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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom5. Juli 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-sen.[X.]: 600 DM.Gründe:Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das [X.] des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch seinEinwand, das [X.] habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten [X.] wegen der notwendigen Hinzuziehung eines [X.] zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstük-ke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das [X.] schrift-sätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines [X.] zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsbe-rechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegen-stände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen,- 3 -den Wert des [X.] ungefähr selbst berechnen zu können (Senats-urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.] - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur [X.] einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzli-chen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz [X.] nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die [X.] findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu er-teilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesenwerden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist.Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Redestünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit [X.] und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu im-stande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchteer nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - [X.]/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz
Meta
05.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZB 104/00 (REWIS RS 2000, 1738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1738
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