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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 17/12
vom
3. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Be-schluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 28.
Februar 2012
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.].
Gründe:
I.
Die [X.] und der am [X.] nicht be-teiligte Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Dort trat ein [X.] auf. Zur Ermittlung von Ursache und Reichweite des Schadens führten beide Mieter gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Anschließend trat die [X.] dem Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagten ab. Der Kläger begehrt mit der aus eigenem und abgetretenem Recht erhobenen
Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden ver-pflichtet sind, die ihm und der [X.] entstanden sind. Mit der Wi-derklage begehren die Beklagten Ersatz der aus der Abwehr dieser schon [X.] geltend gemachten Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen [X.] in Höhe von 1.320,71
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ge abgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es gemäß §
96 ZPO
dem Kläger und der [X.] auferlegt, die sodann Beru-fung eingelegt haben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4
ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil eine Entscheidung des [X.] weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht der [X.] den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit unter Verletzung des verfassungs-rechtlich verbürgten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) versagt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2011
[X.], [X.], 176 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2011
[X.], [X.], 177 Rn. 3), sondern die Berufung der [X.] rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Ent-scheidung ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Beschwer nur wegen der Kosten sei nicht ausreichend; denn die Rechts-mittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO greife auch ein, wenn die Hauptsacheent-scheidung mangels Beschwer nicht rechtsmittelfähig sei. Zwar könne die kos-2
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tenbelastete Partei dann nicht auf ein Rechtsmittel in der Hauptsache verwie-sen werden. Diese Rechtsschutzlimitierung sei aber gerade beabsichtigt.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden ([X.], Beschlüsse vom 18. August 2010
[X.], [X.], 643 Rn. 5; vom 13. Februar 2008
III ZB 33/07, NJW-RR 2008, 664 Rn. 3). Dies gilt auch für eine Kostentrennung gemäß § 96 ZPO (BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Stand 15. Juli 2013, § 96 Rn. 7, § 95 Rn. 5). Denn ein Rechtsmittelgericht soll sich nicht im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde inzident mit der Hauptsache befassen müssen; darüber hinaus dient die Vorschrift der Pro-zessökonomie, indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistellt, die nur den Kostenpunkt betreffen (MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., §
99 Rn. 1; Prütting/
Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 99 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO, § 99 Rn.
1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003
[X.],
[X.], 1269 unter [X.]).
b) § 99 Abs. 1 ZPO steht allerdings
über die in § 99 Abs. 2, §
91a Abs.
2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus
der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten eines nicht am Rechtsstreit beteiligten [X.] ergangen ist ([X.], Urteile vom 24. Juni 1987
[X.], [X.], 49 unter 3 a; vom 21. Oktober 1958
[X.], NJW 1959, 291 unter II; vom 18. November 1982
[X.], NJW 1983, 883 unter [X.]), es an einer Hauptsacheentscheidung fehlt ([X.], Urteil vom 18.
November 1963
[X.], [X.]Z 40, 265, 270) oder den [X.] der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 1958
[X.], aaO).
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Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier indessen gegeben. Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, die [X.] sei infolge der Abtretung hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Sie war zwar nicht unmittelbar an der allein vom Kläger erhobenen Zahlungs-
und Feststellungsklage beteiligt. Die zu ihren Lasten ge-troffene Kostengrundentscheidung nach §
96 ZPO betrifft sie jedoch als Partei des durch Erhebung der Drittwiderklage begründeten weiteren Prozessrechts-verhältnisses. Da in diesem Prozessrechtsverhältnis mit Abweisung der Drittwi-derklage eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, steht § 99 Abs. 1 ZPO einem isolierten Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die [X.] in der Hauptsache nicht beschwert ist und deshalb keine zulässige Berufung hätte einlegen können. Denn maßgeblich ist alleine die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (MünchKomm-ZPO/[X.], aaO Rn. 13; Musielak/[X.], aaO Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO Rn. 10; vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012
VI ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn. 20).
c) Die unstatthafte Berufung der [X.] lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 99
Abs. 2 ZPO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshand-lung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], juris Rn.
9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil §
99 Abs.
2 ZPO schon dem Grunde nach nicht einschlägig ist und zudem die [X.] ihr
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Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.
[X.]
[X.]
Dr. [X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2009 -
205 [X.]/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
10 S 51/10 -
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZB 17/12 (REWIS RS 2013, 3087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3087
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 17/12 (Bundesgerichtshof)
Unzulässigkeit der Berufung: Isolierte Anfechtung einer zu Lasten eines Drittwiderbeklagten ergangenen Kostenentscheidung
II ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)
II ZB 14/10 (Bundesgerichtshof)
(Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht)
VI ZB 68/11 (Bundesgerichtshof)
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Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung einheitlicher Ansprüche in getrennten Verfahren
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