Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 24 W (pat) 11/10

24. Senat | REWIS RS 2012, 1804

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - teilweise Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 81 287

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 21. November 2008 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 angeordnet worden ist.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des  [X.] aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren wurde mit Beschluss vom 21. November 2008 unter teilweiser Aufhebung des [X.] die Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 für die Waren und Dienstleistungen "pharmazeutische Präparate; Präparate für die Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung" angeordnet. Im Übrigen wurde die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit den Erklärungen vom 11. September 2012 und vom 9. Oktober 2012 ihre Widersprüche zurückgenommen.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. [X.]. 1998, 264 "[X.]"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu [X.] 43, 96).

3

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs.  1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

Meta

24 W (pat) 11/10

30.10.2012

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 24 W (pat) 11/10 (REWIS RS 2012, 1804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1804

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