Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 236/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1734

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 236/04 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer der Klägerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saar-ländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2004 wird [X.]. Die Streithelfer der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 53.787,65 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Grundsatzfrage, wie die hypothetische Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu ermitteln ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte die [X.] ermessensfehlerfrei entschieden, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden. Bei nicht erteilter Zustimmung wäre die Kündigung unterblieben; wäre die Zustimmung dagegen erteilt worden, hätte sie Bestand 2 - 3 - gehabt und wäre im Kündigungsschutzprozess zu berücksichtigen gewesen. Der jetzt eingetretene Schaden, der darin besteht, dass die Klägerin infolge der Kündigung Arbeitslohn zahlen musste, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, wäre in jedem Fall vermieden worden. Aufgabe der Streithelfer der Klägerin wäre es deshalb gewesen, auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken, welche einer gerichtlichen Prü-fung standhielt. Ob und in welchem Umfang ihnen deshalb die vom Berufungs-gericht angenommenen umfangreichen Mitwirkungspflichten oblagen, kann da-hinstehen. Jedenfalls haben sie dadurch schuldhaft gegen ihre anwaltsvertragli-chen Pflichten verstoßen, dass sie die [X.] mit Schreiben vom 29. Juni 1998 unter Ankündigung von Schadensersatzansprüchen aufgefordert haben, von der beabsichtigten und rechtlich gebotenen Einholung eines medizi-nischen Gutachtens abzusehen. 3 Dass die [X.] trotz des Schreibens vom 29. Juni 1998 zu ausreichenden Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre, unterbricht den [X.] zwischen dem [X.] und dem eingetretenen Schaden nicht. Auch insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass mehrere Schädiger den angerichteten Schaden gemeinsam zu ersetzen haben, auch dann, wenn der Ausgleich der Schädiger untereinander durch besondere Vorschriften des Amtshaftungsrechts [X.] hier: durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.] gestört ist ([X.], Urt. v. 13. März 2003 - [X.] ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 854 zu § 839 Abs. 2 BGB). Der Schadens-beitrag der [X.] überwiegt denjenigen der Streithelfer der Kläge-rin nicht so weit, dass dieser daneben ganz zurücktritt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 O 316/02 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 341/03-56 -

Meta

IX ZR 236/04

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 236/04 (REWIS RS 2006, 1734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1734

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