Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 75/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3008

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
75/11
Verkündet am:
20. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HGB § 439 Abs. 3 Satz 1
Die Erklärung der Haftbarhaltung nach §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß §
126 Abs.
1 [X.].
BGH, Urteil vom 20. September 2012 -
I [X.]/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20.
September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Born-kamm und [X.], Prof.
Dr. Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8.
April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Assekuradeurin
der Verkehrshaftungsversicherer der
G.

GmbH in [X.] (im Weiteren: Versicherungsnehmerin).
Sie nimmt
den Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Versiche-rungsnehmerin wegen angeblich fehlerhafter Ausführung eines Beförderungs-auftrags auf Schadensersatz in Anspruch.
Die N.

e.G. in [X.] (im Weiteren: Versenderin) beauftragte die
L.

Internationale Spedition GmbH (im
Weiteren: L.

) im Oktober 2002
zu
festen Kosten mit dem Transport und der zollmäßigen Abfertigung eines mit Käse beladenen Kühlcontainers von [X.]/[X.] über [X.] nach [X.]. Die L.

führte den ihr erteilten Auftrag nicht
selbst aus, sondern gab ihn
an die [X.].

[X.]. (im Weiteren: [X.].

) weiter,
die ihrerseits die Versicherungsnehmerin mit dem Transport von [X.] nach [X.] und der Zollabfertigung beauftragte. Die Versicherungsnehmerin 1
2
-
3
-
gab den ihr erteilten Auftrag inhaltsgleich an den Beklagten weiter. Der von der Versenderin an den Fahrer des Beklagten übergebene Frachtbrief enthielt fol-gende Eintragung:
Achtung!!! T-5 Ware!!! TC 11 Eingangsbescheinigung vor Einfahrt in den Frei-hafen beim Zollamt [X.] quittieren lassen!!!
Ein Fahrer des Beklagten lieferte den Kühlcontainer am 29.
Oktober 2002 im Freihafen von [X.] an. Nach der bestrittenen Darstellung der Klägerin wurde dem Zoll keine Ausfuhranmeldung für das in dem
Kühlcontainer enthaltene Gut vorgelegt. Das Hauptzollamt [X.] forderte deshalb von der Versenderin die an diese vorschussweise gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von 29.009,26

r-senderin anschließend die L.

vor dem [X.] erfolgreich auf
Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zahlte daraufhin an die L.

31.319,24

ulierte Hauptforderung zuzüglich Zinsen). Darüber hinaus zahlte sie an die Versenderin zum Ausgleich der dieser im Vorprozess entstandenen Kosten einen Betrag in Höhe von 2.817,98

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse für die Folgen der unter-lassenen Gestellung des Containers beim Zoll nach den Grundsätzen der
Dritt-schadensliquidation einstehen. Ihm sei qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Ersatzansprüche mit [X.] vom 7.
November 2002 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dadurch sei der Lauf der Verjährungsfrist für die gegen den Beklagten bestehenden Er-satzansprüche gehemmt worden. Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Zahlung von 34.136,52

Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung be-rufen. Er hat den Zugang des [X.] vom 7.
November 2002 bestrit-ten und darüber hinaus geltend gemacht, das Schreiben
habe
nicht der von 3
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5
-
4
-
§
439 Abs.
3 Satz
1 HGB geforderten Schriftform entsprochen, weil die Absen-derin es -
unstreitig
-
nicht unterzeichnet habe.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage (LG [X.], [X.] 2010, 233) abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erhobene [X.] durchgreifen lassen
und die Klage deshalb abgewiesen. Dazu hat es [X.]:
Die Ablieferung des Kühlcontainers in [X.] sei unstreitig am 29.
Oktober 2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß §
439 Abs.
1 Satz
1 HGB
sei daher am 29.
Oktober 2003 abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Klage erst am 23.
Juni 2008, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht. Das [X.] der Versicherungsnehmerin vom 7.
Novem-ber 2002
habe keine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bewirken [X.], weil es mangels Unterzeichnung durch die Versicherungsnehmerin nicht die von §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB geforderte Schriftform nach §
126 Abs.
1 [X.] eingehalten habe.
I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung gemäß §
439 Abs.
1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das [X.] der Ver-6
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9
-
5
-
sicherungsnehmerin vom 7.
November 2002 nach §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB gehemmt worden ist.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die für eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes und die Haftbarhaltung des Frachtführers maßgeb-lichen Vorschriften enthielten hinsichtlich der einzuhaltenden Form seit dem Inkrafttreten des [X.] am 1.
Juli 1998 unterschiedli-che
Anforderungen. Während §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB für die Haftbarhaltung ohne weitere Erläuterungen zur Form eine schriftliche Erklärung

verlange, ha-be §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB für die Schadensanzeige von vornherein vorgese-hen, dass die im Grundsatz schriftlich

zu erstattende Anzeige auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung übermittelt werden könne. Zudem habe §
438 Abs.
4 Satz
2 HGB in der ursprünglichen Fassung
ausdrücklich bestimmt, dass die Schadensanzeige nicht unterschrieben sein müsse, wenn aus ihr der Aussteller in anderer Weise erkennbar sei. Aus dem Umstand, dass nur die Schadensanzeige keiner Unterschrift bedürfe, ergebe sich, dass eine Erklärung gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB die Schriftform im Sinne des §
126
Abs.
1
[X.] erfordere
und daher vom Absender unterschrieben sein müsse. Dieser Form genüge das unstreitig nicht mit einer Unterschrift der Versicherungsneh-merin versehene [X.] der Versicherungsnehmerin vom 7.
Novem-ber 2002 nicht.
2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler er-kennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erklärung gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB im Gegensatz zur Schadensanzeige nach §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB die Unterschrift desjenigen tragen
muss, der [X.] geltend macht.
10
11
-
6
-
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des [X.] genüge auch eine Erklärung in Textform (§
126b [X.]) dem Schriftlichkeitserfordernis des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB. Sie macht insoweit geltend, nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions-
und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) ent-spreche
die Regelung in §
439 Abs.
3 HGB sachlich dem geltenden Recht in Art.
32 Abs.
2 [X.], §
40 Abs.
3 [X.], §
94 Abs.
3 [X.], Art.
58 §
3 Satz
1 CIM

(BT-Drucks. 13/8445,
S.
79). Für Art.
32 Abs.
2 [X.] sei allgemein anerkannt, dass der Begriff schriftliche Reklamation

nicht Schriftform im Sinne von §
126 Abs.
1 [X.] bedeute. Es genüge vielmehr jede lesbare Erklärung. Es spreche nichts für die Annahme, dass der (nationale) Gesetzgeber das Schriftlichkeitser-fordernis gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB in einem anderen
Sinne habe [X.] wollen.
Dem vermag der [X.] nicht beizutreten.
Richtig
ist allerdings, dass sich
der Wortlaut des
§
439 Abs.
3 Satz
1 HGB weitgehend an Art.
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] orientiert. Ebenso trifft es zu, dass für eine schriftliche Reklamation ge-mäß Art.
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] nach ganz überwiegender Auffassung nicht die Schriftform im Sinne von §
126 Abs.
1 [X.] erforderlich ist, sondern jede Form der Lesbarkeit
und damit auch ein [X.], eine E-Mail oder ein Tele-gramm genügt (vgl. [X.], [X.] 1991, 93; [X.], Transportrecht, 7.
Aufl., Art.
32 [X.] Rn.
11; [X.], Frachtrecht
II, [X.], 2.
Aufl., Art.
32 Rn.
110; [X.].HGB/[X.], 2.
Aufl., Art.
32 [X.] Rn.
35; Bahnsen in
[X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., Art.
32 [X.] Rn.
27; [X.], [X.], Art.
32 Rn.
32). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, für eine Erklärung gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB jede Art von Textform ausrei-chen zu lassen. Die [X.] unterscheidet nicht zwischen Textform und Schrift-lichkeit. Sie verweist auch nicht auf das jeweils anwendbare nationale Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens sind vielmehr autonom auszulegen, weil 12
13
-
7
-
nur auf diese Weise der Zweck der Rechtsvereinheitlichung erreicht werden kann ([X.] aaO Art.
32 [X.] Rn.
11; [X.] aaO Art.
32 Rn.
110). Aus dem Verständnis des Begriffs schriftliche Reklamation

in Art.
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] lässt sich daher nicht ohne weiteres etwas für die Auslegung des nationalen Rechts, hier des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB, ableiten.
b) Zudem spricht die Gesetzesentwicklung nach Inkrafttreten des Trans-portrechtsreformgesetzes am 1.
Juli 1998 -
anders als die Revision meint
-
ge-gen die Annahme, dass für eine Erklärung gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB ebenso wie bei Art.
32 Abs.
2 Satz
1 [X.] jede lesbare Mitteilung ausreicht. Die mit dem Transportrechtsreformgesetz in das Handelsgesetzbuch eingefügte Vorschrift des §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB sah für die Schadensanzeige ursprüng-lich vor, dass diese grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hatte. Die Übermittlung der Anzeige konnte mit Hilfe kommunikativer Einrichtungen erfolgen. Eine Un-terschrift sollte entbehrlich sein, wenn der Aussteller in anderer Weise aus der Anzeige erkennbar war. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen [X.] vom 13.
Juli 2001 ([X.]
[X.] S.
1542) ist §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB dahingehend geändert
worden, dass eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes in Textform (§
126b [X.]) zu erstatten ist, die keine eigenhändige Namensunterschrift des Erklärenden erfordert. Demgegenüber hat die Bestim-mung des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB durch das Gesetz vom 13.
Juli 2001 keine Änderung erfahren. Sie verlangt für die Erklärung der Haftbarhaltung nach wie vor ausdrücklich und ohne Ausnahme Schriftlichkeit. Mit Recht hat das [X.] daraus den Schluss gezogen, dass für die Erklärung gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB die Schriftform im Sinne von §
126 Abs.
1 [X.] erforderlich ist
(ebenso
OLG München, [X.] 2008, 321, 323; [X.], [X.] 2010, 36, 37; [X.].HGB/[X.]/[X.], §
439 Rn.
22; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
439 Rn.
21; [X.]/Valder, 14
-
8
-
Speditions-, Fracht-
und Lagerrecht, §
439 HGB Rn.
29; aA [X.] aaO §
439 HGB Rn.
33, der darauf hinweist, dass der Frachtführer keiner gesteigerten [X.] bei der Identifikation des Anspruchstellers bedürfe, weil er lediglich darüber informiert werden solle, dass gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden; ebenso [X.], [X.] 2011, 16, 18).
Entgegen der vom [X.] vertretenen Ansicht (ebenso
[X.] aaO §
439 HGB Rn.
33; wohl auch [X.], [X.] 2011, 16, 18) kann
auch
nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB an die Formvorschrift des §
126b [X.] versehentlich -
also plan-widrig
-
unterblieben ist mit der Folge, dass eine analoge Anwendung des §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB in Verbindung mit §
126b [X.] in Betracht gezogen werden könnte. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privat-rechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr wurde nicht nur §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB geändert. Es wurden vielmehr weitere Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (§
410 Abs.
1, §
455 Abs.
1 Satz
2, §
468 Abs.
1 Satz
1) und zahlreiche andere Vorschriften des Privatrechts (bei-spielsweise §
554 Abs.
3 Satz
1 und
§
556b Abs.
2 Satz
1 [X.]) an den neu geschaffenen Formtyp des §
126b [X.] angepasst. Der Umstand, dass §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB unverändert geblieben ist, steht danach der vom [X.] vertretenen Ansicht entgegen, es könnte sich bei der unterlassenen Ände-rung des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB um ein Regelungsversehen des Gesetzge-bers handeln. Mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vorherrschen-den Auffassung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Anpassung des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB an den Formtyp des §
126b [X.] abgesehen hat. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs
zu §
126b [X.], im Zuge weiterer Gesetzesüberarbeitungen werde zu prüfen sein, inwieweit sich Formbestimmungen für die Einführung der Textform eigne-ten (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur [X.]
-
9
-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks.
14/4987, S.
18). Dieser Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs
steht der Annahme entgegen, dass bei §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB statt der normierten Schriftform die Textform im Sinne von §
126b [X.] ausreichen
soll.
c) Vor diesem Hintergrund kann auch die
weitere Rüge der Revision, es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund, die Haftbarhaltung nach §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB anders als
die Schadensanzeige gemäß §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB der Schriftform zu unterstellen, keinen Erfolg haben. Hätte der Ge-setzgeber es für sinnvoll erachtet, für eine Erklärung nach §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB dieselbe Form wie für eine Schadensanzeige gemäß §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB ausreichen zu lassen, hätte es nahegelegen, mit dem Gesetz vom 13.
Juli 2001 auch eine Anpassung des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB an die neu in §
126b [X.] geregelte Textform vorzunehmen. Die gesetzgeberische Entscheidung gegen eine Korrektur des §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB ist von den [X.]. Sie steht einer Ausdehnung der Form des §
126b Abs.
1 [X.] über die im Frachtrecht ausdrücklich normierten Fälle (§
410 Abs.
1, §
438 Abs.
4 Satz
1 HGB) hinaus entgegen.

16
-
10
-

II[X.] Danach ist die
Revision der Klägerin gegen das
Berufungsurteil mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
11 O 266/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
2 U 130/10 -

17

Meta

I ZR 75/11

20.09.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 75/11 (REWIS RS 2012, 3008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3008

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 75/11

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