Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. 3 StR 284/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1448

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[X.]/03vom29. September 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. September 2003 gemäß §§ 46,346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das [X.] [X.] vom 22. Januar 2003 und der Antrag [X.] des [X.] gegen den Beschluß des[X.] vom 29. April 2003 werden auf Kosten [X.] verworfen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 22. Januar 2003 wegen [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil hat der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt [X.],form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Re-visionsbegründungsfrist begründet. Das [X.] hat deshalb die Revisionmit Beschluß vom 29. April 2003, der Rechtsanwalt [X.] am 6. Mai 2003zugestellt wurde, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bü. ,hat mit [X.] vom 16. Mai 2003 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung zur Frist der Begründung der [X.] 3 -zu gewähren und Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346Abs. 2 StPO gestellt.I[X.] Beide Anträge sind unzulässig.1. [X.] erweist sich als unzulässig, weil esnicht alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören nicht nur Angabenzum Hinderungsgrund, sondern auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls [X.]. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs.1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen ([X.] 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4; [X.], [X.] Aufl. § 45 Rdn. 5m. w. N.). Wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß Rechtsanwalt[X.] die Revision nicht fristgerecht begründet hatte, was spätestens in [X.] geschehen ist, in dem er den Beschluß des [X.] vom29. April 2003 erhalten hat, teilt der Antrag nicht mit. Ob die Frist des § 45Abs. 1 StPO gewahrt ist, läßt sich daher anhand der Angaben in dem Antragnicht überprüfen, so daß er unzulässig ist.2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig,weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Nach § 346Abs. 2 StPO muß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] eingehen, dessen Entscheidung ange-fochten wird. Das ist nicht geschehen. Da die am 6. Mai 2003 bewirkte [X.] an Rechtsanwalt [X.] wirksam war (vgl. [X.], [X.] Aufl.§ 145 a Rdn. 11), endete die Antragsfrist am 13. Mai 2003, so daß der [X.] 16. Mai 2003 verspätet war.Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Inso-weit schließt sich der Senat den Ausführungen des [X.] in- 4 -seiner Zuschrift vom 8. September 2003 an und weist ergänzend darauf hin,daß eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers regelmäßig kein zu-lässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (Maul in [X.] 5. Aufl. § 45Rdn. 12, 13; [X.], [X.] Aufl. § 45 Rdn. 9).Tolksdorf Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 284/03

29.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. 3 StR 284/03 (REWIS RS 2003, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1448

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