Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. XII ZB 31/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2148

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[X.] ZB 31/02vom24. Juli 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 18. [X.] 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Wert: 511 [X.]:[X.] Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines An-spruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege [X.] auf Auskunft über den Bestand seines [X.] zum31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt [X.] Beklagte wird verurteilt, der Klägerina)Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allenzu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durchVorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten [X.] unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, [X.] 3 -besondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der [X.] in [X.]7, E. , [X.], sowieb)Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996in seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einemZollfreilager der [X.] gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlageentsprechender Bestandslisten."Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das [X.]hat den [X.] für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt unddas Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtetsich die sofortige Beschwerde des Beklagten.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das [X.] auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung [X.] bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand anZeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Einhöherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinter-esse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den [X.] zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus.Sie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat [X.] mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und- 4 -ergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom [X.] persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortra-ge, daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichungergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglichder Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilan-zen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nichtvor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunfthöchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die [X.] der Berufung hat das [X.] ausgeführt, die Berufung seiunzulässig, da die [X.] nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotzrichterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse [X.] § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken [X.] greifen nicht durch.2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das [X.] habe inseinem [X.] nicht näher begründet, warum der Wert der [X.] betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mitdem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwerbegründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einererneuten Begründung im [X.] bedurfte es nicht, da das [X.] seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den [X.] Beschlüssen gestützt hat.3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich derWert des [X.] (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.[X.]), den das [X.] Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur [X.] Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat,nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt.Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu [X.] -fenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu [X.]. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin [X.] mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des [X.] verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht(st. Rspr., vgl. [X.], 85 ff.).Die Festsetzung des [X.]es (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPOa.[X.]) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle.Das Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die ge-setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Er-messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden [X.] gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - [X.] 121/00 -NJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der [X.]) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben [X.] belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der [X.] zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 [X.]. Zu Recht hat das [X.] der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berück-sichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich,daß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die [X.] lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1Satz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB,nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das [X.] aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberech-tigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, dieKlägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand des[X.] am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in dieLage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf dieseWeise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu [X.] 6 -sem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehö-renden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in [X.] angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigenEinzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstän-de richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenenWissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. [X.], [X.] 19. Oktober 1988 - [X.] - [X.]R BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 End-vermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben,welche Forderungen er u.a. gegen die [X.] hat, in welchem Umfang er andieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.b) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für dieT. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das [X.] darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagtenzum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schondeshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 [X.] erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermö-gensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche ausseinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die [X.]. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglichausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatischeine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das [X.] hat- 7 -lediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen aus-drücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu er-stellenden Bilanz nicht bedürfe.HahneBundesrichter [X.] [X.]ist urlaubsbedingt ver-hindert zu unterschreiben [X.]Fuchs [X.]

Meta

XII ZB 31/02

24.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. XII ZB 31/02 (REWIS RS 2002, 2148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2148

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