Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZB 17/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3087

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 17/12
vom

3. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Be-schluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 28.
Februar 2012
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.].

Gründe:
I.
Die [X.] und der am [X.] nicht be-teiligte Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Dort trat ein [X.] auf. Zur Ermittlung von Ursache und Reichweite des Schadens führten beide Mieter gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Anschließend trat die [X.] dem Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagten ab. Der Kläger begehrt mit der aus eigenem und abgetretenem Recht erhobenen

Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden ver-pflichtet sind, die ihm und der [X.] entstanden sind. Mit der Wi-derklage begehren die Beklagten Ersatz der aus der Abwehr dieser schon [X.] geltend gemachten Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen [X.] in Höhe von 1.320,71

a-1
-
3
-
ge abgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es gemäß §
96 ZPO
dem Kläger und der [X.] auferlegt, die sodann Beru-fung eingelegt haben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4
ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil eine Entscheidung des [X.] weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht der [X.] den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit unter Verletzung des verfassungs-rechtlich verbürgten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) versagt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2011
[X.], [X.], 176 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2011

[X.], [X.], 177 Rn. 3), sondern die Berufung der [X.] rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Ent-scheidung ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Beschwer nur wegen der Kosten sei nicht ausreichend; denn die Rechts-mittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO greife auch ein, wenn die Hauptsacheent-scheidung mangels Beschwer nicht rechtsmittelfähig sei. Zwar könne die kos-2
3
-
4
-
tenbelastete Partei dann nicht auf ein Rechtsmittel in der Hauptsache verwie-sen werden. Diese Rechtsschutzlimitierung sei aber gerade beabsichtigt.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden ([X.], Beschlüsse vom 18. August 2010
[X.], [X.], 643 Rn. 5; vom 13. Februar 2008
III ZB 33/07, NJW-RR 2008, 664 Rn. 3). Dies gilt auch für eine Kostentrennung gemäß § 96 ZPO (BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Stand 15. Juli 2013, § 96 Rn. 7, § 95 Rn. 5). Denn ein Rechtsmittelgericht soll sich nicht im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde inzident mit der Hauptsache befassen müssen; darüber hinaus dient die Vorschrift der Pro-zessökonomie, indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistellt, die nur den Kostenpunkt betreffen (MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., §
99 Rn. 1; Prütting/
Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 99 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO, § 99 Rn.
1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003
[X.],
[X.], 1269 unter [X.]).
b) § 99 Abs. 1 ZPO steht allerdings

über die in § 99 Abs. 2, §
91a Abs.
2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus

der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten eines nicht am Rechtsstreit beteiligten [X.] ergangen ist ([X.], Urteile vom 24. Juni 1987
[X.], [X.], 49 unter 3 a; vom 21. Oktober 1958
[X.], NJW 1959, 291 unter II; vom 18. November 1982
[X.], NJW 1983, 883 unter [X.]), es an einer Hauptsacheentscheidung fehlt ([X.], Urteil vom 18.
November 1963
[X.], [X.]Z 40, 265, 270) oder den [X.] der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 1958

[X.], aaO).
4
5
6
-
5
-
Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier indessen gegeben. Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, die [X.] sei infolge der Abtretung hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Sie war zwar nicht unmittelbar an der allein vom Kläger erhobenen Zahlungs-
und Feststellungsklage beteiligt. Die zu ihren Lasten ge-troffene Kostengrundentscheidung nach §
96 ZPO betrifft sie jedoch als Partei des durch Erhebung der Drittwiderklage begründeten weiteren Prozessrechts-verhältnisses. Da in diesem Prozessrechtsverhältnis mit Abweisung der Drittwi-derklage eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, steht § 99 Abs. 1 ZPO einem isolierten Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die [X.] in der Hauptsache nicht beschwert ist und deshalb keine zulässige Berufung hätte einlegen können. Denn maßgeblich ist alleine die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (MünchKomm-ZPO/[X.], aaO Rn. 13; Musielak/[X.], aaO Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO Rn. 10; vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012
VI ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn. 20).
c) Die unstatthafte Berufung der [X.] lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 99
Abs. 2 ZPO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshand-lung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], juris Rn.
9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil §
99 Abs.
2 ZPO schon dem Grunde nach nicht einschlägig ist und zudem die [X.] ihr

7
8
-
6
-
Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.
[X.]
[X.]
Dr. [X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2009 -
205 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
10 S 51/10 -

Meta

VIII ZB 17/12

03.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZB 17/12 (REWIS RS 2013, 3087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3087

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 17/12 (Bundesgerichtshof)

Unzulässigkeit der Berufung: Isolierte Anfechtung einer zu Lasten eines Drittwiderbeklagten ergangenen Kostenentscheidung


II ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)


II ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)

(Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht)


VI ZB 68/11 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung: Rechtsmissbrauch durch getrennte Geltendmachung von Unterlassungsverfügungen gegen Online- und Printausgabe


VI ZB 59/11 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung einheitlicher Ansprüche in getrennten Verfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZB 17/12

VIII ZB 45/10

VIII ZB 62/10

V ZB 164/09

VI ZB 27/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.