und Analbereich ebenso hinzuwie die Art, in der die Leiche vergraben war. Sie wurde auf den [X.] mit postmortal auf den Rcken gefesselten [X.] die Brustherabgedrcktem Kopf aufgefunden. Das [X.] hat es fr mlich ge-halten, daû der Angeklagte diese Position [X.] wlte, um den [X.] seiner Tat zu unterstreichen.Diese Umsttten hier im Zusammenhang mit der [X.] die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausdrcklicher Errterung bedurft.Die im Rahmen der Urteilsfeststellungen vom [X.] ûerte Mut-maûung, der Angeklagte habe mit seinen massiven Stichen mlicherweiseSpuren seines Geschlechtsverkehrs mit der Bewuûtlosen beseitigen wollen,greift bei dem im Normbereich intelligenten Angeklagten zu kurz.2. Dieser Rechtsfehler gefrdet den Schuldspruch wegen Mordes nicht.Zust, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnensind, fren nur in seltenen Ausnahmefllen zur Annahme von Schuldunfig-keit und damit zu vlliger Exkulpation (vgl. [X.]R StGB § 20 seelische Abartig-- 5 -keit 3 m. w. N.; [X.] NStZ-RR 1999, 359; [X.] in [X.]. § 20 Rdn. 64).Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor.3. Da der Strafausspruch bereits auf die [X.] Verletzung sachlichenRechts der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die [X.] an, inderen Rahmen die Revision - unter Vorlage einer entsprechenden Erklrungder [X.] Prof. Dr. R. und eines Auszugs aus dem [X.] von der [X.] in der Hauptverhandlung erstatteten mlichenGutachtens - vortrt, das [X.] habe die Stellungnahme der [X.] "vllig entstellt" wiedergegeben, tatschlich sei sie im Gegensatz zuder Wiedergabe ihres Gutachtens im Urteil "ganz eindeutig von einer vermin-derten Steuerungsfigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen". [X.], mit der die Revision eine erneute Vernehmung der [X.] Prof. Dr. R. vermiût, tte - wie der Senat in Erzung der An-tragsschrift des [X.] bemerkt - allerdings auch deshalbkaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das sie [X.] Vorbringen, es [X.] in der Hauptverhandlung am 20. Mrz 2001 nach der Entlassung der[X.] die von einem Ttungsplan des Angeklagten ausgehendeTatvariante in den Raum gestellt worden, sich nicht beweisen lassen wird. Indem tatschlichen Hinweis nach § 265 StPO nimmt die Kammer ausdrcklichBezug- 6 -auf vorangegangene Errterungen dieser Frage. Damit liegt es aber nahe, [X.] auch schon in Anwesenheit der Gutachterin errtert wordenist.[X.] Richter am [X.] Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 335/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 3 StR 335/01 (REWIS RS 2002, 4213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4213

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