Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. I ZR 13/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6215

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 439 Abs. 1 Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des [X.] im [X.] räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 [X.], wenn der [X.] im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war. [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Januar 2008 durch [X.] [X.] sowie [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 aufge-hoben. Auf die Berufung des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] - 11. Zivilkammer - vom 19. Mai 2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das Fuhrunternehmen, bei dem der [X.] als Kraftfahrer tätig war, war als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit [X.], eine Bäckereimaschine, die der Kläger für eine Ausstellung zur Verfügung gestellt hatte, zu diesem zurückzubefördern. Bei der Anlieferung der Maschine am 5. März 1999 wurde diese beschädigt, als der [X.], nachdem er die Ladebordwand geöffnet, die Sicherungen der Maschine gelöst und diese am Rand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals anließ, um - aus nicht aufgeklärten Gründen - einige Meter vorzufahren, und die Maschine daraufhin auf die Straße fiel. 1 Der Kläger hat zunächst den Arbeitgeber des [X.]n auf Ersatz des durch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom [X.] rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablie-ferung der Maschine eingetreten. 2 Der Kläger begehrt nunmehr von dem [X.]n, von dessen Anschrift er erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz. 3 Der Kläger hat beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an ihn 24.542,01 • nebst Zinsen zu zahlen. 4 Der [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben. 5 - 4 - Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. 6 Die Berufung des [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.] 2005, 72). 7 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der [X.] sein auf Abweisung der Klage gerichte-tes Begehren weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe die Bäcke-reimaschine des [X.] fahrlässig beschädigt und sei ihm daher nach § 823 Abs. 1 [X.] zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Der - nach Grund und Höhe unstreitige - Anspruch des [X.] auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Schaden sei außerhalb des so genann-ten "Obhutszeitraums" eingetreten, so dass sich die Verjährung des Anspruchs nicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des § 439 Abs. 1 [X.], son-dern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richte. Das Entladen des Fahrzeugs gehöre, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getrof-fen worden seien, nicht mehr zur Beförderung und werde daher vom [X.] nicht erfasst. Der [X.] und damit der Obhutszeitraum des Fracht-führers hätten mit der Ablieferung der Maschine beim Kläger geendet. Der [X.] - 5 - klagte habe den LKW an der [X.] des [X.] abge-stellt, die Ladebordwand geöffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt, indem er sie bis zur Ladeluke vorgerückt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter des [X.] hiervon in Kenntnis gesetzt und diese hätten versucht, die [X.] abzuladen. [X.] das Transportmittel - wie der LKW des [X.]n - nicht über eine absenkbare Ladefläche oder ähnliche Ladevorrichtungen, ende die Ablieferung mit dem Bereitstellen des [X.] in der zuvor beschriebenen Weise. I[X.] Die Revision des [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-spruch aus § 823 Abs. 1 [X.] nach § 439 Abs. 1 [X.] verjährt. 11 1. Die in § 439 Abs. 1 [X.] geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des [X.] (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unter-abschnitts", also der §§ 407 bis 450 [X.], unterliegt. Dazu gehört der vom Klä-ger als dem Empfänger wegen der Beschädigung des [X.] geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 [X.] gegen den Beklag-ten, den Mitarbeiter des den Transport durchführenden Frachtführers, unab-hängig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der schädigenden Handlung schon [X.] von § 425 Abs. 1, § 407 Abs. 1 [X.] abgeliefert war, wie das [X.] angenommen hat. 12 - 6 - a) Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 [X.] knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unter-abschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförde-rung auszugehen, weil ein wirksamer [X.] [X.] von § 407 [X.] [X.] gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 [X.], unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungs-entwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]; [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, [X.] 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an Art. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigen-ständige Verjährungsregelung des § 439 [X.] erfasst nicht nur sämtliche ver-tragliche Ansprüche, sondern wie Art. 32 CMR auch außervertragliche, insbe-sondere auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. [X.] (vgl. BT-Drucks. 13/8445, [X.]; [X.], [X.]. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 [X.]. 33 = [X.] 2006, 451; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 439 [X.] [X.]. 3; [X.] in [X.][X.], [X.], 33. Aufl., § 439 [X.] [X.]. 1; [X.] in [X.]/ Boujong/[X.], [X.], § 439 [X.] [X.]. 6; zu Art. 32 CMR vgl. [X.] aaO Art. 32 CMR [X.]. 1 m.w.N.). 13 b) Im vorliegenden Fall steht das [X.] in einem hinrei-chenden sachlichen Zusammenhang mit einer Beförderung [X.] der §§ 407 ff. [X.]. 14 aa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Beförderungsvorgang [X.] der §§ 407 ff. [X.]. Der Arbeitgeber des [X.]n hatte die Beförderung des 15 - 7 - beschädigten [X.] als Unterfrachtführer ausgeführt. Der [X.] haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie der ([X.] (vgl. § 437 [X.]). Ebenso entspricht die außervertragliche Haftung der Leute des Unterfrachtführers und damit auch die Haftung des [X.]n derjenigen der Leute des ([X.]s (§ 437 Abs. 4, § 436 [X.]). Der Kläger war als Empfänger an dem Beförderungsvorgang beteiligt. Für außervertragliche [X.] des Empfängers gegen den Unterfrachtführer oder gegen dessen Leu-te gilt die Verjährungsregelung des § 439 [X.] ebenso wie für Ansprüche ge-gen den ([X.] oder dessen Leute (vgl. [X.] aaO § 439 [X.] [X.]. 2, § 437 [X.] [X.]. 38). [X.]) Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung (vgl. [X.] [X.] 2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 [X.]. 33) reicht es aus, dass die Beschädigung des [X.] wie hier im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusam-menhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso [X.], [X.] 2005, 73, 74; [X.] aaO § 439 [X.] [X.]. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits [X.] von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 [X.] abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie sich noch in der Obhut des [X.]n befand, wie die Revision geltend macht. Denn auch bei einer Beschädigung im [X.] an die Ablieferung ist ein hin-reichender Zusammenhang mit der Beförderung [X.] von § 439 Abs. 1 [X.] ge-geben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbe-reich des § 439 [X.] nicht auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden beschränkt, die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in der Obhut des Frachtführers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschränkung 16 - 8 - nicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtführers auf den Schadenszeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Ablieferung beschränkt (§ 425 Abs. 1 [X.]). Die Verjährungsregelung des § 439 [X.] knüpft jedoch nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an, sondern stellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der §§ 407 ff. [X.] unterliegt (vgl. auch [X.], [X.] 2005, 73, 74). Mit diesem [X.] sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32 CMR alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche erfasst werden, die sich aus der Beförderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Bei der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle mit der [X.] in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche (vgl. [X.], [X.]. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; [X.]. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, [X.] 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 32 [X.]. 5, m.w.N.). Der Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Be-stimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verjährungsvorschrift des § 439 [X.] ist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verjäh-rungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusam-menhängenden Ansprüche erreicht werden, um einerseits dem Interesse des Gläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des Schuldners an rascher Abwicklung des [X.], aber auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der [X.] von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Die Neuregelung der Verjährung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte zum Ziel, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu 17 - 9 - gestalten und insbesondere die bis dahin geltenden vielfältigen Differenzierun-gen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von § 852 [X.] a.F. neben § 439 [X.] a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttre-ten des [X.] vgl. [X.] 116, 297, 299 f.; 123, 394, 399; [X.], [X.]. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, [X.] 1998, 106 = NJW-RR 1998, 543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, [X.]; vgl. auch [X.] [X.] 2006, 74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspräche es, wenn Ansprüche wegen Beschädigungen des [X.], die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedli-chen Verjährungsvorschriften unterworfen wären, je nachdem ob - was im Ein-zelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur [X.] aaO § 425 [X.] [X.]. 24 ff. m.w.N.) - der [X.] im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht. 2. Der Schadensersatzanspruch des [X.] ist demzufolge nach § 439 Abs. 1 [X.] verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Ablauf des 5. März 1999, da das Transportgut unabhängig von dem [X.] Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem Tage abgeliefert worden ist. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.] lief damit am 5. März 2000, die dreijährige Verjährungsfrist nach Satz 2 am 5. März 2002 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 [X.]). Der Kläger hat den [X.]n erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2003 zum [X.] aufgefordert und sodann den [X.] mit Mahnbescheid vom 13. März 2003, der dem [X.]n am 3. April 2003 zugestellt worden ist, gel-tend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob 18 - 10 - dem [X.]n ein qualifiziertes Verschulden [X.] von §§ 435, 436 Satz 2 [X.] zur Last gelegt werden kann. II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des [X.] ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung [X.]. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 20 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 11 O 5981/03 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 13 U 1237/04 -

Meta

I ZR 13/05

10.01.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. I ZR 13/05 (REWIS RS 2008, 6215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6215

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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