Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 StR 357/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4949

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 357/03vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2003, soweit es ihn betrifft, [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen unddie Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keineneue Fahrerlaubnis zu erteilen.Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Sachrüge gestützteRevision des Angeklagten hat zum [X.] Erfolg; im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 4 -Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinenBestand haben. Das [X.] hat die Annahme, der Angeklagte sei [X.] von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wie folgt begründet ([X.] 30):"Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sichaus dem Tatverhalten des Angeklagten, der seine Fahrerlaubnis in mehrerenFällen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt hat. [X.] hat dadurch gezeigt, daß er die charakterliche Zuverlässigkeit [X.] von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Bei [X.] un-ter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl.[X.]). Ein Ausnahmefall, welcher ein Absehen von [X.] rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor."Diese Begründung rechtfertigt hier die Maßregel nicht, da, abgesehendavon, daß die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in die [X.] ist, das Gewicht der [X.], bei denen dieser ein Kraftfahrzeuggeführt hat, nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. [X.], 197;BGH NStZ 2000, 26, 27; [X.], 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5,6 und 8) festgestellt ist. Die Umstände der Benutzung eines Kraftfahrzeugesdurch den Angeklagten sind nicht ausreichend dargelegt und gewürdigt. [X.] belegen nämlich nicht, wie oft und bei welchen Einzeltaten dieserein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach den Feststellungen nahmen er und seineMittäter im Rahmen ihrer [X.] die Belieferung ihrerGroßabnehmer zum Teil selbst vor. "Hierbei verwendete der [X.]seinen PKW, den er selbst fuhr. Teilweise setzten die Angeklagtenauch Kuriere ... ein. Mitunter wurden die Betäubungsmittel, zumeist nach tele-- 5 -fonischer Absprache, auch von den [X.] abgeholt" ([X.] 10). Ananderer Stelle des Urteils ([X.] 15) ist ausgeführt, der Angeklagte habe ein-geräumt, in einer ihm nicht genau erinnerlichen Anzahl von Fällen [X.] auch mit seinem PKW an die Abnehmer geliefert zu haben. [X.] aber allenfalls erwiesen, daß er im Rahmen des Absatzes der [X.] zweimal sein Fahrzeug zum Transport benutzt hat. Die [X.] hatauch nicht berücksichtigt, daß die Fahrten, die der Angeklagte im Rahmen der[X.] vorgenommen hat, nur die Auslieferung der ander-weitig erworbenen Betäubungsmittel an die Abnehmer betrafen. Bei diesenFahrten hat er weit geringere Mengen als die zum Verkauf beschafften und [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zugrundegelegten Mengen transportiert, wobei angesichts der teilweisegeringen Qualität der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts sogar [X.] der "nicht geringen Menge" nur geringfügig überschritten hat. Aus [X.] des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges beiden abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen [X.] nicht die vom [X.] angenommene besondere Indizwirkung [X.], da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die [X.] im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter [X.] (vgl. [X.], 586; [X.], 18).- 6 -Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann somit keinen Bestand haben.Soweit Feststellungen hinsichtlich dieser Maßregel getroffen sind, konnten [X.] aufrechterhalten bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.[X.] Detter Bode [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 357/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 StR 357/03 (REWIS RS 2004, 4949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4949

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