Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020, Az. VI ZR 281/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11648

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Leitsatz

Zur Frage der Haftung eines vom Durchgangsarzt nach Anordnung der besonderen Heilbehandlung hinzugezogenen Radiologen für einen Diagnosefehler (Fortführung Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 19. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte radiologische Gemeinschaftspraxis auf Ersatz immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einer Kernspintomographie seiner Schulter nach einem Arbeitsunfall in Anspruch.

2

Der 1965 geborene Kläger erlitt am 3. November 2012 einen Arbeitsunfall. Am 8. November 2012 stellte er sich mit persistierenden Schmerzen in der rechten Schulter bei dem Durchgangsarzt (D-Arzt) [X.] vor. Ausweislich des von [X.] erstellten [X.] handelte es sich dabei um die erste Behandlung nach dem Unfall. [X.] vermerkte dort als Röntgenergebnis "Re. Schulter in 2 E.: Keine Fraktur" und als Erstdiagnose "Zerrung rechte Schulter, [X.]. [X.]". Als Art der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt wurde festgehalten: "Analgetika verordnet, [X.] veranlasst." Der Durchgangsarzt ordnete sogleich die besondere Heilbehandlung durch sich selbst an. Ob diese ambulant oder stationär durchgeführt werden sollte, ließ er offen. Zum Ausschluss des differentialdiagnostisch angenommenen Verdachts auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur überwies er den Kläger dann an die beklagte Gemeinschaftspraxis, deren Ärzte keine Durchgangsärzte sind. Nach einer Kernspintomographie des rechten Schultergelenks bei der Beklagten am 8. November 2012 schloss ein Arzt der Beklagten in seinem Befundbericht an den Durchgangsarzt das Vorliegen einer Sehnenruptur aus. Die Behandlung durch den Durchgangsarzt [X.] erfolgte in der Folgezeit auf der Grundlage der Diagnose einer Zerrung der rechten Schulter bis zum 19. November 2012. Eine wegen anhaltender Beschwerden am 17. Juli 2013 durchgeführte [X.]-Untersuchung in der Praxis der Beklagten zeigte einen subtotalen Abriss der [X.]. Am 24. September 2013 erfolgte die operative Versorgung der defekten Rotatorenmanschette.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, die Ruptur der Rotatorenmanschette sei bereits auf dem Kernspintomogramm vom 8. November 2012 eindeutig erkennbar gewesen. Infolge der grob behandlungsfehlerhaft erfolgten Verkennung des Befundes sei es zu einer Verzögerung der operativen Versorgung der Ruptur von mindestens sieben Monaten gekommen, dadurch habe er unter anderem erhebliche Schmerzen erlitten.

4

Das [X.] hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zwar seien deren Ärzte nicht selbst Durchgangsärzte, jedoch sei auch die Tätigkeit eines Arztes als hoheitlich zu qualifizieren, die auf Veranlassung eines [X.] erfolge und dazu diene, diesem eine endgültige Diagnosestellung zu ermöglichen. Die Berufung des [X.] hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe zu Recht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung bildeten für den Durchgangsarzt die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreiche oder wegen der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich sei. Im Hinblick darauf, dass die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung durch den Durchgangsarzt in erster Linie zur Erfüllung seiner sich aus dem öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen würden, seien auch diese Maßnahmen diesem Amt zuzuordnen, mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger - hier die Streithelferin - für etwaige Fehler in diesem Bereich hafteten. Im Streitfall habe der Durchgangsarzt nach röntgenologischem Ausschluss einer Fraktur die Diagnose einer Zerrung der Schulter gestellt, differenzialdiagnostisch jedoch auch eine Rotatorenmanschettenruptur erwogen und deshalb das bildgebende Verfahren der Kernspintomographie angeordnet. Die Befunderhebung der [X.] und die Befundung der Aufnahmen hätten dazu geführt, dass der Durchgangsarzt bei der ursprünglich gestellten Diagnose verblieben sei und die besondere Heilbehandlung in Form einer Operation verneint habe.

7

Dem stehe nicht entgegen, dass der Durchgangsarzt zum Zeitpunkt der Überweisung des [X.] an die Beklagte bereits die Durchführung einer besonderen Heilbehandlung durch sich selbst angeordnet habe. Dies lasse die Tätigkeit des Radiologen nicht Folge eines privatrechtlich zu qualifizierenden [X.] werden. [X.] ein Durchgangsarzt mehrere mögliche Diagnosen in Betracht und könne er die Behandlung aller dieser Diagnosen durch sich sicherstellen, sei er nicht daran gehindert, die Heilbehandlung durch sich selbst anzuordnen, bis er anschließend durch entsprechende Untersuchungen die endgültige Diagnose gestellt habe. Dem Durchgangsarztbericht vom 9. November 2012 lasse sich entnehmen, dass der Durchgangsarzt bei der Anordnung der besonderen Heilbehandlung noch offengelassen habe, ob diese ambulant oder stationär durchzuführen sei. Daraus folge, dass er seine Diagnose - und damit auch die von ihm als möglich erachtete Differenzialdiagnose - auf Grundlage der zu fertigenden Bildgebung überprüfen und sodann einer abschließenden Entscheidung über die weitere Behandlung zuführen habe wollen. Dies sei erforderlich gewesen, um die sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Entsprechend sei auch die Entscheidung über die Art der (besonderen) Heilbehandlung zum Zeitpunkt der Überweisung an die Beklagte am 8. November 2012 noch nicht abschließend getroffen worden. Die Bildgebung habe die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, in welcher Form die besondere Heilbehandlung zu erfolgen hatte, gebildet. Es würde eine reine [X.] darstellen, dürfte ein Durchgangsarzt, der die Behandlung eines Patienten bei [X.] in Betracht kommenden Diagnosen gewährleisten könne, die Heilbehandlung durch sich selbst erst nach endgültiger Diagnosestellung anordnen.

8

Die Anordnung der Heilbehandlung durch sich selbst führe auch nicht dazu, dass die Diagnosestellung als abgeschlossen angesehen werden müsse. Dies sei mit den eindeutigen Angaben im Durchgangsarztbericht, wonach noch eine Differenzialdiagnose mittels ausdrücklich angeordneter Bildgebung abzuklären gewesen sei, nicht vereinbar.

9

Der Haftung der Berufsgenossenschaft für die Beklagte stehe nicht entgegen, dass die Beklagte selbst nicht Durchgangsarzt gewesen und auch nicht als Vertreter des [X.] tätig geworden sei. Vielmehr handele auch der Arzt hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 [X.], § 839 BGB, der - ohne selbst Durchgangsarzt zu sein - auf dessen Anforderung tätig werde, weil der Durchgangsarzt nur aufgrund seiner Mitwirkung eine abschließende Diagnose erstellen und die Entscheidung über das Ob und das Wie - einschließlich der Art des Wie - der Heilbehandlung treffen könne. Nach § 24 Abs. 3 des gemäß § 34 Abs. 3 [X.] abgeschlossenen Vertrages zwischen der [X.], [X.], dem Spitzenverband der [X.], [X.], einerseits und der [X.], [X.], andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (im Folgenden: [X.]), gültig ab 1. Januar 2011, umfasse die Tätigkeit des [X.] auch die Auswertung der Befunde beim Einsatz der Röntgendiagnostik und anderer bildgebender Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung von Art oder Schwere der Verletzung. Die Befunderhebung und die Befundung der [X.] unterfalle daher funktionell der hoheitlichen Tätigkeit des [X.]. Eine andere Funktion folge nicht daraus, dass die vom Durchgangsarzt geschuldete Befundung auf einen Dritten übertragen werde. In beiden Fällen diene die Befundung der Stellung bzw. Absicherung einer Diagnose und - aufs engste damit verknüpft - der Entscheidung über das weitere Vorgehen. Die Frage, wer dem Patienten dabei für die Fehler der Befundung hafte, könne nicht davon abhängen, ob der Durchgangsarzt selbst (technisch) in der Lage sei, die Befunderhebung und die Befundung zu gewährleisten oder ob er sich Dritter bedienen müsse, um seiner Aufgabe nachzukommen. Der Radiologe sei für den Durchgangsarzt im Rahmen des diesem anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision des [X.] macht mit Erfolg geltend, dass der Arzt der Beklagten bei der Kernspintomographie und der Befundung der Aufnahme nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist und deshalb eine Haftung der Beklagten für einen etwaigen Diagnosefehler in Betracht kommt.

1. Nach Art. 34 Satz 1 [X.] haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 768 Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW 2017, 1745 Rn. 9; [X.], Urteil vom 22. Juni 2006 - [X.], [X.], 1684 Rn. 6 f. mwN).

2. Die ärztliche Heilbehandlung ist allerdings regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 [X.]. Auch stellt die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe dar. Der Arzt, der die ärztliche Behandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 297, 301; vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 115 Rn. 14; vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 768 Rn. 8; vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 8; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW 2017, 1745 Rn. 10; [X.], Urteil vom 9. Dezember 1974 - [X.], [X.]Z 63, 265, 270 f.).

3. Die Tätigkeit eines [X.] ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der - gemäß § 34 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des nach § 34 Abs. 3 [X.] geschlossenen [X.]Unfallversicherungsträger - zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 115, Rn. 15 ff.; vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 9). Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 [X.] i.V.m. § 839 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 115 Rn. 17; vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 768 Rn. 9; vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 9). Gleiches gilt für die Überwachung des [X.] im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4, § 29 Abs. 1 des [X.]Unfallversicherungsträger in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung; Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 768 Rn. 12; vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 9; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW 2017, 1745 Rn. 11).

4. Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 [X.], § 839 BGB zu qualifizieren (Senatsurteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 18 f.; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW 2017, 1745 Rn. 12). Diese Maßnahmen sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Sie bilden die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, und stehen mit ihr in einem inneren Zusammenhang. Gleiches gilt für die - in § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gesondert neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung aufgeführte - Erstversorgung durch den Durchgangsarzt (Senatsurteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 24 ff.; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW 2017, 1745 Rn. 12).

5. Nach diesen Grundsätzen hat der Arzt der Beklagten bei der Auswertung des [X.] und deren Niederlegung im Befundbericht für den Durchgangsarzt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt.

a) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Ärzten der Beklagten nicht um Durchgangsärzte.

b) Die Auswertung des [X.] stellte sich hier auch nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weil die Streithelferin oder der Durchgangsarzt [X.] der Beklagten bzw. dem für sie tätigen Arzt mit der Überweisung des Patienten zur Kernspintomographie ein öffentliches Amt anvertraut hätten.

aa) Nach § 12 Abs. 1 des [X.]Unfallversicherungsträger sind zwar, soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung erforderlich ist, Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Von ihnen kann die besondere Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Hinzuziehung sind nur Durchgangsärzte (außerdem Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte, zum damaligen Zeitpunkt noch Heilbehandlungsärzte) berechtigt (vgl. [X.]/[X.], Erläuterungen zum [X.], Stand April 2016, § 12 [X.]. 3 ff.); ein behandelnder Arzt muss nach § 26 Abs. 1 des Vertrages die Vorstellung des Patienten beim Durchgangsarzt veranlassen, wenn die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Die hinzugezogenen Ärzte sind bei Übernahme des [X.] gem. § 61 des Vertrages gegenüber dem [X.] Arzt und dem Unfallversicherungsträger berichtspflichtig, ihre Vergütung erfolgt nach den Sätzen des gem. § 51 des Vertrages vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnisses ([X.]; vgl. [X.]/[X.], aaO, Stand April 2011, § 4 [X.]. 2), wobei sich nach § 62 des [X.] (Gebührensatz der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung) nach Maßgabe der Einstufung des [X.] durch den Durchgangsarzt bzw. die anderen Hinzuziehenden richtet (vgl. [X.]/[X.] in Hermanns/Filler/[X.], [X.] 2014, 13. Aufl., [X.]. zu § 62). Sie können wie der Durchgangsarzt nach § 20 Abs. 1 des Vertrages ohne vorherige Zustimmung des [X.] auch Heilmittel verordnen.

Allein mit dieser Ausgestaltung seiner Position durch den [X.] wird dem hinzugezogenen Arzt jedoch noch kein öffentliches Amt anvertraut. Auch für den hinzugezogenen Arzt gilt der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 [X.] ist und die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht darstellt. Der Arzt, der zur privatrechtlichen Heilbehandlung des [X.] hinzugezogen wird, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich.

bb) Anderes kann gelten, wenn der hinzugezogene Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist. Dies könnte der Fall sein, wenn der hinzugezogene Arzt in dem Bereich der Tätigkeit des [X.] [X.] handelt, der hoheitlicher Natur ist (vgl. zur Staatshaftung bei Fehlverhalten selbständiger Dienstunternehmer, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des [X.] gegenüber mit Wissen und Wollen des Staates tätig sind: Papier in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2019, Art. 34 [X.] Rn. 112 f.).

cc) Diese Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden, da der Durchgangsarzt [X.] im Streitfall den Arzt der Beklagten nicht zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben hinzugezogen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht nur die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sondern sind auch die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 18 f.) [X.] Untersuchungen, insbesondere notwendige Befunderhebungen zur Stellung der richtigen Diagnose, und die anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzungen für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen soll. Ein Fehler in diesem Stadium wird regelmäßig der Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegenstehen, eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Mithin bilden die Befunderhebung und die Diagnosestellung die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. In Anbetracht des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs zwischen der Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen und der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des [X.] zuzuordnen. Auch wenn die richtige Diagnose zugleich eine Bedeutung für die spätere Heilbehandlung haben kann, wäre es eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs, wenn man diese Maßnahmen - je nach dem Vortrag des [X.] - zugleich als öffentlich-rechtlich und als privatrechtlich einstufen würde. Im Hinblick darauf, dass die vorbereitenden Maßnahmen zur Diagnosestellung und die Diagnosestellung durch den Durchgangsarzt in erster Linie zur Erfüllung seiner sich aus dem öffentlichen Amt ergebenden Pflichten vorgenommen werden, sind auch diese Maßnahmen diesem Amt zuzuordnen, mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war hier die hoheitliche Tätigkeit des [X.] mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet. Mit der im Durchgangsarztbericht (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Senatsurteil vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 28) dokumentierten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung schafft der Durchgangsarzt die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Die Annahme einer doppelten Zielrichtung der ärztlichen Maßnahme des [X.] ist vom Senat aufgegeben worden. Die deshalb grundsätzlich als Zäsur im Sinne eines zeitlichen - nicht inhaltlichen - Abgrenzungskriteriums anzusehende Grenze besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung noch nicht klar ist, wie sich diese gestalten wird (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 120 Rn. 19). Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des [X.] ist gemäß § 27 Abs. 1 des [X.]Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des [X.] zu entscheiden ist. Der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung nachfolgende Maßnahmen zur Absicherung der Diagnose und darauf gestützte Entscheidungen über den weiteren Verlauf der besonderen Heilbehandlung sind dann bereits Teil der Heilbehandlung und damit privatrechtlicher Natur.

Für Behandlungsfehler des [X.] bei der dann übernommenen Weiterbehandlung kommt danach seine eigene zivilrechtliche Haftung in Betracht. Wäre im Streitfall [X.] bei der Auswertung des [X.] ein Diagnosefehler unterlaufen, wäre seine persönliche Haftung zu erwägen (vgl. [X.], [X.] 2014, 65, 71). Nichts Anderes gelten kann dann für die Beklagte, die von [X.] erst nach der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung im Rahmen seiner eigenen - privatrechtlich zu beurteilenden - Weiterbehandlung eingeschaltet worden ist (vgl. [X.], [X.] 2017, 173, 175 f.).

III.

Danach war das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen zur Frage der Haftung der Beklagten zu treffen sind.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 281/19

10.03.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

§ 34 Abs 1 SGB 7, § 34 Abs 3 SGB 7, Art 34 GG, § 630a Abs 1 BGB, § 839 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020, Az. VI ZR 281/19 (REWIS RS 2020, 11648)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 858-859 REWIS RS 2020, 11648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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