Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2024, Az. 6 AZR 133/23

6. Senat | REWIS RS 2024, 2117

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Gegenstand

KraftfahrerTV Bund - Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2023 - 4 Sa 705/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der [X.] im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des [X.] ([X.]) vom 13. September 2005.

2

Der Kläger ist, nachdem er zuvor mehr als 16 Jahre bei verschiedenen privaten Arbeitgebern mit Fahrtätigkeiten beschäftigt war, seit dem 1. Januar 2020 bei der [X.] als Fahrer tätig und fährt Personenkraftwagen. Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassung. Zu letzteren gehört auch der [X.]. Der Kläger ist in die [X.] 4 des Teils III Nr. 10 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des [X.] ([X.]) eingruppiert.

3

Der [X.] enthält zum Tabellenentgelt und zur [X.] ua. folgende Regelungen:

        

§ 15 

        

Tabellenentgelt

        

(1)     

1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

…       

        
                          
        

§ 16 ([X.])

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

        

(2)     

1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. …

        

…       

        
        

(4)     

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

        

…       

                 
        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(3)     

1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 ([X.]) Abs. 4 … stehen gleich:

                 

a)    

Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

b)    

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

                 

c)    

Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

                 

d)    

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

                 

e)    

Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

f)    

Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

                 

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. …

        

…       

        
        

(5)     

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten des [X.] der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren [X.] erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte [X.] wird auf die [X.] in der niedrigeren [X.] angerechnet. …“

4

Der [X.] enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des [X.] mit Ausnahme

        

…       

        
        

2.    

der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden.

                          
        

Protokollerklärung:

        

1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/Sie bleibt in der [X.], wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige [X.] mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. …

                 
        

§ 4     

        

Pauschalentgelt

        

(1)     

Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind.

        

(2)     

1Die Höhe des [X.] bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen [X.] (§ 5) der [X.]. …

        

(3)     

Die Beträge des [X.] ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

…       

        

§ 5     

        

[X.]n

        

(1)     

Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden [X.]n zugeordnet:

                 

…       

        
                 

-       

[X.] II

                          

bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,

                 

…“    

        

5

Die in der Anlage 1 zum [X.] für die ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellten Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen bestimmten Pauschalentgelte der [X.]n 4 und 5 sehen in allen vier [X.]n sowie bei den [X.] folgende drei „Stufen“ vor: „1.-10. Jahr“, „11.-15. Jahr“ und „ab 16. Jahr“.

6

Aufgrund seiner monatlichen Arbeitszeiten zwischen 196 und 221 Stunden erhielt der Kläger, wie es auch § 4 des Arbeitsvertrags vorsieht, ein Pauschalentgelt gemäß § 4 [X.].

7

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ein Erreichen der „Endstufe 3“ in Ansehung seiner mindestens 16 Jahre Berufserfahrung mitgeteilt hatte, korrigierte sie dies mit Schreiben vom 17. Juni 2020 auf die aus ihrer Sicht zutreffende „Stufe 1“. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25. November 2020 und begehrte ein Pauschalentgelt der [X.] II der höchsten Stufe. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] ergänze den [X.], soweit er selbst eine Regelung treffe, ersetze diesen aber nicht generell. Soweit der [X.] keine Regelung enthalte, verbleibe es daher bei den Bestimmungen des [X.]. So verhalte es sich hinsichtlich der [X.] bei der Einstellung. Mangels Regelung im [X.] sei auf § 16 [X.] ([X.]) zurückzugreifen. Zwar enthalte dieser ein im Vergleich zum [X.] völlig anderes, mit diesem nicht kompatibles Stufensystem. Der Grundgedanke der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung trage aber auch im Anwendungsbereich des [X.]. Allerdings sei die Begrenzung auf die Anerkennung von maximal drei Jahren Berufserfahrung außer [X.] zu lassen, da sonst alle neu eingestellten Kraftfahrer der ersten Stufe zuzuordnen seien und sich vorhandene Berufserfahrung bei diesen nicht auswirke. Daher sei im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der zu berücksichtigenden Berufserfahrung die Stufenregelung in der Anlage 1 zum [X.] heranzuziehen. Dies sei mit deren Wortlaut vereinbar, da nur allgemein von Jahren die Rede sei. Eine Begrenzung auf Jahre bei einem bestimmten Arbeitgeber sei hiernach nicht ersichtlich. Aber auch wenn allein § 16 [X.] ([X.]) anzuwenden sei, sei seine Berufserfahrung als Kraftfahrer zwingend als förderliche Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) anzuerkennen. Insoweit läge eine Ermessensreduzierung auf null vor.

9

Der Kläger hat - nachdem er die Klageabweisung des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Monate Januar bis April 2020 mit seiner Berufung nicht angegriffen hat - zuletzt noch beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Mai 2020 entsprechend der Stufe 3 der jeweils zutreffenden [X.] nach dem [X.] für die in die [X.] 4 der Entgeltordnung zum TVöD eingruppierten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt sind, zu vergüten, sofern ihm Pauschalentgelt anstelle des Tabellenentgelts der [X.] 4 der Entgeltordnung zum TVöD zusteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien eine abschließende Stufenregelung, die eine Anrechnung von Berufserfahrung nicht vorsehe, sondern nur auf die bei der [X.] zurückgelegten Beschäftigungsjahre abstelle. Auf § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) könne nicht zurückgegriffen werden. Zudem gölte dieser nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur für die in Abs. 1 dieser Tarifnorm genannten sechs Stufen der [X.]n 2 bis 15. Selbst wenn man § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) für anwendbar hielte, führte die dort vorgesehene Berücksichtigung von maximal drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung nicht zur Zuordnung zur dritten und höchsten Stufe des [X.]. Im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) sei ihr Ermessen hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten nicht auf null reduziert, zumal im Fall des [X.] bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorlägen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in dem zuletzt von ihm noch begehrten Umfang unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die zulässige Klage ist abzuweisen. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Mai 2020 mit einem Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte und in der [X.] 4 [X.] ([X.]) eingruppierte Kraftfahrer zu vergüten, das sich nach der dritten Stufe „ab 16. Jahr“ der Anlage 1 zum [X.] [X.] bemisst.

I. Hinsichtlich des [X.] Mai und Juni 2020 ergibt sich dies bereits daraus, dass der [X.] [X.] in diesen Monaten auf das Arbeitsverhältnis des [X.] keine Anwendung fand.

1. Der Geltungsbereich des [X.] [X.] ist nach seinem § 1 iVm. der Protokollerklärung hierzu erst eröffnet, wenn der dem [X.] unterfallende Kraftfahrer des [X.]es nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist, weil er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Für die Anwendbarkeit des [X.] [X.] bedarf es daher stets des zeitlichen Vorlaufs zumindest eines vorangegangenen [X.]. Neu eingestellte Kraftfahrer können demzufolge vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Ende des jeweils laufenden (ggf. bereits angebrochenen) [X.] zunächst nicht unter den Geltungsbereich des [X.] [X.] fallen ([X.]/[X.] [X.] Teil [X.] 2.1 § 1 [X.] [X.] Stand April 2022 Rn. 7; in diesem Sinn auch [X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 22). Vielmehr gilt bis zum Ende des [X.], in dem die zur erstmaligen Eröffnung des Anwendungsbereichs des [X.] [X.] erforderlichen Überstunden geleistet werden, allein der [X.]. Ein anderes Tarifverständnis folgt nicht aus dem Rundschreiben des [X.]esministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. September 2019 - [X.]-31005/26#3 - zum [X.] [X.] (GMBl. S. 1370). Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen - wie hier - keinen Ausdruck findet ([X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 43; 5. September 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 168, 1; 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 17).

2. Demgemäß ist der [X.] [X.], unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der zutreffenden [X.], auf das ab dem 1. Januar 2020 bestehende Arbeitsverhältnis des dem [X.] unterfallenden, als Kraftfahrer beim [X.] beschäftigten [X.] frühestens ab dem 1. Juli 2020, nicht aber schon im Mai und Juni 2020 anzuwenden.

II. Die Beklagte ist auch für den Streitzeitraum ab 1. Juli 2020, in dem der [X.] [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand und findet, nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend der Stufe „ab 16. Jahr“ - die der Kläger in seinem Klageantrag als „Stufe 3“ bezeichnet - der jeweils zutreffenden Pauschalgruppe des [X.] [X.] zu vergüten. Der Kläger ist nicht dieser, sondern der Stufe „[X.]“ zuzuordnen, weil die - unstreitig „einschlägige“ iSd. § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 - Berufserfahrung des [X.] aus seinen vorherigen Beschäftigungen als Kraftfahrer anlässlich seiner Einstellung bei der Beklagten nur im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen war.

1. Der [X.] [X.] sieht die Berücksichtigung von aufgrund einer früheren Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung, gleichgültig, ob einschlägig oder nicht, bei der [X.] anlässlich der Einstellung nicht vor. Er enthält keine Bestimmung eines solchen Inhalts. Das ist konsistent, da er auf neu eingestellte Kraftfahrer keine Anwendung findet (vgl. vorstehend Rn. 14).

2. Die bei der Einstellung erforderliche [X.] erfolgt auch für Kraftfahrer stets auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]). Darum können insoweit, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] ([X.]) vorliegen, höchstens drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden. Darum war der Kläger nach seiner Einstellung aufgrund seiner unstreitig vorliegenden mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung der Stufe 3 des § 16 [X.] ([X.]) zuzuordnen mit einer zunächst dreijährigen Stufenlaufzeit für den weiteren Aufstieg in die Stufe 4.

a) Entgegen der Annahme der Revision ist bei der [X.] bei der Einstellung von Kraftfahrern nicht die Stufenregelung in der Anlage 1 zum [X.] [X.] unter Außerachtlassung der Höchstbegrenzung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) von drei Jahren anzuwenden. Dies führte zu einer unzulässigen Vermischung der Regelungen des [X.] [X.] sowie des [X.], indem aus beiden Tarifverträgen die für den Arbeitnehmer jeweils günstigeren Regelungen herausgegriffen und im Ergebnis zu einem völlig neuen, nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechenden Regelungswerk zusammengesetzt würden.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s besteht im Hinblick auf die [X.] bei der Einstellung kein Spezialitätsverhältnis zwischen dem [X.] und dem [X.] [X.].

aa) Der [X.] [X.] enthält, wie § 1 [X.] [X.] zeigt, in Ergänzung zum [X.] Sonderregelungen für unter den [X.] fallende Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des [X.]es. Gemäß dem [X.] verdrängt der [X.] [X.] mithin den [X.], sofern sein Geltungsbereich eröffnet ist und er denselben Sachverhalt wie der [X.] regelt. Als speziellerer Tarifvertrag geht der [X.] [X.] dem [X.] in diesen Fällen, aber auch nur in diesen Fällen, vor. Im Übrigen bleibt der [X.] nach dem Willen der Tarifvertragsparteien uneingeschränkt anwendbar (vgl. [X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 35 zur Anwendung des Überstundenbegriffs des [X.] im Rahmen des [X.] [X.]).

bb) Dieses systematische Verständnis belegt auch die Protokollerklärung zu der Eingruppierungsregelung in Teil III Nr. 10 [X.] 5 Fallgruppe 3 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.]. Danach wird bei der Höhergruppierung in die [X.] 5 wegen des Fahrens sondergeschützter (voll gepanzerter) Fahrzeuge die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.] angerechnet. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien in allen anderen Fällen der Nr. 10, die Fahrerinnen und Fahrer und damit auch solche, die den Regelungen des [X.] [X.] unterfallen, betrifft, von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgehen, also die Regelungen des [X.] zur Stufenlaufzeit grundsätzlich uneingeschränkt anwenden wollen.

c) Dass die Stufenregelung in der Anlage 1 zum [X.] [X.] kein Maßstab für die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung sein kann, sondern die [X.] bei Einstellung auch bei einem Kraftfahrer allein nach den Vorgaben des § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) erfolgt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass dieser Tarifvertrag auf neu einzustellende Kraftfahrer nicht anzuwenden ist (Rn. 14). Die Voraussetzung der Ableistung von mindestens 15 Überstunden in einem Kalendermonat im „vorangegangenen Kalenderhalbjahr“ kann kein Kraftfahrer bereits bei der Einstellung erfüllen. Darum ist eine Konkurrenz zwischen den beiden Tarifverträgen zu diesem Zeitpunkt denknotwendig ausgeschlossen. Damit trägt auch das vom [X.] gegen die Anwendung des § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) auf Kraftfahrer angeführte systematische Argument, diese Regelung beziehe sich nur auf Absatz 1 und die dort angeführten sechs Stufen und passe deshalb nicht zur Anlage 1 zum [X.] [X.], die keine sechs Stufen enthalte, nicht. [X.] kann und braucht der [X.] [X.] keine [X.]sregelung bei Einstellung enthalten.

d) Die Regelung zur Vergütungshöhe in § 4 [X.] [X.] steht der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) auf die [X.] von Kraftfahrern bei ihrer Einstellung ebenfalls nicht entgegen. Die Zahlung von Pauschalentgelt ist eine besondere Entlohnungsform, bei der anstelle von Einzelzahlungen eine (pauschalierte) Gesamtvergütung geleistet wird (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 239). Diese tritt gemäß § 4 Abs. 1 [X.] [X.] an die Stelle des [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) und des Entgelts sowie der Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]). Ein weitergehender Regelungsinhalt ist damit nicht verbunden. Insbesondere lassen sich dem Tarifvertrag entgegen der Annahme des [X.]s keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass mit der Erhöhung des Entgelts im Vergleich zur [X.] der Anlage A ([X.]) zum [X.] nicht nur das Tabellenentgelt sowie Überstunden pauschaliert abgegolten, sondern gleichzeitig die fehlende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung kompensiert werden soll. Der Umstand, dass der [X.] [X.] für neu eingestellte Kraftfahrer (zunächst) nicht gilt, spricht im Gegenteil gerade gegen diese Annahme.

3. Aus diesen Gründen kann das von der Revision angestrebte Ergebnis ebenso wenig durch eine ergänzende Auslegung des [X.] [X.] erreicht werden. Weder liegt - ausgehend vom Willen der Tarifvertragsparteien - die hierfür erforderliche unbewusste Regelungslücke vor, noch ist die Regelung nachträglich lückenhaft geworden (vgl. zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.] - Rn. 33; 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN; 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

4. Aus § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.]) folgt entgegen der Annahme des [X.] keine höhere Stufe. Der Kläger hat bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit als förderliche Zeiten bei der [X.] anlässlich der Neueinstellung zum 1. Januar 2020 dargelegt. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob das auf Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber durch die Tarifnorm eingeräumte Ermessen, ob und in welchem Umfang er solche Zeiten berücksichtigt (vgl. allgemein dazu [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 176, 95; 5. Juni 2014 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 148, 217 [jeweils zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L]), vorliegend auf null reduziert ist.

5. Ausgehend von der [X.] bei der Einstellung ist der Kläger auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Stufe „ab 16. Jahr“ zuzuordnen.

a) Für den weiteren Stufenverlauf und -aufstieg nach der Einstellung und der späteren Eröffnung des Anwendungsbereichs des [X.] [X.] sehen weder § 16 [X.] ([X.]) noch der [X.] [X.] eine erstmalige oder nochmalige Anrechnung von Berufserfahrung, sei sie einschlägig, förderlich oder keines von beidem, vor. Vielmehr kann die für den Stufenaufstieg von Kraftfahrern vorausgesetzte weitere Stufenlaufzeit - vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] - nur durch eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben [X.] „bei ihrem Arbeitgeber“ erworben werden (§ 16 [[X.]] Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 3 [X.]). Da der den [X.] ergänzende [X.] [X.] nicht ausdrücklich etwas anderes regelt und sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien finden lassen, gilt auch für den Stufenaufstieg von Kraftfahrern das Grundprinzip des § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]). Der Begriff „Jahr“ in der Anlage 1 zum [X.] [X.] bezieht sich daher - entgegen der Annahme der Revision - auf die Jahre der Stufenlaufzeit im Sinne der Definition in § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]), nicht aber auf sämtliche Jahre einschlägiger Berufserfahrung, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber sie erworben wurden. Der Begriff „Jahr“ ist, anders als die Beklagte annimmt, auch nicht mit „Betriebszugehörigkeit“ oder „Zeiten der Beschäftigung als Kraftfahrer iSd. [X.] [X.]“ gleichzusetzen. Einen solchen Schluss rechtfertigt auch § 7 [X.] [X.] nicht. Dort haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich auf eine „mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung nach diesem Tarifvertrag“ und nicht auf „Jahre“ abgestellt.

b) Um im Fall der Anwendbarkeit des [X.] [X.] im bestehenden Arbeitsverhältnis die Zuordnung zu einer der drei Stufen des [X.] [X.] vornehmen zu können, sind diese mit den Stufen des § 16 Abs. 1, Abs. 4 [X.] ([X.]) zu harmonisieren (vgl. die Tabelle bei [X.]/[X.] [X.] Teil [X.] 2.1 § 4 [X.] [X.] Stand November 2019 Rn. 5 ff.). Von diesem Erfordernis sind auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen, da nach den Regelungen des § 1 [X.] [X.] im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses ein mehrfaches Hineinwachsen oder Herausfallen in seinen bzw. aus seinem Geltungsbereich möglich ist. Es kann daher zu einem (mehrfachen) Wechsel zwischen der Stufenregelung des § 16 [X.] ([X.]) und der des [X.] [X.] kommen.

Für eine Harmonisierung der Stufenregelungen spricht zudem, dass beide im Grundsatz eine ununterbrochene Tätigkeit der Beschäftigten innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber von insgesamt 15 Jahren voraussetzen, um die Endstufe zu erreichen. Überdies entspricht die Stufe „1.-10. Jahr“ des [X.] [X.] derjenigen Stufenlaufzeit, die § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]) im Grundsatz für das Erreichen der Stufe 5 voraussetzt. Sie umfasst mithin den Zeitraum der Stufen 1 bis 4, während die Stufenlaufzeiten der weiteren Stufen „11.-15. Jahr“ und „ab 16. Jahr“ mit denen der Stufen 5 und 6 übereinstimmen.

c) Da die [X.] bei der Einstellung ausschließlich nach den Vorgaben des § 16 [X.] ([X.]) erfolgt, muss diese Zuordnung Ausgangspunkt für den weiteren Stufenverlauf sein. Für die Stufenfindung im Rahmen des [X.] [X.] ist sodann zu ermitteln, in welchem Gesamtjahr der Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Zeit des Verbleibs des Kraftfahrers in derselben [X.] weiter „mitläuft“, sich der Beschäftigte im Zeitpunkt seines (erstmaligen oder wiederholten) Wechsels in den [X.] [X.] befindet. Dazu sind, ausgehend von der dem Beschäftigten bei der Einstellung zuzuerkennenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 3 [X.] [[X.]]) oder zuerkannten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] [[X.]]) Stufenlaufzeit, alle in derselben [X.] bei seinem Arbeitgeber seitdem unter Berücksichtigung etwaiger Stufenlaufzeitverkürzungen oder -verlängerungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] erlangten Stufenlaufzeiten hinzuzurechnen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis aus dem Anwendungsbereich des [X.] [X.] herausfällt. Entsprechend der Gesamtjahre seiner Stufenlaufzeit innerhalb derselben [X.] ist der Beschäftigte einer der Stufen des [X.] [X.] bzw. des § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]) zuzuordnen.

Dies stellt sicher, dass die dem Geltungsbereich des [X.] [X.] unterfallenden Beschäftigten hinsichtlich der [X.] nicht benachteiligt werden. Nur ein solches Verständnis entspricht dem oben dargestellten Verhältnis zwischen dem [X.] und dem diesen lediglich ergänzenden [X.] [X.]. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn für die Stufenfindung im [X.] [X.], wie die Beklagte es annimmt, nur die in seinem Geltungsbereich zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt würden. Dann müsste der Kraftfahrer bei jedem neuen Hineinwachsen wieder im „1. Jahr“ anfangen bzw. blieben die Beschäftigungszeiten, in denen er zwar ununterbrochen bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer in derselben [X.] tätig ist, allerdings nicht dem Geltungsbereich des [X.] [X.] unterfällt, bei der Ermittlung des zu zahlenden [X.] unberücksichtigt. Ebenso wenig entspricht das vom Kläger angenommene Verständnis des Begriffs „Jahr“ dahingehend, dass damit der reine Bestand des Arbeitsverhältnisses oder sämtliche Zeiten einer Kraftfahrertätigkeit - gleich bei welchem Arbeitgeber - gemeint sind, dem Verhältnis von [X.] und Kraftfahrer TV [X.]. Dies würde die dem letztgenannten Tarifvertrag unterfallenden Beschäftigten im Vergleich zu den „[X.]-Kraftfahrern“ bevorteilen. Es hätte auch zur Konsequenz, dass bspw. die Regelung des § 17 Abs. 3 [X.] obsolet wäre.

d) Eine Höher- oder Herabgruppierung von Kraftfahrern erfolgt nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 [X.], wobei ggf. die Sonderregelung in der Protokollerklärung zu der Eingruppierungsregelung in Teil III Nr. 10 [X.] 5 Fallgruppe 3 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] für Fahrer von sondergeschützten Fahrzeugen zu beachten ist (Mitnahme angebrochener Stufenlaufzeiten bei Höhergruppierung). Fällt eine solche Umgruppierung mit dem Wechsel in den [X.] [X.], weil der Kraftfahrer erstmals oder wieder dessen Geltungsbereichsvoraussetzungen erfüllt, oder mit dem Herausfallen aus seinem Geltungsbereich zusammen, weil entweder kein Pauschalentgelt mehr geschuldet oder der Beschäftigte nicht mehr als Fahrer tätig ist, ist unter Berücksichtigung der bisher erreichten Stufenlaufzeiten zunächst die jeweils zutreffende Stufe nach dem [X.] [X.] (beim Wechsel in dessen Geltungsbereich) bzw. § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]) (beim Herausfallen aus dem [X.] [X.]) zu ermitteln (dazu vorstehend Rn. 31). Sodann ist § 17 Abs. 5 [X.] anzuwenden. Dies bedeutet, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der ermittelten Stufe von vorne beginnt, bei einer Herabgruppierung die angebrochene Stufenlaufzeit hingegen erhalten bleibt. Erneute Wechsel zwischen den Stufenregelungen des § 16 [X.] ([X.]) und dem [X.] [X.] zu einem späteren Zeitpunkt sind ausgehend hiervon vorzunehmen.

e) Dieses Zuordnungssystem gilt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer in gleicher Weise, auch wenn für diese gemäß Anlage 3 zum [X.] [X.] insgesamt vier Stufen vorgesehen sind und weder einzelne Stufenlaufzeiten noch die erforderliche Gesamtzeit zum Erreichen der Endstufe mit dem [X.] übereinstimmen. Die abweichende Stufenregelung ist dem Umstand geschuldet, dass die Tarifvertragsparteien aus [X.] bei den aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.]es und der Länder ([X.]) übergeleiteten Beschäftigten des [X.]es an den für diese bis dahin bestehenden Lohnstufenregelungen festgehalten und lediglich die erste Stufe noch einmal aufgeteilt haben.

f) Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war der Kläger der Stufe 3 des § 16 Abs. 4 [X.] ([X.]) zugeordnet, als er ab dem 1. Juli 2020 erstmals dem Geltungsbereich des [X.] [X.] unterfallen konnte. Dies führt unter Berücksichtigung der bis dahin im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurückgelegten weiteren sechs Monate dazu, dass sich der Kläger im „4. Jahr“ im Sinne der Stufenregelung des [X.] [X.] befand. Somit könnte er - vorbehaltlich der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 [X.] bzw. einer Umgruppierung - frühestens nach sieben Jahren, also ab 1. Januar 2027 in die Stufe „11.-15. Jahr“ und sodann ab 1. Januar 2032 in die Stufe „ab 16. Jahr“ aufsteigen. Allerdings dürfte das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vorher mit Ablauf des 31. Oktober 2026 gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a [X.] enden, da der am 29. Juni 1960 geborene Kläger am 29. Oktober 2026 das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollenden wird (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 235 SGB VI).

III. Ob dem Kläger der begehrte Anspruch auf Zuordnung zur Stufe „ab 16. Jahr“ ab 1. Mai 2020 aus dem Rundschreiben des [X.]esministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. September 2019 - [X.]-31005/26#3 - zum [X.] [X.] (GMBl. S. 1370) oder dem Schreiben der Beklagten vom 8. Juni 2020 zusteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Diese eigenständigen Streitgegenstände hat der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt.

IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Heinkel    

        

        

        

    J. Kühner    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 133/23

22.02.2024

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 14. April 2021, Az: 60 Ca 2310/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2024, Az. 6 AZR 133/23 (REWIS RS 2024, 2117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2117

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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