Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023, Az. 2 BvR 2230/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 97

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.], weil ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2230/21

09.01.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend GStA Bamberg, 22. Oktober 2021, Az: 220 Zs 806/21, Entscheidung

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023, Az. 2 BvR 2230/21 (REWIS RS 2023, 97)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 97

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